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Dämmung von Rohrleitungen nach der neuen EnEV 2007

News vom 17.09.2007

Zum 1. Oktober 2007 tritt die neue Energieeinsparverordnung in Kraft. Hierzu informiert der Arbeitsausschuss EnEV in der Fachgruppe Dämmstoffe des Fachverbands Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK) über die gesetzlichen Mindestanforderungen der EnEV 2007 für Dämmungen von Rohrleitungen.

So darf es nicht sein! Das kostet Geld und verschwendet Energie. Foto: Missel GmbH & Co.KG
 So darf es nicht sein! Das kostet Geld und verschwendet Energie. Foto: Missel GmbH & Co.KG
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) [1] wurde am 24.07.2007 im Bundesrat verabschiedet und tritt am 01. Oktober 2007 in Kraft. Wesentliche Neuerung der EnEV ist der Energieausweis für Bestandsgebäude, der ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht wird. Mieter, Käufer und Pächter von Gebäuden oder Wohnungen haben dann das Recht, vor Vertragsabschluss einen Energieausweis einzusehen. Für den Gebäudebestand differenziert die EnEV dabei zwischen bedarfs- und verbrauchsorientierten Energieausweisen.

Da sich die bisherigen Regelungen für Rohrdämmungen bewährt haben, wurden sie ohne wesentliche Änderungen übernommen. Trotz Dämmpflicht für Heizungs- und Warmwasserleitungssysteme werden aber immer noch zahlreiche Anlagen nicht oder nicht ausreichend gedämmt. Das führt zu hohen Energieverlusten und immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Bei der Wärmebilanz eines Gebäudes wird die Dämmung von Rohrleitungen häufig nicht ausreichend oder nicht korrekt berücksichtigt.

Der Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK) beschreibt in diesem Beitrag die gesetzlichen Mindestanforderungen der EnEV 2007 für Dämmungen von Rohrleitungen (siehe Tabelle 1) und beantwortet Fragen zu verschiedenen Einbausituationen, um Installateure und TGA-Fachplaner bei der Anwendung und Umsetzung der neuen EnEV zu unterstützen.

Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der EnEV

In § 14, Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV 2007 wird vorgeschrieben, welche Dämmdicken bei welchen Rohrinnendurchmessern einzuhalten sind. Danach ergeben sich die folgenden Anwendungsbereiche:
  1. Bereich mit der Anforderung „Mindestdämmdicken ohne Einschränkung“ so genannte 100%-Dämmung (Zeile 1 – 4, Anlage 5, Tabelle 1)


  2. Bereich mit der Anforderung „halbe Mindestdämmdicke“ so genannte 50%-Dämmung (Zeile 5 und 6, Anlage 5, Tabelle 1)


  3. Bereich Dämmung im Fußbodenaufbau (Zeile 7, Anlage 5, Tabelle 1)


  4. Bereich Rohrleitungsdämmung ohne Anforderung
Details zu den Anforderungen, Anwendungsgebieten und Dämmdicken sind in der Tabelle 1 zu finden. Die Tabelle 1 entspricht der Tabelle 1 des § 14, Anlage 5 der EnEV 2007.

EnEV 2007
Anlage 5 (zu § 14 Abs.5)
Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

Tabelle 1
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

ZeileArt der Leitungen / ArmaturenMindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 W/(m K)
1Innendurchmesser bis 22 mm20 mm
2Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm30 mm
3Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mmgleich Innendurchmesser
4Innendurchmesser über 100 mm100 mm
5Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern½ der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
6Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden.½ der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
7Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau6 mm


In den Tabellen 2 und 3 werden – getrennt nach Heizungs- und Warmwasserleitungen − die nach EnEV 2007 geforderten Dämmschichtdicken für verschiedene Einbausituationen dargestellt.

Tabelle 2: Erläuterungen/Beispiele Heizung, zu § 14, Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2007
HeizungMehrfamilienhaus / Nichtwohngebäude mehrere NutzerEinfamilienhaus / Nicht-wohngebäude 1 Nutzer
Leitungen in unbeheizten Räumen und Kellerräumen100%100%
Leitungen in Außenwänden, in Außenbauteilen, zwischen einem unbeheizten und beheizten Raum, in Schächten und Kanälen 100%100%
Verteilleitungen zur Versorgung mehrerer, unterschiedlicher Nutzer100%./.
keine Anforderung
Im Fußboden verlegte Leitungen auch HK- Anschlusslei-tungen gegen Erdreich / unbeheizte Räume 1)100%100%
Leitungen und Armaturen in Wand- und Deckendurch-brüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Lei-tungsverbindungsstellen, an zentralen Leitungsverteilern50%50%
Leitungen in Bauteilen, zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer50%./.
keine Anforderung
Im Fußbodenaufbau verlegte Leitungen, zwischen be-heizten Räumen verschiedener Nutzer. siehe EnEV, Tabelle 1,
Anlage 5, Zeile 7 3)
./.
keine Anforderung
Heizungsleitungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers und absperrbar./.keine Anforderung 2)

