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Foren
Haftung bauseits gestellter Materialien
Verfasser:
meStefan
Zeit: 14.04.2013 14:26:17
0
1903939
DerGesetzgeber will ja den nicht fachkundigen Kunden schützen, weshalb er eben dem AN die Gewährleistung aufzwingt, eben auch bei Fremdmaterial.
Der AN muß auch bei Fremdmaterial die Mangelfreiheit und Funktion gewährleisten.
Da ein halbwegs intelligenter AN dieses, möglicherweise finanziell großes Risiko nicht eingehen möchte, wird er sich entsprechend verweigern.
Ein rechtlicherer Ausschluß ist fast unmöglich und wäre mit einem sehr großen Aufwand verbunden.
Ein Zweizeiler im Angebot oder auf der Rechnung würde jeder Dorfrichter für nichtig erklären und aus einam "SHK-Dienstleistungsvertrag" (nur Montageleistung), einfach wieder einen Werkvertrag machen!

Warum hier im Forum einige dies nicht verstehen wollen, ist nur mit deren selbstsüchtigen Interessen zu erklären.
Man will eben sein Material möglichst billig erwerben aber natürlich fachgerecht installiert haben.
Die Zusage auf eine Gewährleistung verzichten zu wollen, ist spätestens beim Eintritt eines Schadens vergessen!

In anderen Ländern hat der AN nicht die Gewährleistung für das Fremdmaterial zu übernehmen, was dann eben auch meist zum Nachteil der nicht fachkundigen Endverbraucher gereicht.
Da wird alles mögliche verarbeitet und oft bleibt dann der Endkunde auf dem Schaden sitzen, zu recht!
Unter solchen Bedingungen würde ich auch Fremdmaterial montieren, kann mir ja dann egal sein, wenn hinterher die schöne heile Kundenwelt unter geht!

Verfasser:
Gelöschter Nutzer
Zeit: 14.04.2013 14:28:47
1
1903942
Zitat von CBTB Beitrag anzeigen
@.Rosenow

1.
Die VOB/B muss vereinbart werden, wenn sie gelten soll. Ist das nicht der Fall gilt die VOB/B nicht.


Da ich zu diesem Thema schon etwas im Energieberaterforum geschrieben hatte, meine Ergänzung:

Die VOB/B muss wirksam vereinbart werden/worden sein.

Wenn ich daran denke, dass ich für jedwede Handwerkerleistung als Haftender herangezogen werde kann (und zwar für sämtliche Gewerke am Bau) dann ist mir die Aufregung im Bezug auf Haftung etwas fremd.
Das im Falle des Falles meine Berufs-HF dafür geradesteht ist keinesfalls sicher. Somit steht auch immer mein gesamtes Hab und Gut auf dem Spiel.

Gruss
Frank F.

Verfasser:
meStefan
Zeit: 14.04.2013 14:31:03
1
1903944
@rosenow: wenn ich am Stammtisch jemandem kostenlos Ratschläge zur Reparatur, Wartung, Installation, etc. seiner Heizungsanlage- oder Trinkwasseranlage gebe, kann er mich dafür in Regress nehmen!

Verfasser:
Gelöschter Nutzer
Zeit: 14.04.2013 14:40:06
0
1903951
Zitat von Rosenow Beitrag anzeigen
muß wohl etwas spitzfindiger werden: Mein Anwalt hat mir bedeutet,daß, wenn ich z.B. an einer Kundenbaustelle ohne Bauleitungsauftrag etwas rate oder bemängele, das durchaus als Bauleitung im haftungsrechtlichen Sinne gedeutet werden kann


Noch skurriler ist es, dass man auch für Ratschläge "auf der Straße" in Regress genommen werden kann (man rät z.B. in der Nachbarschaft etwas). Insofern sollte man sich eigentlich nicht zu Bauthemen außerhalb konkreter Beauftragungen äußern.
Insofern sind Handwerker nicht besser dran, die haben i.d.R. aber auch nur 1 bis 2 Gewerke zu verantworten.

Gruss
Frank F.

