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Trinkwasser im Recht

News vom 21.09.2007

Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch trinkwasserhygienische Probleme stellt sich auch die Frage nach der Haftung. Da kann der Planer oder auch der ausführende Sanitärbetrieb in Betracht kommen, wie der folgende Fachbeitrag des Rechtsanwalts Thomas Herrig aus Berlin zeigt.

Anforderungen an den Gesundheitsschutz des Verbrauchers: es muss einwandfreies Trinkwasser geliefert werden. Foto: Initiative Kupfer
 Anforderungen an den Gesundheitsschutz des Verbrauchers: es muss einwandfreies Trinkwasser geliefert werden. Foto: Initiative Kupfer
Legionellen sind als meldepflichtige Krankheitserreger in § 7 des Infektionsschutzgesetzes seit Januar 2001 aufgeführt.
 Legionellen sind als meldepflichtige Krankheitserreger in § 7 des Infektionsschutzgesetzes seit Januar 2001 aufgeführt.
Keime wie Legionellen können ihren Weg in die Hausinstallation finden und das Duschwasser kontaminieren. Foto: Initiative Kupfer
 Keime wie Legionellen können ihren Weg in die Hausinstallation finden und das Duschwasser kontaminieren. Foto: Initiative Kupfer
Der Architekt darf nur risikofreie Werkstoffe einsetzen. Prüfzeichen anerkannter Institutionen helfen bei der Auswahl. Foto: Initiative Kupfer
 Der Architekt darf nur risikofreie Werkstoffe einsetzen. Prüfzeichen anerkannter Institutionen helfen bei der Auswahl. Foto: Initiative Kupfer
Rechtsanwalt Thomas Herrig informiert in Seminaren über die rechtlichen Grundlagen rund um die Trinkwasserinstallation.
 Rechtsanwalt Thomas Herrig informiert in Seminaren über die rechtlichen Grundlagen rund um die Trinkwasserinstallation.
Die Berliner Wasserbetriebe hatten vor einiger Zeit eine Informationskampagne mit dem Merksatz "Denk mal über Wasser nach", geführt. Ziel dieser Kampagne war es, den Begriff Trinkwasser und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen einmal einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Aber Hand aufs Herz, wer setzt sich denn wirklich konkret mit der Frage auseinander, welche Qualität das von ihm aus seiner Armatur gezapfte Trinkwasser hat. Wir gehen doch alle schlicht davon aus, daß Trinkwasser zu jeder Zeit und aus jeder Zapfstelle einwandfrei, d.h. ohne durch den Genuss gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchten zu müssen, entnommen werden kann.

Daran scheint sich jedoch einiges geändert zu haben.

Wenn man sich die Presseveröffentlichungen der letzten Zeit anschaut, wird man feststellen, daß die Frage der Trinkwasserhygiene durch einschlägige Publikationen nunmehr in den Blick der wachsamen Öffentlichkeit gedrungen ist. Nicht zuletzt die vielfachen Berichte über Legionelleninfektionen haben hier zu einer Bewußtseinserweiterung geführt.

Denken wir nur an den Fall, das in dem Nobelhotel "Ritz Carlton", Berlin, der gesamte Logiebetrieb eingestellt werden mußte, nachdem - kurz nach der Fertigstellung des Hotels - Legionellen in der Trinkwasserinstallation festgestellt wurden. Die Kette weiterer Vorfälle läßt sich beliebig fortsetzen. Wer will kann sogar im Internet recherchieren, wo aktuell Ausbrüche von Legionellenepidemien zu verzeichnen waren.

Die im Zusammenhang mit Legionellenepidemien auftretenden Todesfälle - man denke hier nur an den Vorfall in einem Krankenhaus in Frankfurt (Oder) im Jahre 2003 - haben sicher auch zu einem Umdenken zumindest der gesundheitsbewußten Bevölkerungs- teile geführt.

Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, daß ein mit Legionellen belastetes Trinkwasser grundsätzlich hygienische Probleme aufweist.

Aus diesem Grunde sprechen Hygieniker im Falle von trinkwasserhygienischen Beeinträchtigungen auch von Biofilmbildung. Ein Biofilm findet sich an nahezu allen mit Wasser in Berührung kommenden Oberflächen, d.h. auch in einem Trinkwassernetz. Der Biofilm bildet neben den Legionellen auch weiteren einzelligen kleinen Lebewesen (Amöben, Ciliaten, Flagelaten) eine Nahrungsgrundlage und Schutz.

Wer sich zu diesem Thema weiterführend informieren will, dem sei das Studium des Artikels von Prof. Dr. Dieter Kreysig, "Legionellen - Modebakterium oder tödliche Gefahr", Wärme und Versorgungstechnik, 6/2001 und 11/2001, empfohlen.

Im übrigen kann man sich sehr eindrucksvoll auch auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes über das Auftreten von gemeldeten Legionelleninfektionen und den jeweils einschlägigen Infektionsort informieren.

Für den Juristen stellt sich in diesem Zusammenhang immer die Frage, wen ein möglicherweise durch trinkwasserhygienische Probleme gesundheitlich Geschädigter letztlich in Anspruch nehmen kann. Zur Feststellung eines möglichen Anspruchsgegners ist es erforderlich, die Wasserlieferkette einmal näher zu betrachten.

An der Trinkwasserverteilung ist ja zunächst die Trinkwasserinstallation im Gebäudebereich maß- geblich beteiligt. Daher wird zunächst einmal davon auszugehen sein, daß der Gebäudeeigentümer - sozusagen als Schadennächster - hauptverantwortlich für das in seinem Gebäude verteilte Trinkwasser ist. Daneben kommt natürlich eine Haftung des die Anlage möglicherweise planenden Ingenieurs wie auch eine Haftung des die Installationseinrichtung herstellenden Sanitärfachbetriebes in Betracht.

Betrachten wir uns die rechtlichen Grundlagen einmal näher.
Maßgeblich für den Schutz des Trinkwassers in Deutschland ist zunächst einmal die am 01.01.2003 in Kraft getretene Trinkwasserverordnung. Hier finden sich zahlreiche Pflichten des Betreibers einer Trinkwasserverteilungsanlage, die unter allen Betriebsumständen einzuhalten sind. So sind z.B. die in der Trinkwasserverordnung besonders geregelten Minimierungsgebote unbedingt einzuhalten. Schließlich hat die Trinkwasserverordnung auch Bedeutung für die sich aus jeweils geschlossenen Verträgen ergebenden Pflichten. Es bedarf sicherlich keiner näheren Diskussion, daß ein Mieter einer Wohnung selbstverständlich Anspruch darauf hat, ein Trinkwasser zur Verfügung gestellt zu bekommen, daß den einschlägigen Bestimmungen der Trinkwasserverordnung entspricht.

Dieser Maßstab gilt selbstverständlich auch im Rahmen eines einem Fachingenieur erteilten Planungsauftrages für eine solche Anlage. Auch er hat dafür zu sorgen, daß durch seine Planung der Installationseinrichtung es vermieden wird, daß Trinkwasser nachteilig im Sinne der Trinkwasserverordnung beeinträchtigt wird.

Für die bauausführenden Gewerke kann man bereits ergangene Rechtsprechung zitieren. Das OLG Dresden hat in einer Entscheidung vom 17.07.2002 - Az. 11 U 878/01 - bereits festgestellt, daß der Sanitärinstallateur dem Bauherrn eine Hausinstallation schuldet, die das Wasser nicht derartig nachteilig verändert, daß es nicht mehr den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.

An dieser Stelle darf auch eine weiterer wichtige Vorschrift aus der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV), nämlich der § 12, nicht unerwähnt bleiben. Legt diese Vorschrift zum einen fest, daß grundsätzlich der Gebäudeeigentümer für die Hausinstallation die Verantwortung trägt, wird darüber hinaus auch festgeschrieben, wer aufgrund der ihm unterstellten Fachkenntnis allein berechtigt ist, Arbeiten an der Trinkwasserinstallation vorzunehmen.

Daneben wird - auch als Pflichtenmaßstab - festgehalten, daß nur Materialien und Geräte eingebaut werden dürfen, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Warum der Verordnungsgeber einen derart strengen Maßstab angelegt hat, ergibt sich zum einen aus der Vorschrift des § 15 AVB WasserV und zum anderen auch aus der Gesetzesbegründung zur Trinkwasserverordnung. Dieser hat darauf hingewiesen, daß die Trinkwasserverordnung den Gesundheits- und Verbraucherschutz weiter verbessern wird.

Das Thema Gesundheits- und Verbraucherschutz zieht sich wie ein roter Faden durch die aktuellen Gesetzgebungsverfahren. Nicht zuletzt die Schuldrechtsreform schreibt bezüglich des Gesundheitsschutzes nunmehr einen erhöhten Schutzrahmen vor.

In der Rechtswirklichkeit wird man davon auszugehen haben, daß, nachdem sich der Gesetzgeber einschlägig geäußert hat, auch die mit entsprechenden Verfahren befaßten Gerichte gehalten sind, insbesondere dem Gesundheitsschutz zur Durchsetzung zu verhelfen.

Unter dieser Maßgabe muß man sämtliche Pflichten im Hinblick auf die Reinhaltung von Trinkwasser verstehen und in der Praxis umsetzen. Dabei wird aus juristischer Sicht zu beachten sein, daß der Gesetzgeber auch eine neue Haftungsgrundlage, nämlich den § 280 BGB, in das Gesetz eingefügt hat. In dieser Vorschrift heißt es:

"Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."

Der geneigte Leser wird feststellen, daß der § 280 BGB selbstverständlich nicht die Pflichten auflistet, die für ein konkretes Schuldverhältnis gelten. Diese Pflichten ergeben sich entweder aus dem Schuldverhältnis (Mietvertrag, Planervertrag oder Bauwerkvertrag) aus einschlägig anzuwendenden Gesetzen (Trinkwasserverordnung, AVB WasserV) sowie in besonderem Maße aus den für das technische Gewerk zu beachtenden anerkannten Regeln der Technik.

Gerade zur letzteren hat der Bundesgerichtshof wiederum aktuell entschieden, daß anerkannte Regeln der Technik, unter Umständen wiedergegeben in DIN-Normen, maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung von Sorgfaltspflichten haben können (BGH Urteil vom 03.11.2004, Az.: 8 ZR 344/03). Als anerkannte Regeln im Hinblick auf Trinkwasserverteilung können zunächst die einschlägigen DIN-Normen, die EN-Normen, die einschlägigen VDI-Richtlinien sowie die Arbeitsblätter des DVGW angesehen werden.

Dabei muß berücksichtigt werden, daß diese anerkannten Regeln der Technik im Hinblick auf Planung und Ausführung von Trinkwasseranlagen einen unbedingt einzuhaltenden Mindeststandard darstellen. Verletzt ein Planer oder ein ausführendes Unternehmen diesen Bereich der dem Schutz des Trinkwassers dienenden Regeln, kann davon ausgegangen werden, daß eine Haftung für entstehende Schäden begründet ist.

Aus diesem Grunde kann der einschlägig befaßten Praxis nur empfohlen werden, hier insbesondere die Entwicklung neuer anerkannter Regeln der Technik aufmerksam zu verfolgen und deren Einhaltung unbedingt sicherzustellen.

Gleiches gilt selbstverständlich auch für den Eigentümer einer Trinkwasserinstallation in einem Gebäude. Auch dieser hat die einschlägigen anerkannten Regeln der Technik im Hinblick auf den Betrieb der Trinkwasserinstallation zu beachten.

Besonders hervorzuheben ist hier die VDI-Richtlinie 6023 sowie DIN 1988, Teil 8. Beide Regelwerke enthalten umfassende Pflichten für den Betreiber einer Trinkwasserinstallation, der die praktische Einhaltung unbedingt zu überwachen hat. Nur in diesem Falle kann er sicherstellen, daß, kommt ein Raumnutzer durch das ihm in den Räumlichkeiten dargebotene Trinkwasser zu schaden, eine Haftung des Gebäudeeigentümers ausgeschlossen ist.

In diesem Zusammenhang kann auf eine wichtige Entscheidung des OLG Stuttgart vom 03.12.2002, Az.: 1 U 22/02, verwiesen werden. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hat sich ein Patient eines Krankenhauses eine Legionelleninfektion zugezogen, an der er schließlich verstarb. Die Witwe des Verstorbenen nahm den Krankenhausträger auf Schadenersatz in Anspruch.

Im Rahmen des Verfahrens war festgestellt worden, daß den Krankenhausträger an der aufgetretenen Legionelleninfektion kein Verschulden traf, weil er sämtliche, seinerzeit bekannten und gebotenen Hygienemaßnahmen beachtet und in der Praxis umgesetzt hat.

Diese Entscheidung macht also deutlich, daß, kommt man seinen Sorgfaltspflichten in der Praxis nach, damit auch zuverlässig ein Haftungsfall vermieden werden kann.

Dies bringt die Vorschrift des § 280 BGB hier auch mit dem zweiten Satz zum Ausdruck (... nicht zu vertreten hat.).

In diesem Zusammenhang ist es auch wert zu erwähnen, daß es nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 13.02.2002, Az.: 30 U 20/01, im Hinblick auf Gesundheitsrisiken keinen Bestandsschutz mehr gibt. Das Gericht hält nämlich fest: "Hinsichtlich des Zeitpunktes für die Beurteilung dessen, was an Schadstoffen hinzunehmen ist, ist bei einem Mietverhältnis nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den der jeweiligen Rechtsfolge abzustellen; die Veränderung von Anschauungen in Bezug auf Gesundheitsrisiken ist bei langfristigen Schuldverhältnissen wie einem Mietverhältnis zu berücksichtigen."

Im Ergebnis wird also jeder Gebäudeeigentümer genau zu prüfen haben, welche gesundheitlichen Risiken die Nutzer des verteilten Trinkwassers in seinem Gebäude eingehen und wird dafür Sorge zu tragen haben, daß jedwedes mögliches Gesundheitsrisiko ausgeschlossen wird.

Lassen Sie mich abschließend noch kurz auf die Rechtsfolge der in § 280 BGB erwähnten Pflichtverletzung eingehen. Dort heißt es ja, daß der Schädiger dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten hat. Juristisch betrachtet hat der Schadenersatz die Funktion, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Naturalrestitution). Dies mag bei der Wiederherstellung technischer Einrichtungen - durch Verwendung entsprechender Ersatzteile - ohne größere Schwierigkeiten möglich sein. Nun stelle man sich aber vor, daß als Anspruchsteller ein durch eine Legionellose Geschädigter auftritt. Wir wissen ja bereits aus einschlägigen Veröffentlichungen, daß die Legionellose, wenn sie denn nicht zum Tode führt, erhebliche Beeinträchtigungen der Lungenfunktion nach sich zieht.

Damit verbunden ist in der Regel ein erheblicher Grad der Erwerbsminderung. Bezüglich einer derart geschädigten Person läßt sich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nur durch Geldleistung erreichen. Dabei werden wir zu berücksichtigen haben, daß die einschlägige Rechtsprechung gerade in der letzten Zeit im Falle von Körperverletzungen ganz erhebliche Schmerzensgeldbeträge zugesprochen hat.

Nun sind wir in Deutschland zwar noch weit von angelsächsischen Maßstäben entfernt. Die Zukunft wird aber zeigen, daß auch deutsche Gerichte dazu übergehen werden, andere Maßstäbe zu dieser Frage anzulegen. Mit Sicherheit wird wohl eine Verringerung von Schmerzensgeld und Schadenersatzzahlungen nicht erwartet werden können.

Nun haben trinkwasserhygienische Probleme und insbesondere die Legionelle die Rechtsprechung bisher nur relativ selten beschäftigt. Als Grundsatzentscheidung wird in diesem Zusammenhang immer ein Urteil des Landgerichtes München vom 04.12.2003, Az.: 2 O 8482/03, zitiert. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer verlangen könne, daß ihm das Auftreten von Legionellen in der Wohnanlage anläßlich der Kaufvertragsverhandlungen hätte offenbart werden müssen. Das Landgericht München gab dem seinerzeit auf Rückabwicklung des Kaufvertrages klagenden Käufers mit der Begründung Recht, der Verkäufer hätte hier eine Pflicht zur Offenbarung gehabt, weil die Frage der Krankheitsgefährdung in der Regel entscheidend für den Kaufentschluß der Wohnungskäufer sei, weil die Menschen in der heutigen Zeit sehr gesundheitsbewußt sind.

Man sieht also, daß die Rechtsprechung dem gesteigerten Gesundheitsschutz auch in Einzelfällen zur Durchsetzung verhilft.

Wenn ich mir zum Abschluß einen Ausblick auf die künftige Rechtsentwicklung erlauben darf, gehe ich davon aus, daß die mit der Trinkwasserhygiene zusammenhängenden Probleme in rechtlicher Hinsicht künftig an erheblicher Bedeutung gewinnen werden. Alle Baubeteiligten kennen bereits die einschlägige Rechtsprechung zu den Problemen des Schallschutzes in Räumen und auch zur Kellerdurchfeuchtung.

Wahrscheinlich wird das Thema Trinkwasserhygiene künftig eine ähnliche Bedeutung erlangen.

Es gilt daher für sämtliche Baubeteiligten hier durch Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der entsprechenden anerkannten Regeln der Technik möglichen Haftungsfällen vorzubeugen.

Rechtsanwalt Thomas Herrig hat sich u.a. auf das Thema Baurecht spezialisiert. Bei Fragen zum Fachbeitrag kann man sich auch direkt an den Autor wenden.

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