Hallo Aky,
vorab einfach mal die Feststellung ich bin kein Rechtsanwalt und was ich dazu sage ist nicht im Sinne einer Rechtsberatung zu verstehen ;-)),
es drückt nur meine Ansicht aus und die kann auch im Detail falsch sein.
>Vertrag nach VOB,( natürlich mit ca. 25 Seiten zusätzlichen Vorbemerkungen),
>Bei den zusätzl. Techn. Vertragsbedingungen steht, daß alle gültigen >und einschlägigen Normen und
Vorschriften einzuhalten sind.
Die Pauschalaussage sagt zunächst mal gar nichts aus, zumindest nichts hinter was sich der Planer verstecken kann, denn genau dieselben Anforderungen hat er mit seiner Planung einzuhalten. Die Frage ist nur was du bei der Einhaltung und Ausführung für Aufgaben hast, welcher Leistungsumfang dich betrifft und was du bezahlt bekommst.
Die Frage ist, in wie weit hat der Planer diese Anforderungen in seiner
Leistungsbeschreibung auch umgesetzt und als Leistungsanforderung für dieses spezielle Bauvorhaben eingefordert.
Grundsätzlich hat der Planer nach § 9 VOB/A die erforderlichen Leistungen eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen....etc etc.. kannste selber nachlesen ;-))
Die Anforderungen an den Oberflächen- bzw.
Korrosionsschutz der
Kälteleitungen richten sich nach
DIN 18364 und dem AGI-Arbeitsblatt Q 151 oder Q 11. Welche Art des
Korrosionsschutzes im Einzelfall gewählt wird ist Sache des Planers bzw. eine Frage der Anforderungen und des vorgesehenen Dämmsystems. Diese Festlegungen trifft der Planer und hat auch die Koordination mit anderen
Gewerken durchzuführen im Rahmen seiner Bauleitung sofern hier zusätzliche Gewerke tangiert werden, sofern in seiner Leistungsbeschreibung nichts anderes ausgesagt ist.
Wenn der Planer die Ausführung gewerksfremder Arbeiten, die notwendig sind, aber in der Leistungsbeschreibung nicht erwähnt werden, im Rahmen der Bauleitung nicht rechtzeitig veranlasst und nun im nachhinnein die Ausführung fordert, so ist das als Bauleitungsfehler zu werten, für den der Planer regresspflichtig ist.
Vielleicht sollte sich der Planer mal § 645 BGB zu Gemüte führen...
[Zitat]
Haftung des Bestellers
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wurde.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
[Zitat Ende]
Gabenspielchen nach dem Motto ich lass den Unternehmer etwas ins Messer laufen und nachher häng ich den Dicken raus, nach dem Motto ... ups...ihr Doofies, hättet doch wissen müssen, dass da nochwas notwendig ist können auch heftig ins Auge gehen, wenn die entsprechenden Anforderungen nicht in der Leitungsbeschreibung gefordert wurden.
Wenn hier also in der Leitungsbeschreibung definitiv nichts gefordert ist, dann wurde ich mich zunächst auf den Standpunkt stellen *Die vertraglich geforderte Leistung wurde ordnungsgemäß entsprechend dem
Leistungsverzeichniss erbracht*.
Wenn nun, aus welchen Gründen auch immer, andere Anforderungen gestellt werden, dann erhebt sich die Frage warum diese Anforderungen nicht ausgeschrieben wurden und durch wen diese Leistungen zu welchem Zeitpunkt zu erbringen waren. Entweder war die
Ausschreibung mangelhaft, da die Anforderungen fehlten oder war die Bauleitung mangelhaft, da notwendigen - gerwerkfremden - Arbeiten nicht rechtzeitig veranlasst wurden...auf jeden Fall hat der Planer ein Problem an der Backe, dass er nicht mit einem läppischen Verweis auf nichtssagende Vorbedingungen vom Tisch wischen kann...Vermutlich ist er sich dessen nur nicht ganz im klaren.
>In den berühmten Vorbemerkungen steht:
>"Für alle Leistungen, deren Ausführung dem
Auftragnehmer freigestellt >wird , muß der
Auftraggeber die Konstruktions- bzw. Werkstattpläne, >geforderte Berechnungen, Prüfergebnisse oder Qualitätsnachweise liefern"
Na und ?
Zum einen ist diese Floskel nach dem AGB-
Gesetz sicherlich nicht haltbar, denn sie bürdet dem Unternehmer ein unkalkulierbares Risiko auf, denn der Umfang der geforderten Leistungen ist nicht absehbar...es gibt zig Urteile die solche Bedingungen für nichtig erklärt haben.
Zudem hat dies nichts mit dem Problem zu tun. Ich gehe davon aus das die Kälteleitung in der ausgeführten Art im Leistungsverzeichniss so gefordert wurde, der Trassenverlauf der Planung entsprach und auch die sonstigen Anforderungen der Leistungsbeschreibung eingehalten wurden. Also was ist an der Leistung freigestellt ? Was gibt es zu Berechnen ? Welche Qualitätsnachweise wurden in der Leistungsbeschreibung denn dezidiert gefordert ?...liest sich nach ziemlich viel heisser
Luft, Kaugummiparagraphen, dehnbar wie ein Unterhosengummi...wenns da zu bunt wird....AGB-Gesetz hilft meistens weiter, da die meisten dieser Bausch- und Bogenanforderungen nichtig sind.
Was soll das komische Spielchen mit dem
Taupunktnachweis wegen der zusätzlichen Polsterlage zum Schutz der diffusionsdichten
Dämmung ?
Der Taupunktnachweis muß schon mit der reinen Armaflexdämmung erfüllt sein und an deren Dämmstärke hat sich wohl nichts geändert, wenn eine Polsterlage zusätzlich zum Schutz der Dämmung aufgebracht wird, so andert sich am Taupunktnachweis nicht wesentliches.
Ansonsten wird wohl auch ein knapper Verweis auf die VOB/B § 2 Vergütung Absatz 9 notwendig sein, vor allem nachdem die Vorbedingungen wohl eher nichtig sind, würde ich für jeden Nachweis eine entsprechende Bezahlung fordern. Immer schön die zusätzlichen Leistungen ankündigen und dafür eine Vergütung fordern, dann hören diese Spielchen meistens schnell auf.
Achim Kaiser