Verfasser:
Rosenow Dieser Benutzer hat eine rote Karte erhalten
Zeit: 14.04.2013 14:44:22
0
1903955
Zitat von meStefan Beitrag anzeigen
@rosenow: wenn ich am Stammtisch jemandem kostenlos Ratschläge zur Reparatur, Wartung, Installation, etc. seiner Heizungsanlage- oder Trinkwasseranlage gebe, kann er mich dafür in Regress nehmen!


ich habe davon geredet,bei einer real existierenden Baustelle Handlungen vorzunehmen,die beratenden Charakter haben und da gibt es halt eine Beratungshaftung,deren diverse mögliche Auslöser interessant zu diskutieren wären.

Verfasser:
Rosenow Dieser Benutzer hat eine rote Karte erhalten
Zeit: 14.04.2013 14:50:34
0
1903960
Zitat von RoBIM Beitrag anzeigen
Zitat von CBTB Beitrag anzeigen
[...]


Da ich zu diesem Thema schon etwas im Energieberaterforum geschrieben hatte, meine Ergänzung:

Die VOB/B muss wirksam vereinbart werden/worden sein.

Wenn ich daran denke, dass ich für jedwede Handwerkerleistung als Haftender herangezogen werde kann (und[...]


ei da musste hald ordendlich awweite, Gruß aus Hessenl. Gestern war Einsegnung in Eich,mind. 10000 Geräte,z.T.vom feinsten..Jetzt kann mir nixmehr passieren hat de Parrer gesacht,also gibts nur noch Vollgas. Faszinierend war wider mal der Umstand,daß man bei einem guten Reiskocher in Millisekunden von 2000 auf 8000 aufdrehen kann,das ging mit Horex,Adler und DKW nicht

Verfasser:
Gelöschter Nutzer
Zeit: 14.04.2013 16:16:07
0
1903990
"das ging mit Horex,Adler und DKW nicht"

Ich hatte mal eine RT 250. Als Zweit-Mopped würde ich die nicht verachten, aber meine VFR ist mir, nicht nur weil sie im Vierertakt arbeitet, lieber.
Ich fahre ja auch keinen R4, ohne KAT und ABS etc., mehr. War aber auch eine schöne Zeit. Da war mir mein 190er Bj. 1957 allerdings lieber, als der R4.
Wenn ich den Benz und meinen Bulli Typ 2 von 1967 noch hätte, wären die jetzt eine Stange Geld wert. Damals wurde so etwas am Schrottplatz abgeliefert. Aber wer will ernsthaft in die Zukunft sehen können ...

Gruss
Frank F.

P.S.: Mein unerfüllter Traum als Jungspund war eine 250er BMW (Vatter hatte in Jugendzeiten eine R68 mit Königsbeiwagen). Die ist aber mittlerweile eine echte Rarität und dementsprechend teuer.

Verfasser:
Rosenow Dieser Benutzer hat eine rote Karte erhalten
Zeit: 14.04.2013 17:22:41
0
1904019
Zitat von RoBIM Beitrag anzeigen
"das ging mit Horex,Adler und DKW nicht"

Aber wer will ernsthaft in die Zukunft sehen können ...

wie bei der Energiepreissteigerung,da schließt sich der Kreis

Verfasser:
CBTB
Zeit: 14.04.2013 17:52:28
0
1904032
@ RoBIM, Rosenow

Eine DKW SB 200 mit Baujahr vor 1940 wäre mein Traum. Wusstet Ihr, dass Harley Davidson nach dem Krieg die Kosntruktionspläne als Reparation erhalten hat. Die heutige Forty Eight ist ein "Nachbau" des damals mit den DKW-Plänen gebauten Motorrads. Ein wenig sieht man die Ähnlichkeit noch. Trotzdem, ich träum vom Original.

CBTB

Verfasser:
Rosenow Dieser Benutzer hat eine rote Karte erhalten
Zeit: 14.04.2013 18:16:41
0
1904043
Zitat von CBTB Beitrag anzeigen
@ RoBIM, Rosenow

Eine DKW SB 200 mit Baujahr vor 1940 wäre mein Traum. Wusstet Ihr, dass Harley Davidson nach dem Krieg die Kosntruktionspläne als Reparation erhalten hat. Die heutige Forty Eight ist ein "Nachbau" des damals mit den DKW-Plänen gebauten Motorrads. Ein wenig sieht man[...]


hab da einiges in der Bucht gesehen, unerreichbar für einen Energieberater

Verfasser:
W. Mo.
Zeit: 14.04.2013 19:49:51
0
1904091
man darf aber nicht vergessen, dass der HZB grundsätzlich ein Recht hat, vom AG die Planungsunterlagen, alle Berechnungen und die Werkplanung vor Baubeginn zu erhalten.