1) Exzentrische/asymmetrische Rohrschläuche sind zur Begrenzung der Wärmeabgabe zulässig. Die Nenndicke ist zur Kaltseite anzuordnen. Einzelheiten sind aus der notwendigen Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) des jeweiligen Herstellers zu entnehmen.
2) Obwohl hier keine Anforderungen gestellt sind, muss aus folgenden Gründen gedämmt werden: Korrosionsschutz, Vermeidung von Knack- und Fließgeräuschen, Körperschalldämmung, Verringerung der Wärmebelastung.
3)

Für Rohrleitungen sämtlicher Dimensionen, die im Fußbodenaufbau (unabhängig von ihrer dortigen Lage) zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt sind, gelten die folgenden Dämmdicken:
Mindestdicke der Dämmschicht bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von
0,035 W/(mK) für konzentrische Dämmung0,040 W/(mK) für konzentrische Dämmung0,040 W/(mK) für
exzentrische / asymmetrische Dämmung
≥ 6 mm≥ 9 mmsiehe Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ) des jeweiligen Herstellers


Tabelle 3: Erläuterungen/Beispiele Trinkwasser Warm (TWW) zu § 14, Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2007

Trinkwasser Warm (TWW)MehrfamilienhausEinfamilienhaus
Nichtwohngebäude mehrere Nutzer
Warmwasserleitungen100%100%100%
Warmwasserstichleitungen100%100%100%
Warmwasserleitungen ohne Zirkulation / elektrischer Begleitheizung bis Rohrinnendurchmesser 22 mm keine
Anforderung *)
keine
Anforderung *)
100%
Leitungen und Armaturen in Wand- und Decken-durchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, an zentralen Lei-tungsverteilern.50%50%50%
*) Obwohl hier keine Anforderungen gestellt sind, muss aus folgenden Gründen gedämmt werden: Korrosionsschutz, Vermeidung von Knack- und Fließgeräuschen, Körperschalldämmung, Verringerung der Wärmebelastung. Zur Erhaltung des Nutzungskomforts sollten diese Warmwasserleitungen auch gedämmt werden, damit keine unnötige Abkühlung durch Bauteile usw. entsteht.

Häufig gestellte Fragen zur Dämmung von Rohrleitungen nach EnEV 2007:

Besteht eine Nachrüstverpflichtung für ungedämmte Rohrleitungen in unbeheizten Räumen?
Ja, wenn die Rohrleitungen zugänglich sind, müssen gemäß EnEV 2007 § 10 Abs. 2 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach §14 Anlage 5, Tabelle 1 gedämmt werden.

Müssen Armaturen, Bögen, Abzweige, T-Stücke, Rohrhalterungen etc. gedämmt werden?
Ja, Formstücke und Armaturen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen und müssen nach EnEV 2007 § 14, Anlage 5, Tabelle 1 gedämmt werden. Bleiben diese ungedämmt, entstehen hohe Energieverluste.

Darf eine exzentrische / asymmetrische Dämmung (Dämmhülsen) gemäß EnEV 2007 eingebaut werden?
Exzentrische / asymmetrische Rohrdämmungen dürfen eingebaut werden, wenn mit einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gleichwertigkeit vom Her¬steller nachzuweisen ist. Einzelheiten sind der notwendigen Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) des jeweiligen Herstellers zu entnehmen.

Wie müssen Rohrleitungen im Bereich von Hohlraumböden bzw. zwischen abgehängten Decken gedämmt werden?
Hier ist eine konzentrische Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) gemäß EnEV 2007 § 14, Anlage 5, Zeile 1 bis 4 zu „100%“ einzusetzen.

