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Zeit:
09.10.2001 12:54:17
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Wer ist für die Lüftung bzw. den Luftaustausch sogenannter gefangener Räume (außer WC, Küche, Bad; dort ist es eindeutig) die kein Fenster und keine maschinelle Lüftung haben (z.B. innenliegende Flure, Abstellräume) zuständig, Architekt oder HLS-Planer ? Und auf welcher Grundlage wird der Luftwechsel ermittelt ? Und wie ist nachweisbar, dass dieser Luftwechsel über Fugen, Schlitze, Lüftungsbausteine ... sichergestellt werden kann ?
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Verfasser:
CT Ingenieure GmbH, 63 814 Mainaschaff/Christian Tietje
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Zeit:
11.10.2001 09:45:24
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Soweit ich informiert bin und seit über 20 Jahren Erfahrung damit habe, ist das primäre Unterscheidungskriterium die Frage nach der Nutzung als Aufenthaltsraum oder nicht.
Wenn es sich nach der Bauordnung des jeweiligen Landes um einen Aufenthaltsraum handelt, dann darf dieser nicht innenliegend (ohne Fenster, ohne Licht) sein. Die Einschränkung kann geheilt werden, wenn er nicht zum Wohnen vorgesehen ist oder Ersatzmaßnahmen zur Lüftung und Belichtung vorgesehen sind (trifft zum Beispiel für Kombibüros zu). Die Ersatzmaßnahme für Licht ist die elektirsche Beleuchtung, die für Lüftung die BE-Lüftungsanlage.
Falls es sich nicht um einen Aufenthaltsraum handelt, gibt m. E. keine Muß-Vorschrift, den Raum BE- oder ENT-Lüften zu müssen. Dies gilt nicht, wenn er entraucht werden muß, in Frankfurt Räume mit erhöhter Brandlast und >= 20m² Grundfläche.
Sonst legt diese Notwendigkeit der Bauherr (bzw. sein Haustechnikplaner) fest, um durch Lüftung die Erhaltung der Qualität des Raumes zu sichern. Dies wird, und das ist die 95%-des-wirklichen-Lebens-Regel, mindestens eine Abluftanlage mit Nachströmung der Luft aus Nachbarräumen sein.
Die Kriterien für Erhaltung der Wärme, Kühlung, Schadstoffe, usw., sind natürlich unbenommen.
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Verfasser:
Pirchmoser Dieter
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Zeit:
02.03.2006 18:07:15
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Hallo zusammen, ich hab ein altes Haus (ca. 50 Jahre) und möchte jetzt umbauen und sanieren. An der Südseite bekommen wir einen großen 2-geschößigen Wintergarten mit Außenbeschattung. Das wird mit 20cm gedämmt und besitzt einen großen Kachelofen im EG. Jetzt mein Denkansatz - kann man die Wärme de Wintergartens durch eine einfache Lüftung am Dachboden durchs Haus blasen - sprich durch Öffnungen - und wie ist das im Winter? Kann ich dann das gleiche Prinzip umdrehen und die warme Luft meines Kachelofens durchs Haus leiten? Was denkt Ihr ?
Dieter
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Zeit:
02.03.2006 18:55:11
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Moin Dieter, das ist zwar Tüttelkram, aber machbar ist das. Aber es ist nicht sinnvoll. Entweder eine ordentliche Lüftung oder gar keine :>)) Gruß me. Bruno Bosy, NF
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Verfasser:
Pirchmoser Dieter
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Zeit:
03.03.2006 08:45:48
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Danke, für die Antwort - ich denke schon eine vernünftige Lüftung, möchte diese aber an die Gegebenheiten anpassen und alles so einfach wie möglich halten. Zum einen hab ich die Wärme von Wintergarten, die ich doch sinnvoller Weise unterm Dach ansauge und durchs Stiegenhaus leite, andererseits hab ich einen großen Kachelofen - was ich weiß, kann ich ja keine kontrollierte Wohnraumlüftung mit dem Ofen kombinieren, also denke ich momentan eher an eine reine Umluft Lüftung.
Dieter
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Zeit:
03.03.2006 09:30:17
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Hallo,
kann mich der Meinung von Herrn Tietje nur weitestgehend anschließen.
Natürlich müssen auch Räume mit einem besonderen Potential zur Geruchs-, Wärme- und Schadstoffabgabe unter einen gezielten Unterdruck gehalten werden.
Ich denke da bspw. an Putzmittelräume.
Auch gewisse Technikzentralen benötigen eine Zwangslüftung, wie bspw. Aufstellräume von Heizungsanlagen oder Kälteanlagen oder Gaslöschzentralen).
Zu der 20m²-Regelung in Frankfurt sollte konkretisiert werden,
A) dass sie inoffziell ist B) in der Regel nur für Räume <=UG2 gilt C) für Räume im UG1 gilt in aller Regel >150m² -> Entrauchung
Alles in allem ist es meiner Meinung nach Sache des Fachplaners, sich hierum zu kümmern (setzt natürlich voraus, das die Nutzung der Räume rechtzeitig vom Architekten vorgegeben ist).
ppm - pure proof münz Dipl.-Ing. Jürgen Münz Sachverständiger für Gebäudetechnik
bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger gem. TPrüfVO NRW RLT, RDA, (nicht +) selbsttätige Löschanlagen, NRA, MRA, Garagen, CO-Warnanlagen
www.ppm-frankfurt.de
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Zeit:
27.07.2012 09:39:43
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Hallo Zusammen,
ich habe folgende Frage. Es wurde vor kurzem ein Betreutes Wohnen Bauvorhaben fertiggestellt. Der neue Betreiber beanstandet, dass in den innenliegenden Abstellräumen ohne Fenster keine Entlüftung vorgesehen ist. Er sagt, dies wäre rechtlich festgelegt. Stimmt das? Kennt jemand eine Stelle in den Normen auf die er sich berufen könnte / oder wir uns berufen könnten? Im ZEitraum der Planung war nur bekannt, dass der RAum ein Abstellraum ist- keine weitere Information. Was würdet ihr sagen, muss eine Lüftung rein rechtlich noch nachträglich eingebaut werden oder nicht? Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus,
LG F.Kattel
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Zeit:
27.07.2012 13:39:05
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Die DIN 1946-6 kennt keine Abstellräume. Aber der gesunde Menschenverstand sagt, dass auch hier was rein muss. Auch wer den Sinn der DIN 1946-6 erkennt wird das berücksichtigen.
Demnach muss ein Lüftungskonzept erstellt und mit dem Bauherrn abgestimmt werden. Wurde garantiert nicht gemacht. Zumal man bei so was immer davon ausgehen sollte, dass es mal als Putzraum genutzt wird und nasse Lappen dort aufgehängt werden ...
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Zeit:
31.07.2012 08:55:25
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Zitat von camael  Er sagt, dies wäre rechtlich festgelegt. Stimmt das?[...] Die MBO und die jeweilige LBO sind "rechtlich" anzuwenden und schreiben keine Lüftung vor. Normen und Regeln sind nicht rechtsverbindlich.
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Zeit:
31.07.2012 09:14:17
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Zitat von musseleck  Normen und Regeln sind nicht rechtsverbindlich. So??
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