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Alle
Foren
Haftung bauseits gestellter Materialien
Verfasser:
W. Mo.
Zeit: 12.04.2013 09:43:54
0
1901765
Handwerk kritisiert: Haftungsfalle im neuen Gesetz


Die Kosten der Mängelbeseitigung bei fehlerhaftem Material muss in Zukunft der Handwerker tragen, nicht der Lieferant. So sieht es ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) protestiert scharf.

Das Bundeskabinett hat am 19. Dezember die Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie beschlossen. Der Regierungsentwurf verbessert jedoch nicht die Situation für Handwerker im Gewährleistungsfall gegenüber ihren Zulieferern.

Nicht diejenigen, die einen Mangel zu verantworten haben, müssen nach dem Entwurf die Konsequenzen und damit auch die Kosten für die Mängelbeseitigung tragen, sondern die Handwerker müssen für die Folgen des mangelhaften Materials ihrer Lieferanten einstehen.

Alles klar, wir haften für den Baumarkt und Reuterbadmist in unbeschränkter Höhe.

So zum Beispiel für den Gebäudeschaden mit unserem gesamten Privatvermögen.

Verfasser:
muscheid
Zeit: 12.04.2013 11:42:47
10
1902828
Einfache Lösung: es wird kein gestelltes Material eingebaut. Handhabe ich schon jahrelang so. Auch bei Stammkunden. Wenn man denen erklärt wiso, wird das auch verstanden.
Und wenn sich ein Lieferant von mir gegenüber den Kosten sperrt, fliegt er raus.

Verfasser:
JoRy
Zeit: 12.04.2013 13:11:23
10
1902892
Das versucht meStefan schon seit Jahren vergeblich den Handwerker Kritikern
hier im Forum zu erklären, warum man keine Haftung für gestelltes Material übernehmen will und kann.

Ist aber wie gegen Wände geredet. Die Billigheimer sind beharrlich.

Gruß JoRy

Verfasser:
chappi73
Zeit: 12.04.2013 13:19:54
3
1902900
Zitat von JoRy Beitrag anzeigen
Das versucht meStefan schon seit Jahren vergeblich den Handwerker Kritikern hier im Forum zu erklären
Da hat er meine volle Unterstützung.

Nur heißt das auch: Handwerker muss gegenüber einem GU z.B. 5 Jahre in der Gewährleistung stehen. Bekommt von seinem Lieferanten aber meist nur 2 Jahre ...

Verfasser:
Norbert Schmitz
Zeit: 12.04.2013 13:58:38
0
1902931
Zitat von chappi73 Beitrag anzeigen


Nur heißt das auch: Handwerker muss gegenüber einem GU z.B. 5 Jahre in der Gewährleistung stehen. Bekommt von seinem Lieferanten aber meist nur 2 Jahre ...


Aber nur wenn er den Vertrag unterschreibt. Theoretisch könnte hier die Gewährleistung - gegenüber dem GU - gänzlich entfallen, zumindest jedoch halbiert werden... gegenüber dem Verbraucher wäre ein solche Klausel rechtswidrig.

Verfasser:
schick Josef
Zeit: 12.04.2013 14:11:38
0
1902938
Hallo im Kostenvoranschlag zum Bau einer Hackschnitzelanlage und der ganzem Heizung /Sanitär. Inst wird erklärt bauseitz beigestelltes Material wird aus Gewährleistunggründen nicht verbaut --- Basta---!

Verfasser:
W. Mo.
Zeit: 12.04.2013 14:15:55
0
1902944
nur aus dem Anlass der Veröffentlichung
Deutsches Handwerksblatt vom 11. April 2013.
Vielleicht hier einmal nachlesen.

http://www.handwerksblatt.de/handwerk/ungerechte-rechtslage-20560.html

Bitte keine langen Diskussionen, das hatten wir bereits schon mal.