Das gilt grundsätzlich auch dann wenn der Auftrag vergeben wird.
Um diese dem Vertragspartner HZB zu übergeben benötigt der AG grundsätzlich einen Fachingenieur, er selber wird es kaum schaffen.

Aufgabe ist es vom HZB die Planungen soweit möglich zu prüfen und festgestellte Mängel anzuzeigen.

Wo doch nur immer die Nachträge herkommen?

Zu glauben nun lass das man bei Auftragserteilung den HZB alles machen geht nicht.

Der HZB der allerdings darauf verzichtet, hat dann im Grunde genommen schon vor Gericht verloren.
Das bedeutet der HTB hat grundsätzlich nach Auftragsvergabe ein Recht auf die bauseitige Werkplanung.

Bekommt der HZB die nicht trotz Mahnschreiben kann der HZB den Werkvertrag kündigen und seine Kosten einklagen.

Leider wird davon kaum Gebrauch gemacht und das Unglück beginnt schon am Anfang..

Das gilt auch für ein kleines Badezimmer.

Immer wieder interessant, wenn man die Forderungen der Bauherrschaft sich vor Gericht anhört, was doch der HZB (Handwerker) alles nicht gemacht hat.
Dann kann der Bauherr wiederum seine Kosten einklagen.

Schlussfolgerung, schlechte Handwerkerleistung, Kunde Geld los, Unternehmer bekommt nicht alles, es wird ein Vergleich geschlossen, Beide zahlen darauf.

Gewinner sind nur die Anwälte, Sachverständige und die Gerichtskasse.
VOB oder BGB, beide Teile werden völlig wurscht was für ein Vertragsverhältnis abgeschlossen wurde, immer ineinander übergreifen.

Einfaches Beispiel ist hier Teil C der VOB, bei Streit wird man da einmal reinschauen wie es vorgeschrieben ist, da hat man schon die erste Verbindung zur VOB.
Wie anders sollte denn sonst auch ein Sachverständiger, eine Baumaßnahme beurteilen können.

Schlussbemerkung: Persönlich habe ich das Gefühl das der HZB als Planer einfach nur ausgenutzt werden sollen.
Bezahlt die Leistung eines gescheiten Planers, lasst die Werkplanung machen. Über die Planung kann dann stimmige vergleichbare Angebote eingeholt werden.
Wer das so nicht macht, bekommt eben ein Spekulativangebot oder eben nur 1 Seite mit 3 Pos.

Hier aber soll es um die Gewährleistung von bauseits gestelltem Material gehen.

Die Reuters und Co, Baumärkte und sonstige Pappnasen sind z.Z. fein raus. Der Handwerker kann u. U. auch nicht alles stemmen, geht Pleite und der Kunde der so schlau sein wollte geht ebenfalls leer aus.

So kann und darf das nicht sein.

Verfasser:
Hitzschlag
Zeit: 15.04.2013 12:25:37
0
1904389
@W.Mo

Hier passt von Anfang an nichts zusammen. Die Überschrift lautet:

Haftung bauseits gestellter Materialien

So weit so gut. Dann kommt, Zitat:

Die Kosten der Mängelbeseitigung bei fehlerhaftem Material muss in Zukunft der Handwerker tragen, nicht der Lieferant. So sieht es ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.

Und jetzt frage mich (unter anderem) was das, Zitat: "Reuters und Co, Baumärkte und sonstige Pappnasen" zu tun hat?

Es geht darum dass bei fehlerhaftem Material der Handwerksbetrieb haftet (worüber man sicher diskutieren kann).
Woher aber das Material kommt spielt dabei überhaupt keine Rolle. Mit anderen Worten, es könnte auch Material vom Fachgroßhandel xy sein.

Verfasser:
Rosenow Dieser Benutzer hat eine rote Karte erhalten
Zeit: 15.04.2013 12:28:28
0
1904390
fängt schon bei der Haftung von Material an, zwar gibt es juristische Personen, aber haftendes Material hab ich noch nicht gehört, von Klebstreifen abgesehen

Verfasser:
CBTB
Zeit: 21.04.2013 17:16:48
0
1908822
Hi Allseits,

ich hatte ja angekündigt, dass ich auch noch was zu dem Thema sagen wollte:

1. Vorbemerkung

Die nachfolgende kurze Darstellung besitzt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur besseren Verständlichkeit enthält sie verfälschende Vereinfachungen. Sie kann und will daher eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Zu beachten ist besonders: aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen kann die arechtslage im Einzelfall anders sein.

