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Datenschutzhinweise

Blower-Door-Verfahren im Rahmen der EnEV
Verfasser:
Ehrlich
Zeit: 23.05.2002 07:06:33
0
1647
In den News vom 23.05.02 wird behauptet ".... die EnEV vepflichtet daher die Bauherren eine Luftdichtheitspruefung vornehmen zu lassen...".
Das stimmt m.E. nicht. Meines Wissens stellt die EnEV dem Bauherrn frei, die Dichtheit und Lueftung ohne Nachweis oder mit Nachweis nach Anhang 4 Nr. 2 der EnEV nachzuweisen.

Verfasser:
Lenneper
Zeit: 23.05.2002 19:45:54
0
1648
Dann gibt´s auch keine Staatliche Förderung !

Verfasser:
Ehrlich
Zeit: 24.05.2002 05:24:18
0
1649
Wo steht das bitte!!

Verfasser:
Herbert Trauernicht
Zeit: 24.05.2002 08:40:59
0
1650
Richtig ist, dass alle sich an die Dichtheitsanforderung halten müssen, der Nachweis der Luftdichtheit aber nur zwingend ist, wenn man eine Lüftungsanlage angerechnet bekommen möchte. Weitere Details, auch zum Bonus der mit Luftdichtheitsnachweis gewährt wird, sind auf meiner Seite http://www.luftdicht.de/luftdicht_in_EnEV2000.htm
zu finden.

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