Verfasser:
Axel Parkop
Zeit: 12.04.2013 14:29:40
1
1902950
Hallo,
gut, dann keine lange Diskussion , sondern eine kurze Bemerkung dazu:
Der Artikel bzw. der Gesetzesentwurf bezieht sich gerade nicht auf beigestelltes Material, sondern ausschliesslich auf das vom Handwerker gelieferte Material.
Würde man den Artikel ganz lesen (und auch verstehen) würde man auch folgendes entdecken:

Zitat aus dem Artikel:
"...
Handwerker werden gezwungen, die Verantwortung für das Material ihrer Lieferanten zu übernehmen....

Handwerksunternehmern in der derzeitigen Situation einen praktikablen Rat zu geben, fällt Juristen daher schwer: „Den Kunden das Material besorgen zu lassen, wäre rechtlich die sicherste Lösung, ist aber wirtschaftlich unsinnig und im Arbeitsalltag nicht umzusetzen", resümiert Michael Bier, Jurist und Leiter der Abteilung Handwerks- und Gewerberecht bei der Handwerkskammer Düsseldorf.
..."

gruss
Axel

Verfasser:
meStefan
Zeit: 12.04.2013 14:57:19
1
1902971
Zitat: „Den Kunden das Material besorgen zu lassen, wäre rechtlich die sicherste Lösung..."

Diese Aussage ist komplett falsch!


Generell, auch ohne das neue Gesetz, hat der Handwerker zuerst mal die Arschkarte im Gewährleistungsfall!
Sollte ein montierter Artikel mangelhaft sein, so muß der Handwerker diesen Mangel beseitigen.
Hierbei spielt es überhaupt keine Rolle, ob der Artikel vom Handwerker geliefert oder als Fremdmaterial beigestellt wurde, denn der Handwerker muß so oder so die Mangelfreiheit gewährleisten!
Bei Fremdmaterial muß er die Mangelfreiheit überprüfen und dem Auftraggeber eine Mängelanzeige erstellen, sollte der Artikel mangelhaft sein. Wird der Artikel trotz Mangel montiert, hat der Handwerker für die Mängelbeseitigung einzustehen, eben mit allem drum und dran!

Also ist es für den Handwerker besser erst gar keine Fremdmaterialien zu montieren!


Was anderes ist es bei den Artikeln/Materialien, welche der Handwerker von einem Vorlieferanten bekommt. Hier hat sich der Handwerker auch von der Mangelfreiheit zu überzeugen, bevor er montiert, aber falls sich dann doch ein Mangel nach der Montage zeigt, kann der Handwerker seine, mit der Mängelbeseitigung zusammen hängende Kosten, dem Vorlieferanten in Rechnung stellen.

Mit diesem Gesetz wird also nur die Gewährleistung der Handwerker auf das vom Vorlieferanten gelieferte Material auf das gleiche Niveau gehoben, das schon die ganze Zeit beim Fremdmaterial gilt.

Wenn ich dran denke, daß ich dreimal ein V&B Wand-WC habe austauschen müssen, bis ich endlich eines ohne Mangel (Undichtigkeit der Keramik, Glasurschaden) hatte, und die Kosten von über 1.300€ für De- und Montage, Malerarbeiten, etc... wurden allesamt von V&B übernommen!

Auf diesen Kosten sollen wir nun sitzen bleiben, nur weil die Hersteller heute schon massiv an den End-, bzw. Qualitätskontrollen sparen!
Dann wird von Herstellerseite hier wohl noch mehr gespart, da man ja die Kosten für die Mangelbeseitigung nicht mehr übernehmen muß...


Mich kotzt das an, wenn man sieht, was dem Handwerker immer mehr auf den Rücken gebunden wird!

Einer ist eben immer der Arsch...

Verfasser:
W. Mo.
Zeit: 12.04.2013 18:52:46
0
1903129
Es reicht also nicht aus nur Bau Ing. zu sein, zumal auch dessen eigene Haftpflicht nicht zahlen würde, es sei denn er ist Faching.

Persönlich finde ich das Urteil völlig OK und im Sinne der Bauherrn.
Wer Zeit hat kann ja noch einmal nachlesen.

http://www.handwerksblatt.de/handwerk/bautraeger-haftet-fuer-den-schaden-weil-er-den-subunternehmer-nicht-kontrollierte-16877.html

Hier muss also der Bauträger noch nach Ablauf der Gewährleistung voll haften.