2. Beispielfälle

Fall 1: Kauf-Kettenfall, Endkunde ist Unternehmer

Hersteller A verkauft Fliesen an Großhändler B. B verkauft die Fliesen an Baumarkt C und C verkauft sie an den Handwerker D, der damit die Toilette seines Büros fliest. Nach Einbau stellt sich ein Mangel an den Fliesen heraus. Der Mangel lässt sich nur durch Austausch beheben.

Lösung

D kann die Lieferung neuer Fliesen verlangen. Die Kosten für Ausbau und erneuten Einbau sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Es soll sich insoweit nicht mehr um Kosten Nachbesserung an/Neulieferung von den Fliesen handeln. Für D sind diese Kosten nur als Schadensersatz ersatzfähig. Das setzt voraus, dass dem Vertragspartner von D (Baumarkt C) ein Verschulden zur Last fällt. Bei Zwischenhändlern wird das nur selten angenommen. Eigene Ansprüche gegen A oder B stehen D grds. nicht zu. Das könnte aber in bestimmten Fällen aufgrund von Produkthaftung der Fall sein.

Fall 2: Kaufketten Fall, Endkunde ist Verbraucher

wie vor, aber D ist nicht Unternehmer, der die Sache für sein Unternehmen verwendet, sondern Verbraucher.

Lösung

In diesem Fall wird von der Rechtsprechung angenommen, dass die Einbau- und Ausbaukosten Teil der Nachbesserung sind. Begründet wird das mit einer EU-Richtlinie, die das vorgeben soll. Baumarkt C ist daher wohl verpflichtet, neue Fliesen zu liefern, die alten auszubauen und die neuen einzubauen. Allerdings kann C Ausbau und Einbau verweigern, wenn die Kosten unverhältnismäßig hoch sind. macht C davon Gebrauch, hat Verbraucher D einen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung von C an diesen Kosten. Dazu soll es wohl eine gesetzliche Neuregelung geben, die Einzelheiten hinsichtlich der Kosten bestimmt. An dem Grundsatz wird sich vermutlich erst einmal nichts mehr ändern.

Ist bei "Kaufketten" der letzte Abnehmer ein Verbraucher, kann der Verkäufer unter erleichterten Bedingungen Rückgriff gegenüber seinem Verkäufer nehmen, dieser wieder gegenüber seinem Verkäufer. Diese Rückgriffskette endet dann ggf. erst beim Hersteller. Zu diesem Rückgriff gehört insbesondere, dass C die Kosten für Ausbau-/Einbau oder ggf. die Kostenbeteiligung an seinen Verkäufer weiterbelasten kann. B kann damit A belasten.

Fall 3: Haustechnikfall mit Kauf

Wie vor, aber C soll nicht Baumarkt sein, sondern ein Handwerker, der mit dem Verbraucher D einen KAUFVERTRAG abgeschlossen hat, wobei zu dem Verkauf auch die Montage gehört. Wichtig dabei ist, dass tatsächlich ein Kaufvertragsverhältnis zwischen C und D vorliegen soll. Da bei Fliesen in der Regel ein Werkvertrag vorliegen wird, wollen wir hier unterstellen, dass es um irgend eine andere Kaufsache gehen soll, die aber zu montieren ist.

Lösung:

Wie Fall 2. C ist gegenüber D zu Neulieferung/Nachbesserung verpflichtet und muss dazu, wenn erforderlich die erste Lieferung ausbauen und sie wieder einbauen. In den Fällen, in denen die Montage durch den Käufer erfolgt, dürfte seltener von der vorstehend genannten Unverhältnismäßigleit auszugehen sein. In der Regel wird Handwerker C daher zu Ein- und Ausbau verpflichtet sein, ohne das wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern zu können.

Dafür kann C aber wie vor beschrieben auch wegen dieser Kosten Rückgriff nehmen.

Fall 4: Normalfall Haustechnik

Wie vor, aber wir wollen annehmen, dass der Vertrag zwischen C und D als Werkvertrag zu qualifizieren ist.

Lösung

C ist gegenüber D zu Neulieferung, Ausbau und Einbau verpflichtet. Die Möglichkeit, sich auf Unverhältnismäßigkeit zu berufen, wird es in der Regel nicht geben.

