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Foren
Produkthaftung ???
Verfasser:
Beate Langer
Zeit: 18.04.2002 12:24:08
0
1373
Hallo!

Diese Frage ist mit Sicherheit schon x-mal hier angesprochen worden:

1998: Badsanierung durchgeführt - alles in Ordnung
(BGB-Ausführung)
2001: Reklamation des Kunden: 1 Armatur funktioniert
nicht richtig: lässt sich schwer abstellen,
Hebel lässt sich nur schwer anheben
Kalt- und Warmwasser lässt sich schlecht
regulieren

2001 haben wir einen Dichtungssatz erneuert - natürlich in Rechnung gestellt - Kunde hat auch bezahlt.

Jetzt: 04/2002: Wieder dasselbe, und jetzt: Der Kunde fordert eine neue Armatur kostenlos an.

Hersteller-Info: Keine Garantie mehr möglich.

Wie geht das jetzt weiter?

Sind wir dazu rechtlich verpflichtet, diese Armatur kostenlos zu erneuern?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Verfasser:
Marcel Schwarz
Zeit: 19.04.2002 08:50:52
0
1374

Zum ersten müssen folgende Punkte überprüft werden:

1.) Wurde eine förmliche Abnahme des Umbaus durchgeführt?

2.) Was sind die Ursachen für die Schwergängigkeit des Hebels?

3.) Ist die Armatur verkalkt und ist dadurch die Schwergängigkeit des Hebels und die schlechte Wasserregulierung begründet?

Sicherlich kann der Kunde keinen kostenlosen Austausch der Armatur verlangen. Da sie erstens bei Abnahme ordnungsgemäß funktionierte und eine Beanstandung erst Jahre später (Dichtungssatz) erfolgte. Die Haltbarkeit der Kartuschen in EHM ist auch letztendlich von der Wasserqualität abhängig.

4.) Wurde die Armatur mit aggressiven Reinigungsmitteln wie Badreinigern gereinigt und konnte so Reinigungsmittel in den Kartuschenbereich gelangen? -> Pflegehinweise des Herstellers beachten!

Es kann hier keine Gewährleitung oder Produkthaftung geltend gemacht werden.

Sprechen Sie den Armaturenhersteller auf die Probleme an und versuchen Sie zu ergründen wie es zu derartigen Mängeln an der Armatur kommen kann.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Tip: Zukünfitig Verträge nach VOB/B abschließen.

Marcel Schwarz

Verfasser:
B. Bosy
Zeit: 19.04.2002 21:59:14
0
1375
Denken Sie daran, dass der Kunde beim Vertragsabschluss nach VOB/B über die Nachteile ausdrücklich!?! informiert werden muss.
Sonst ist das BGB gültig geworden.

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