Genauso sieht es auch bei dem komplexen Gewerk SHK aus.
Nur die Fachbetriebe und Fachingenieure haben eine ausreichende Berufsversicherung.

Alle anderen verlieren ihr Betriebsvermögen und bei Durschlagshaftung auch noch ihr Privatvermögen.

Überrascht hat mich das alles nicht, vielleicht aber doch den Einen oder Anderen.

Verfasser:
Rosenow Dieser Benutzer hat eine rote Karte erhalten
Zeit: 12.04.2013 21:29:42
1
1903248
ich kenne von den zig Läden, die für unsere Wohnungsgesellschaft gearbeitet haben keine einzigen, der bereit gewesen wäre Fremdmaterial zu verbauen, da wäre er ja mit einem Zweizeiler aller Gewährleistungspflichten los und ledig geworden. Wenn aber der AN selber beschafftes Material verbaut, trifft ihn die Gewährleistungslast gegenüber dem AG, da ist nix neues. Der AG hat auf den Hersteller ja keinen Durchgriff, wegen der Abschottung über den dreistufigen Vertriebsweg. Das muß der der AN dann schon im Innenverhältnis mit seinem Lieferanten klären.

Verfasser:
Hitzschlag
Zeit: 12.04.2013 21:40:13
2
1903256
Korrekt @Rosenow, und im Übrigen spielt es dabei überhaupt keine Rolle ob das Material von R&F, Hornbach oder Reuter kommt @W.Mo.

Verfasser:
Rosenow Dieser Benutzer hat eine rote Karte erhalten
Zeit: 12.04.2013 21:53:16
2
1903265
im Zusammenhang mit den Gewährleistungen: ich habe seinerzeit den Firmen gesteckt, daß sie bei Nichterhalt eines Wartungsvertrages bei wartungsbedürftigen Anlagen auf verkürzte Gewährleistung optieren können. Nicht zuletzt solche Tipps haben mir den Ruf eines "Firmenanwaltes " eingebracht und waren ein wichtiges Puzzleteil zur Verwendung gegen mich. Nur mal so, daß nicht der Eindruck entsteht, ich wäre etwa ein Gegner der Ausführenden Instanz, also des Handwerks. Ganz im Gegentum, ich habe immer lieber mit Handwerkern gesoffen als mit Möchtegernakademikern. Und der Wettbewerb, wer findet den Fehler schneller, Ingenieur oder Praktiker war immer ergebnisoffen, Ausgang ca. 50/50. Das geht aber alles nur mit gestandenen Männern, die außer der Preßzange auch noch mal was anderes geleistet haben.

Verfasser:
Rosenow Dieser Benutzer hat eine rote Karte erhalten
Zeit: 12.04.2013 22:09:52
1
1903275
Zitat von Hitzschlag Beitrag anzeigen
Korrekt @Rosenow, und im Übrigen spielt es dabei überhaupt keine Rolle ob das Material von R&F, Hornbach oder Reuter kommt @W.Mo.


Lieber Schlaganfall, Du scheinst mir einen recht vernünftigen Grundkurs zu fahren, vielleicht sollten wir mal zusammen einen saufen ?

Verfasser:
Hitzschlag
Zeit: 12.04.2013 22:18:24
0
1903278
Für Sauftouren stehe ich nicht zur Verfügung, Rosenow. Mein letztes Bier habe ich vor ca. 35 Jahren getrunken. ;-)

Verfasser:
Rosenow Dieser Benutzer hat eine rote Karte erhalten
Zeit: 12.04.2013 22:24:52
1
1903283
oops, da kann ich mir die archaische Erkenntnis nicht verkneifen: "Die Summe aller Laster ist konstant", ist natürlich eine statistische Erkenntnis

Verfasser:
CBTB
Zeit: 13.04.2013 23:58:40
0
1903734
@ alle

Das ist mein Fachgebiet. ich schreibe Euch im Läufe der nächsten Woche eine Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage. Gebt mir ein paar Tage Zeit, muss das ohnehin gerade für einen Kunden ausarbeiten.

CBTB

Verfasser:
Rosenow Dieser Benutzer hat eine rote Karte erhalten
Zeit: 14.04.2013 09:26:40
0
1903805
Zitat von CBTB Beitrag anzeigen
@ alle

Das ist mein Fachgebiet. ich schreibe Euch im Läufe der nächsten Woche eine Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage. Gebt mir ein paar Tage Zeit, muss das ohnehin gerade für einen Kunden ausarbeiten.

CBTB


wenn Du Dich in Sachen Jusiprudenz auskennst, noch einige ausarbeitungswürdige Themen
- Rechtslage am Bau: Vetragslosigkeit-gibt´s das, welches Regelwerk wird herangezogen im Streitfall VOB/BGB ?
- hat der AG einen Anspruch auf Herausgabe relevanter Berechnungsunterlagen, wie z.B. Heizlast gegenüber dem AN
- wenn ein Heizungsbauer ein Angebot über ein Stück betriebsfähige Heizungsanlage abgibt, muß er dann alle notwendigen Berechnungen nach den geltenden Regeln der Technik anstellen, also die erforderlichen Planungsleistungen erbringen, oder darf er eine Anlage nach "Erfahrung" zusammenschustern ? Will sagen, daß der AN m.E. die Planungsverantwortung hat, wenn er eine Anlage anbietet, ohne daß dafür Planungsvorgaben Dritter existieren, Beispiel Einfamilienhaus

das Ganze könnte ein gedeihlicher Gedankenaustausch werden. Ich helfe gerne in technisch kniffligen Fragen. Könnte Deine Dienstleitung auch ferndiagnostisch funktionieren und was würde eine z.B. monetäre KfW-Beratung/Begleitung kosten ?

Verfasser:
CBTB
Zeit: 14.04.2013 10:35:37
3
1903814
@.Rosenow

1.
Die VOB/B muss vereinbart werden, wenn sie gelten soll. Ist das nicht der Fall gilt die VOB/B nicht.

2.
Herausgabe der Unterlagen

Es wird auf den Einzelfall ankommen und darauf, um welche Unterlagen es geht. Vielfach ist in der VOB/C etwas zur Übergabe von Unterlagen geregelt. Sag um welches Gewerk es geht und u welche Unterlagen, dann kann ich in der jeweiligen ATV nachsehen. Die ATV (ein anderer Name der VOB/C) gelten, wenn die Geltung der VOB/B vereinbart ist. Man könnte die Geltung der ATV aber natürlich auch unabhängig von der Geltung der VOB/B vereinbaren.

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann es natürlich sein, dass das, was die ATV regeln Stand der Technik bzw. nach Verkehrsanschauung üblich ist, so dass der Regelungsinhalt auch so gilt.

3.
Auftrag für funktionsfähige Heizung

Nach der einschlägigen ATV (DIN 18380) ist die Heizlastberechnung vom Auftraggeber dem Auftrganehmer zu stellen. Dazu hatte ich hier schon mal was geschrieben HLB nach DIN. Da die HLB vom Auftraggeber zu stellen ist, muss der AN sie nach dieser DIN nicht übergeben. Wie in der zitierten Stelle erklärt, ist die Rechtslage bei kleinen Vorhaben nicht eindeutig. Das was der VOB/C Kommentar dazu ausgeführt hat (siehe den Link) ist erst einmal die Meinung des Autors und muss nicht unbedingt von den Gerichten geteilt werden. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Einschätzung des Kommentars richtig ist. Entscheidend ist natürlich in erster Linie immer, was konkret vereinbart wurde und wie die Vereinbarung zu verstehen ist.

ACHTUNG: die ATV sind eigentlich für die Bauleute selbstverständlich. Aus Sicht der Gerichte ist das arcanes Geheimwissen. Wenn da von den Anwälten nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, wird das von den Gerichten nicht beachtet, sofern nicht ggf. ein gerichtlicher Sachverständiger sie heranzieht. Selbst bei ausdrücklichem Hinweis kann man nicht sicher sein, ob ein Gericht die ATV wirklich beachtet, jedenfalls nicht unterhalb der Ebene eines OLG. Zur Geltung der ATV s. Ziff. 1.