C kann von B die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Die Kosten des Ausbaus und des Einbaus sind aber grds. nur ersatzfähig, wenn B ein Verschulden zur Last fällt, was in der Regel nicht der Fall ist. Die Erleichterungen des Kaufkettenfalls für den Rückgriff kommen nicht zur Anwendung, weil es eben an einem Kaufvertrag im Verhältnis zu einem Verbraucher fehlt. Da B für die Kosten nicht aufkommen muss, hat B auch keinen Rückgriffsanspruch gegen A.

ERGEBNIS:

Überraschenderweise ist es für den Hersteller und den Zwischenhändler besser, wenn zwischen dem Handwerker und dem Verbraucher ein Werkvertrag geschlossen wird und nicht ein Kaufvertrag. Zur Klarstellung: für die Einordnung als Kauf- oder Werkvertrag kommt es auf den tatsächlichen Inhalt/Vertragsgegenstand an, nicht auf die Bezeichnung.

3. Handwerker baut bauseits gestellte Materielien ein

Sind bauseits gestellte Materialien mangelhaft, gilt:

a) Der Bauherr hat sie vermutlich irgendwo gekauft. Ist ein Ausbau- und ein Einbau erforderlich, ist das wie im Fall 2 zu beurteilen. der Bauherr kann also Rückgriff bei seinem Verkäufer nehmen. War der Mangel erkennbar (etwa für den Handwerker bei Einbau), muss sich der Bauherr gegenüber seinem Verkäufer aber möglicherweise ein Mitverschulden anrechnen lassen.

b) Ob der Handwerker verantwortlich ist, hängt davon ab, ob er eine Hinweispflicht verletzt hat (Bedenken anmelden). Hat der Handwerker eine Hinweispflicht verletzt, ist er Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt. Da aber auch kaufrechtliche Ansprüche des Bauherrn gegen seinen Verkäufer bestehen, kann der Handwerker verlangen, dass ihm diese übertragen werden; dann kann der Handwerker ggf. Rückgriff in der Kaufkette nehmen (wegen des etwaigen Mitverschuldens s.o.). Da das Zukaufteil so oder so mangelhaft war (das ist eine Vorgabe des Beispielsfalls) bezieht sich die Gewährleistung dann auf die Einbau/Ausbaukosten. Das mangelhafte Teil selbst hat der Bauherr zu ersetzen.

Hat der Handwerker keine Hinweispflicht verletzt, ist er für den Mangel der auf bauseits gelieferten Materialien beruht, nicht verantwortlich.

c) Kernfrage ist daher, ob eine Hinweispflicht verletzt wurde. Das unterteilt sich in zwei Fragen auf: (1) besteht eine Hinweispflicht für einen bestimmten Umstand und (2) ist diese Hinweispflicht verletzt.

Zu diesen Gesichtspunkten kann abstrakt nichts gesagt werden. Kriterien könnten neben anderen sein:

- auf alles was der Handwerker erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, muss er hinweisen.
- je naheliegender und je größer ein Schaden sein kann, desto eher ist von einer Hinweispflicht auszugehen.
- kann etwas nicht beurteilt werden (weil bspw. nur durch eine zerstörende Prüfung feststellbar), muss vielleicht schon darauf hingewiesen werden.
- einzelne Hinweispflichten sind in den ATV (VOB/C) geregelt. Auch wenn deren Geltung nicht direkt vereinbart ist, kann sich ihre Geltung daraus ergeben, dass sie den Marktstandard wiedergeben.
- Verkehrsanschauungen zu Hinweis- und Untersuchungspflichten können sich im Laufe der Zeit ändern.
- Pauschale Hinweise (ich kann keine Gwährleistung für ihr Zukaufteil übernehmen...) dürften bei Lichte betrachtet rechtlich keine große Bedeutung haben, stellen aber vielleicht vor Gericht ein durchaus gewichtiges Argument dar.

Da die Beweislast für die Erfüllung einer Hinweispflicht beim Handwerker liegt, sollten Bedenkenanmeldungen beweisbar dokumentiert werden. Sollte die Geltung der VOB/B vereinbart sein, müssen Bedenken grds. schriftlich angemeldet werden (auch dann sind mündliche Bedenkenanmeldungen nicht unbedingt gegenstandslos).

4. Ergebnis

Bei einer rein rechtlichen Betrachtung, ist die Rechtslage für den Handwerker bei der Verwendung bauseits gestellter Materialien besser. Er haftet "nur", wenn er eine Hinweispflicht verletzt hat und kann selbst dann noch ggf. Regressansprüche gegenüber dem Verkäufer seines Kunden geltend machen (insbes. wenn der Kunde Verbraucher ist).

Rein tatsächlich kann sich die Sachlage natürlich anders darstellen. Etwa dann, wenn der Handwerker die Hoffnung hat, auch jenseits von rechtlichen Ansprüchen von seinem eigenen Lieferanten nicht im Stich gelassen zu werden oder wenn gar besondere vertragliche Vereinbarungen des eigenen Lieferanten bestehen. Es kann natürlich auch sein, dass die Lieferungen des eigenen Lieferanten nach den Erfahrungen des Handwerkers von hoher Qualität sind, während das vielleicht bei "Baumarkt-Zukaufteilen" nicht der Fall ist.

Noch Fragen?

CBTB

Verfasser:
kleiner Lausbub
Zeit: 21.04.2013 18:06:21
0
1908836
Vielen Dank für die Mühe CBTB,

tatsächlich hat der SHK-Handwerker wohl kaum eine Möglichkeit mit seinem Kunden einen "Kaufvertrag mit Montage" zu vereinbaren, dies wäre in 99,9% der Fälle dann doch ein Werkvertrag.

Wie es gesetzlich geregelt ist, weis ich nicht, aber bisher werden mir alle Kosten durch vom Hersteller zu verantwortenden Gewährleistungsmängel ersetzt!
Ob das der Wasserschaden durch eine undichte WC-Keramik ist, oder eben nach 4 Jahren der Austausch einer Z-Pumpe (Display tot) bei dem die Z-Pumpe, sowie die De- und Montagekosten ersetzt werden.

Meist geht es dann den Weg rückwärts vom Handwerksbetrieb zum Großhändler und am Ende zum Hersteller.
Oft geht man auch den "kleinen Dienstweg" direkt zum Hersteller.


Was das Fremdmaterial angeht, welches vom Fachbetrieb montiert wurde, so muß der Fachbetrieb die Mängelfreiheit und die Funktion gewährleisten, ohne daß er an dem Material auch nur einen Cent für etwaige Gewährleistungsrücklagen hatte verdienen dürfen.

Er ist dazu verdonnert entsprechende Mängelanzeigen zu machen und er darf mangelhaftes Material gar nicht erst verbauen, selbst wenn der Bauherr (Laie) das dennoch wünscht.

Die Mängelanzeigen dürfen nicht als Standard-Parole ("Ich übernehme keine Gewährleistung für Fremdmaterial!"), sondern müssen immer dem expliziten Fall betreffen sein.

Man hat sogar eine Hinweispflicht beim Fremdmaterial auf mögliche Mängel, selbst wenn man nicht hineinsehen kann!

Deinem Ergebnis: "Bei einer rein rechtlichen Betrachtung, ist die Rechtslage für den Handwerker bei der Verwendung bauseits gestellter Materialien besser. Er haftet "nur", wenn er eine Hinweispflicht verletzt hat und kann selbst dann noch ggf. Regressansprüche gegenüber dem Verkäufer seines Kunden geltend machen (insbes. wenn der Kunde Verbraucher ist)." kann ich nicht folgen, denn grundsätzlich haftet zuerst mal der Handwerker, hat dieser aber eine einwandfreie Beweisführung über Mängelanzeigen, usw., erst dann wäre er eventl. raus.
Wenn dies so wäre, müßte er noch nicht mal Regressansprüche gegenüber dem Verkäufer seines Kunden geltend machen, da ihm keine Kosten entstehen, die gehen ja dann mit dem Kunden heim.


Tatsächlich verhält es sich aber so, daß man beim Kunden sich kaum die Zeit nimmt und erst mal stundenlang das Fremdmaterial nach möglichen Mängel untersucht (wird sicherlich auch nicht vom Kunden bezahlt!) und dann schriftlich, mehrseitig alle gefundenen Mängel explizit auflistet und dem Kunden anzeigt.

Die Umstände rechtsicher Fremdmaterial für einen Kunden montieren zu können, sind derart aufwendig und schwierig, daß sich kein vernünftiger SHK- Fachbetrieb damit beschäftigen will/kann!
Und selbst wenn man vermeintlich alles rechtlich in trockenen Tüchern hat, ist da noch immer das Gericht, bei dem man nicht Recht bekommt, sondern nur ein Urteil!

Verfasser:
OldBo
Zeit: 21.04.2013 18:54:48
0
1908856
Zitat von kleiner Lausbub Beitrag anzeigen
Vielen Dank für die Mühe CBTB,

Die Umstände rechtsicher Fremdmaterial für einen Kunden montieren zu können, sind derart aufwendig und schwierig, daß sich kein vernünftiger SHK- Fachbetrieb damit beschäftigen will/kann!
Und selbst wenn man vermeintlich alles rechtlich in trockenen Tüchern hat, ist da noch immer das Gericht, bei dem man nicht Recht bekommt, sondern nur ein Urteil!

Genauso ist es. Man sagt ja nicht grundlos > "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand".

Und am Erklräungsversuch von @CBTB sieht man, wie schwierig eine Erklärung sein kann.

Gruß

Bruno Bosy

Verfasser:
CBTB
Zeit: 21.04.2013 19:13:48
0
1908865
@ kleiner Lausbub

1. ich sehe nicht, dass wir unterschiedlicher Meinung sind. die Rechtslage ist so, wie von mir geschildert. Du "setzt" eben darauf, dass "Dein" Hersteller Dich nicht im Stich lässt und, dass die Produktqualität stimmt, so dass es nur selten Mängel gibt. Ich halte das doch gar nicht für die falsche Entscheidung.

2. Was mich interessiert:

ich vermute, die Lieferkette ist so, dass Dein Hersteller einen Großhändler beliefert, von dem Du kaufst.

Kriegst Du wirklich alle Kosten für die Beseitigung von Produktmängeln erstattet, also auch Einbau- und Ausbaukosten? Falls ja, nach welchen Sätzen. Zahlen die den von Dir genannten Zeitaufwand?

ich habe keine Branchenkenntnis. daher die Frage. In vielen Branchen ist es so, dass "die Industrie" bei Produktmängeln durchaus bereitwillig Ersatz liefert, aber davon ausgeht, dass der Handwerker die Kosten seiner Arbeitsleistung selbst trägt.

Wie ist das in Eurer Branche?

CBTB

Verfasser:
kleiner Lausbub
Zeit: 21.04.2013 19:37:56
1
1908877
Man sieht ja auch an deinem etwas entschärftem "Juristendeutsch", daß es genug wenn und aber gibt und man das wohl vor Gericht dreht und wendet, wie´s (meist dem Richter) am besten paßt.
Findet er nur den kleinsten Fehler z.B. in der Mängelanzeige, schon ist die nichtig und der Handwerker hast den schwarzen Peter.

Zitat von CBTB Beitrag anzeigen
Kriegst Du wirklich alle Kosten für die Beseitigung von Produktmängeln erstattet, also auch Einbau- und Ausbaukosten? Falls ja, nach welchen Sätzen. Zahlen die den von Dir genannten Zeitaufwand?


Ja! Ich schreibe MEINE Rechnung, mit MEINEN Sätzen und die wird dann auch vom Hersteller (bzw. über den GH) beglichen.
In der Rechnung stehen dann auch schon mal die Kosten vom Maler mit drin (Beseitigung Wasserschaden) und werden auch übernommen.
Manchmal gibt´s auch nur einen "Naturalrabatt" vom Vertreter, ist für ihn manchmal einfacher einen so zu entschädigen.


Letzte Woche erst, 5 Jahre Handwerkergarantie:
Z-Pumpe, vor 4 Jahren installiert und nun ist das Display tot.
Vertreter sagt: Austauschen und die defekte Pumpe, am besten gleich mit Rechnung für den Austausch, einschicken.
Werk prüft die Gewährleistungspflicht und dann wird im schlimmsten Fall bezahlt! ;O)

...und falls das Werk anders entscheidet, auf meinen ADler ist Verlaß,
der läst sich dann auch was in Richtung Naturalrabatt einfallen.

Bisher hatte ich allerdings noch keine Probleme bei diesem Pumpenhersteller meine Rechnungen bezahlt zu bekommen.


Ob das so Usus oder gar rechtlich richtig in unserer Branche ist, weis ich nicht.
Sollte mir aber in einem solchen Fall ein Hersteller dumm kommen, dann würde er mich kennen lernen! ;O)
Vielleicht hab ich´s da auch etwas einfacher, als andere Kollegen.