Kann auf eine Rohrdämmung verzichtet werden, wenn die warmgehenden Rohrleitungen innerhalb einer bauseitig angebrachten Dämmung (z.B. Dämmung unter- oder oberhalb einer Kellerdecke) verlegt sind?
Nein, die Berücksichtigung von anderen Dämmschichten oder Dämmsystemen eines Bauwerkes ist nach den Maßgaben der EnEV 2007 nicht zulässig [2].

Müssen kaltgehende Trinkwasserleitungen nach EnEV 2007 gedämmt werden?
Die EnEV 2007 bezieht sich auf warmgehende Rohrleitungen, daher fallen kaltgehende Trinkwasserleitungen nicht unter die Verordnung. Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach DIN 1988-2 [3]. Um das Legionellenrisiko zu minimieren, sind die Dämmdicken gemäß EnEV 2007 § 14, Anlage 5, Tabelle 1 in Verbindung mit DVGW W 551 [4] und DVGW W 553 [5] zu empfehlen.

Müssen Rohrleitungen von thermischen Solaranlagen nach EnEV 2007 gedämmt werden?
Das Ziel der EnEV 2007 ist es, den Energieverbrauch im Gebäudebereich zu senken und dadurch auch die CO2-Emissionen zu senken. Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral. Es werden daher keine rechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Wärmeabgabe durch Dämmung dieser Rohrleitungen gestellt. Es ist jedoch technisch sehr sinnvoll, die erzeugte Wärme möglichst ohne Verluste zu transportieren. Um Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten, wird auch bei Rohrleitungen thermischer Solaranlagen der Einsatz der Dämmschichtdicke gemäß EnEV 2007 § 14, Anlage 5, Tabelle 1 empfohlen. Außerdem stellt die Dämmung auch einen Berührungsschutz dar.

Welche Dämmschichtdicken müssen bei Kunststoffrohrleitungen eingehalten werden?
Kunststoffrohre gibt es in den verschiedensten Ausführungen; sie unterscheiden sich hinsichtlich Materialzusammensetzung, Rohrwanddicken, Wärmeleitfähigkeiten usw. Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß EnEV 2007 die Wanddicken der Kunststoffrohrleitungen mit berücksichtigt werden. Dies führt aber bei allen Kunststoffrohren nur zu geringfügig abweichenden Dämmstoffdicken. Für die Mindestdämmdicken für Kunststoffrohre sind deshalb die Werte der Tabelle 4 (Stahlrohre) zu verwenden.

Tabelle 4: Mindestdämmschichtdicken für Rohrleitungen bezogen auf verschiedene Wärmeleitfähigkeiten nach DIN V 4108-4 in Übereinstimmung mit EnEV 2007 § 14, Anlage 5, Tabelle 1
DIN V 4108-4:2007-06 [6]
Bestimmung von Dämmstoffdicken bei Einhaltung der Mindestanforderung nach EnEV

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Tabelle 4Bild vergrößern
Nachdrücklich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der EnEV 2007 vorgeschriebenen Dämmschichtdicken um öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen handelt, die eingehalten werden müssen. Die aktuelle Entwicklung der Energiepreise und der zwingend erforderliche schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigen bereits heute Dämmdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich schon nach wenigen Monaten, wie man mit Hilfe der neuen VDI 2055 [7] sehr einfach nachweisen kann.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den FSK Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V.
Am Hauptbahnhof 10, 60329 Frankfurt / Main, Telefon: Tel. +49-(0)69-299 207 0; Fax +49-(0)69-299 207 11
Internet: www.fsk-vsv.de, e-mail: fsk@fsk-vsv.de

Arbeitsausschuss EnEV 2007 in der Fachgruppe Dämmstoffe des Fachverbands Schaumkunststoffe Polyurethane e.V. (FSK) Frankfurt: Michaela Störkmann (Armacell), Frank Pütter (Kaimann), Dr. Bernd Hanel (Missel), Norbert Kehrer (NMC), Daniel Hofmann (Steinbacher), Tobias Krumrein (Würth)


Literatur:

[1]  EnEV – Energieeinsparverordnung: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden vom 24.07.2007; veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 34/2007 vom 26.07.2007

[2] Achelius, J.:, Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung – 3. Teil. Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz.DIBt ( http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel3.pdf)

[3] DIN 1988, Teil 2, 1988-12: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI); Planung und Ausführung; Bauteile, Apparate, Werkstoffe; Technische Regel des DVGW

[4] DVGW W 551, 2004-04: Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen - Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums - Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen

[5] DVGW-Arbeitsblatt W 553; 1998-12: Bemessung von Zirkulationssystemen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen