Alle
technischen Gegenstände müssen von den Herstellern oder Importeuren mit einem
Typenschild (
Leistungsschild) versehen und gut ablesbar angebracht werden. Diese
Kennzeichnung muss alle
beschreibenden,
identifizierenden und
klassifizierenden Daten enthalten. Welche Inhalte vorhanden sein müssen, steht in den
gesetzlichen Vorschriften, in den
Vorschriften von
Überwachungsinstitutionen oder in den
Regeln einer
Branche. In vielen Branchen gibt es gesetzliche Vorschriften zum
verpflichtenden Inhalt und zum
Aussehen der
Typenschilder (siehe Abbildungen).
Angaben auf dem
Typenschild:
- Hersteller
- Bautyp bzw. Ausführung
- wichtigste Leistungsdaten (Branchenabhängig)
- Baujahr
- Bauartzulassung
- Seriennummer
- Bestellnummer
- CE-Kennzeichnung
- Länderkennung
- andere Zertifizierungszeichen (DVGW, VDE, GS, DIN)
Wiederkehrende Daten eines Typenschildes und Leistungseinheiten sind vorgedruckt.
Variable Angaben (Leistungsbereiche, Baujahr) werden mit Schlagzahlen eingeschlagen, damit sie nicht so leicht verändert werden können.
Auf dem Typenschild bzw. dem Produkt (Gasgerät) müssen z.T. weitere Angaben gemacht werden. So müssen der Name oder das Kennzeichen (Logo) des Herstellers eindeutig erkennbar sein. Bei der Gasgeräterichtlinie sind Angaben zu den unterschiedlichen gasspezifischen Versorgungsbedingungen für jedes Bestimmungsland bezüglich Prüfgasen, Prüfdrücken und Gerätekategorien erforderlich.
Anhand der Angaben des Bestimmungslandes oder der für das jeweilige Bestimmungsland zulässigen Gerätekategorien läßt sich erkennen, ob das Gasgerät für ein bestimmtes Bestimmungsland geprüft wurde. Nur dann ist es in dem jeweiligen Land auch problemlos einsetzbar. Viele Richtlinie verlangen ferner die Angabe der letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die
CE-Kennzeichnung angebracht wurde sowie die Nummer des Konformitätszertifikats. Bei der Bauproduktenrichtlinie sind außerdem bestimmte Produktmerkmale gemäß den technischen Spezifikationen (Klassen) anzugeben. Quelle: DVGW