In den vergangenen Wochen haben sich die Meldungen über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen SHK-Handwerks- bzw. Handelsbetriebe gemehrt. Besonders wichtig ist der richtige Umgang mit einer Abmahnung, um keine unnötigen Kosten zu verursachen.
Wie der HaustechnikDialog bereits in seinem Artikel
"Kämpfe unter Kollegen" berichtet hat, ist die "Heizungsmarkt vom Ventil bis zur kompletten Anlage GmbH" aus Kiel, vertreten durch die Kanzlei Schröder, Jacobs & Partner (ebenfalls Kiel), Quelle der aktuellen Unruhen in der Branche. Mit dem folgenden Artikel möchten wir über die Unklarheiten und Fragen zum Thema Abmahnungen informieren und Tipps für diejenigen bieten, die eine Abmahnung erhalten haben.
Grundsätzlich gilt: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlaubt es Konkurrenten sowie einigen Institutionen (z.B. den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern sowie bestimmten Verbänden) einen Betrieb abzumahnen, wenn wettbewerbsrechtliche Rechtsverletzungen, z.B. Fehler im Impressum oder den AGB, vorliegen. Das bedeutet, dass der Mitbewerber Recht auf die Beseitigung der Mängel und - bei Wiederholungsgefahr - auf die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hat (§8 1-3 UWG). Dieses Recht gilt sowohl beim normalen Handel, als auch beim Fernabsatzhandel über das Telefon oder das Internet.
Besonders im Bezug auf den Handel über das Internet hat der Gebrauch dieses Rechtes in den letzten Jahren bizarre Formen angenommen: Immer häufiger hört man von so genannten „Abmahnwellen“, die ganz offensichtlich nur dazu dienen möglichst viel Geld von den abgemahnten Betrieben und aus den Unterlassungserklärungen zu erhalten.
Aber auch daran hat der Gesetzgeber gedacht und laut §8 (4) UWG handelt es sich dann um einen Rechtsmissbrauch, wenn das Geltendmachen der Ansprüche vorwiegend dazu dient, Gelder von dem Abgemahnten zu erhalten oder Kosten bei der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
"Ein Indiz für diesen Rechtsmissbrauch kann es zum Beispiel sein, wenn ein Betrieb eine große Anzahl an Abmahnungen verschickt hat", so Herr Plöger, Sprecher vom Bundesjustizministerium. Er rät, abgemahnten Betrieben sich zu informieren, ob noch weitere Firmen eine Abmahnung von dem Antragsteller erhalten haben. Hierzu haben sich die
Foren des HaustechnikDialogs als besonders geeignet gezeigt. Außerdem könnte eine Anfrage bei der Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer hilfreich sein.
Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, entscheidet jedoch jedes Gericht im Einzelnen. Es ist dabei
Aufgabe des Abgemahnten entsprechende Informationen zu sammeln und diese zu belegen. Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs ist damit schwierig und führt auch nicht immer zum gewünschten Erfolg. Einen Lichtblick bietet jedoch eine Entscheidung vom Landgericht Paderborn von April 2007: Das Gericht hatte einen Verfügungsantrag der e-Tail GmbH zurückgewiesen, da das Unternehmen gleich mehrere Anwälte beschäftigte, um massenhaft Konkurrenten abzumahnen. Herr Plöger warnt jedoch vor Euphorie: „Dass ein Gericht den Rechtsmissbrauch von Abmahnungen feststellt, ist äußerst selten.“, sagt er eindinglich. Deshalb gibt er allen Abgemahnten noch folgenden Tipp mit: "Wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist es vor allem wichtig darauf zu achten, dass der Streitwert angemessen definiert ist. Dies verhindert, dass die Kosten unangemessen hoch werden.
Ohje, eine Abmahnung! Was tun? Wenn bei Ihnen eine Abmahnung eingegangen ist, gilt es keine weiteren Fehler zu machen. Suchen Sie den Kontakt zu einem abmahnungserfahrenen Anwalt. Denn falsche oder ungenügende Beratung kann hohe Kosten für den Abgemahnten verursachen. Wenn eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde, sogar noch Jahre später.
Rechtsanwalt Johannes Richard aus Rostock empfiehlt daher: „Unterschreiben Sie niemals ohne Beratung durch einen Spezialisten und gehen Sie auf jedem Fall zu einem Anwalt Ihrer Wahl.“
Abmahner empfehlen gerne, auf (angebliche) Mehrkosten durch einen Anwalt könne man verzichten. Sie sollten diese Empfehlung jedoch nicht hinnehmen und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Auch Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel empfiehlt die Beratung durch einen Fachmann: "Wie soll man eine Abmahnung am besten beantworten? Es ist immer eine Frage der Einzelfallprüfung, die einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Spezialisten vorbehalten bleiben sollte.", so Wentzel. Aber er fügt noch einen weiteren wichtigen Punkt hinzu, den viele Betreiber von Internetseiten oder -Shops gerne vernachlässigen: "Die Investition in das eigene Unternehmen sollte beginnen, bevor eine Abmahnung aus dem Fax fällt. Stichworte sind eine rechtliche Überprüfung des eigenen Onlinehandelsangebotes durch einen Fachmann und eine Mitgliedschaft in einem Interessenverband, z.B. dem Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH)."
Dazu passt sehr gut der eindringliche Hinweis von Rechtsanwalt Alexander Schupp aus Frankfurt: "Der häufigste Fehler, den Abgemahnte machen, ist das Ignorieren der Abmahnung. Wer aber eine Abmahnung, insbesondere eine rechtsanwaltlich verfasste, ignoriert, läuft Gefahr, ein Vielfaches der Kosten der mit der Abmahnung geltend gemachten tragen zu müssen. Denn gerade Massenabmahner spekulieren darauf, dass Betroffene sich keiner "Schuld" bewusst sind und deshalb keinen Anlass sehen, zu reagieren. Dann folgt der Abmahnung nämlich wenige Wochen später die Einstweilige Verfügung eines Landgerichts auf dem Fuß, die sofort vollstreckt werden kann. Und wer sich dagegen wehren will, muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Anwaltszwang vor den Landgerichten), was mit weiteren Kosten verbunden ist."
Kontakte zu Spezialisten Rechtsanwalt Johannes Richard Fachgebiete: Internet- Online- und Wettbewerbsrecht
www.internetrecht-rostock.de Rechtsanwalt Alexander Schupp Fachgebiete: Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht
www.kanzlei-kuettner.de Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel Fachgebiete: Wettbewerbsrecht, Urheber- und Markenrecht, Onlinehandelsrecht
www.bvoh.de Weitere Informationen zum Thema:
Kämpfe unter Kollegen - Artikel vom 27.06.2007