Hilft das? falls nein, bitte noch einmal nachfragen.

Ich poste hier gern etwas zu Fragen. Kosten tut das nichts, ist aber auch ohne Obligo, also quick and dirty. Für eine Detailanalyse eignet sich das nicht, da jeder Einzelfall immer mit seinen Besonderheiten und noch wichtiger, mit der Beweissituation gewürdigt werden muss.

CBTB

Verfasser:
Gelöschter Nutzer
Zeit: 14.04.2013 11:02:46
1
1903830
Danke für diese sehr interessanten Beiträge.
Endlich mal nicht dieses ewige bla,bla und gepöbel.

Wenn ein AG auf herrausgabe von Berechnungsunterlagen besteht,muß er doch auch für die planerische Leistung zahlen ,oder?Selbst wenn man kein Planungsbüro hat.
Noch eine Sache:Wenn das wirklich so kommt,können wir auch mit höheren Beiträgen zur Betriebshaftpflicht rechnen?
Schönen Sonntag

Verfasser:
CBTB
Zeit: 14.04.2013 11:28:23
0
1903845
@ michus67

Unterlagen

Wie zuvor geschrieben, kommt es auch die jeweiligen Vereinbarungen und darauf an, um welche Unterlagen es geht. Von der Tendenz her könnte ich mir vorstellen, dass der Auftraggeber durchaus öfters einen Anspruch auf "Unterlagen" hat.


Prämie Versicherung

Glaub ich nicht. Ich glaub auch nicht, dass die Rechtslage sich verschlechtert. Dazu werd ich im Laufe der Woche was Konkretes schreiben.

CBTB

Verfasser:
OldBo
Zeit: 14.04.2013 12:43:31
1
1903903
Zitat von CBTB Beitrag anzeigen
@ michus67

Unterlagen

Wie zuvor geschrieben, kommt es auch die jeweiligen Vereinbarungen und darauf an, um welche Unterlagen es geht. Von der Tendenz her könnte ich mir vorstellen, dass der Auftraggeber durchaus öfters einen Anspruch auf "Unterlagen"[...]

Moin CBTB,

tja, hier genaue und endgültige Aussagen zu treffen, ist nicht einfach. Beigestelltes Material war und ist immer wieder ein Streitfall. Es kommt eben darauf an, wie der Vertrag aufgesetzt ist. Über genauere Angaben wäre ich auch dankbar, denn die bisherigen Antworten waren immer zu verklauselt.

Gruß

Bruno

Verfasser:
W. Mo.
Zeit: 14.04.2013 12:55:03
0
1903909
wird das Thema jetzt nicht verfehlt?

Verfasser:
W. Mo.
Zeit: 14.04.2013 12:56:00
0
1903912
genau Bruno, warst etwas schneller.

Verfasser:
Rosenow Dieser Benutzer hat eine rote Karte erhalten
Zeit: 14.04.2013 14:07:20
0
1903934
Zitat von CBTB Beitrag anzeigen
@.Rosenow

1.
Die VOB/B muss vereinbart werden, wenn sie gelten soll. Ist das nicht der Fall gilt die VOB/B nicht.

2.
Herausgabe der Unterlagen

Es wird auf den Einzelfall ankommen und darauf, um welche Unterlagen es geht. Vielfach ist in der VOB/C[...]


muß wohl etwas spitzfindiger werden: Mein Anwalt hat mir bedeutet,daß, wenn ich z.B. an einer Kundenbaustelle ohne Bauleitungsauftrag etwas rate oder bemängele, das durchaus als Bauleitung im haftungsrechtlichen Sinne gedeutet werden kann. Das beinhaltet m.E. Risiken im Zusammenhang mit Rechtsauslegern. Von daher bin ich der Auffassung, daß ein Stück Heizung sehr wohl Planungsleistungen beinhaltet (R.d.T),es sei denn,es liegt eine Bedenkenanmeldung des HB vor wegen fehlender Ausführungsvorgaben ? Ich bin wohlgemerkt wieder oder noch beim Einfamilienhaus,wo,wie wir ja lesen können, beim Thema Planung Schulterzucken der Normalreflex sein dürfte.

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