Ich zahle doch nicht den Mist, den andere verzapfen und las mich auch noch für dumm verkaufen! :O)

Verfasser:
W. Mo.
Zeit: 21.04.2013 20:25:27
1
1908899
CBTB,
gut ausgearbeitet.
Deshalb haben wir auch über die Fachverbände mit vielen Herstellern eine Absicherung.
Die beinhaltet, dass nicht nur das Material sondern auch der Werklohn bei Materialfehler übernommen wird.

Des weiteren vereinbaren Fachfirmen mit ihrem Lieferanten schriftlich, das nur z.B. DVGW zugelassenem Bauteile geliefert werden dürfen.

Einfaches Beispiel ist das so dann nur Sanco Rohre (Kupferrohre) geliefert werden dürfen.
Was sehr schwer ist die Prüfpflicht von bauseits gestellter Ware vorzunehmen.

Wenn man da an die vielen Materialsorten usw. denkt ist das kaum machbar und auch sehr teuer.
Wird aber das Material nicht geprüft zieht das rechtliche Folgen nach, dass bedeutet kein Werklohn.

Aber auch die eigene Betriebshaftpflicht kann Folgeschäden dann ablehnen.

Also bleibt es dabei kein Einbau von Fremdmaterial. Wer selber kauft, baut selber ein und muss dann mit den rechtlichen Folgen zurechtkommen.

Hier muss der Gesetzgeber einfach die Gesetzeslage neu überdenken. Die Qualität der Handelsware dürfte dann die Spreu vom Weizen schnell trennen.

Dann geht so mancher Baustoffhändler oder auch Baumarkt schweren Zeiten entgegen.

Verfasser:
W. Mo.
Zeit: 21.04.2013 20:32:41
0
1908904
Ob das so Usus oder gar rechtlich richtig in unserer Branche ist, weis ich nicht.
Sollte mir aber in einem solchen Fall ein Hersteller dumm kommen, dann würde er mich kennen lernen! ;O)
Vielleicht hab ich´s da auch etwas einfacher, als andere Kollegen.
##

Wenn der Schaden richtig groß wird, sieht die Sache schon anders aus. Den Kleinkram bezahlen die fast immer, da spielen auch deren Versicherungen mit.

Kennenlernen, was willst denn ausrichten? Nicht mehr kaufen, na und dann musst woanders kaufen.

So passiert es immer wieder und Du als Kunde betrittst nur ein Karussell.

Verfasser:
CBTB
Zeit: 21.04.2013 21:01:17
0
1908925
@ kleiner Lausbub

Du schreibst von einer Handwerkergarantie. Das ist eben eine gesonderte Vereinbarung, die ich ja auch erwähnt hatte.

CBTB

Das mit dem "entschärftem Juristendeutsch" trifft mich. ich versuche eigentlich immer, sehr präzise zu schreiben, mit kurzen Sätzen und klaren Aussagen.

Verfasser:
CBTB
Zeit: 21.04.2013 21:04:35
0
1908927
@ W. Mo.

Du bringst es auf den Punkt: Bei Kleinigkeiten sind viele großzügig, das ist die Vertriebsbrille und die ist kulant kundenfreundlich. Wenn der Schaden erstmal groß genug ist, wird dann aber häufig doch die rechtliche Brille aufgesetzt.

CBTB

Verfasser:
meStefan
Zeit: 21.04.2013 21:24:44
1
1908940
Ein Innungskollege hatte mal einen Schaden, den sein Kunde auf 300.000€ bezifferte.
Ein bekannter Verbundrohrvertreiber (um nicht fälschlicherweise zu sagen Hersteller) wollte aber nichts von Gewährleistungspflicht wissen, antwortete nicht mal auf Anschreiben, stellte sich einfach tot!
Vor Gericht wurde der Schaden immer kleiner (am Ende noch 30.000€), was aber nicht´s mit dem Rohrhersteller zu tun hatte, sondern mit dem juristischen Beistand, durch den Fachverband, usw.

Der ZV-SHK hat sich dann mal seinen "Handwerks-Partner" vorgenommen! ;O)


Leere Versprechungen kann jeder machen, aber wenn´s brennt sollte man sich auch entsprechend partnerschaftlich verhalten!

Falls nicht, würden die mich auch kennen lernen! :O)

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