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Geräuschprobleme im 3.OG bei Brennerbetrieb der Ölheizung (Im Keller)
Verfasser:
JB
Zeit: 08.08.2002 15:19:03
0
2706
Wer weiß Rat?
Muss ich 50 dB(A)in der Wohnküche ertragen?
Der Grund: Die Küchenablufthaube ist an den Abluftschacht des Heizraumes angeschlossen und ich höre darüber sehr laut den Brenner der Ölheizung im Heizugsraum/Keller laufen, wenn dieser sich einschaltet und in Betrieb ist.
Ein Gutachten des Vermieters hat 50dB(A)bei Betrieb des Brenners gemessen. Dazu kommen dann noch mal weitere 5 dB(A), die kurzfristig beim Zuschlagen der Abgasklappe (ist aus Gusseisen am Heizkessel)zu hören sind.
Der Vermieter(Kirche)empfielt mir, dass ich eine Demontage des Wandanschlusses und den Verschluß des Kaminloches vornehmen soll. Dann wird sich der Schallpegel so reduzieren wie in den anderen Wohnungen auch. Auf die 50dB(A) wird in keiner Weise eingegangen!
Das Gutachten sagt auch noch, dass aufgrund beengter Platzverhältniise im Heizungsraum keine Möglichkeit zu schalltechnischen Maßnahmen besteht. Dass weder ein Abgasschalldämpfer, noch eine Schalldämmhaube eingebaut werden kann.
Abhilfe würde eine Sanierung der Heizungsanlage mit Umstellung von Öl auf Gas (gesch. Kosten 45.000€) bringen. Eine Sanierung soll mittelfristig angedacht werden (bekanntermaßen hält aber nichts so lange wie ein Kompromiss).
Die anderen drei Mietwohnungen haben das Problem nicht, weil die keine Abzugshaube haben oder diese nur in Umluft betreiben.
Ich habe aber die Wohnung mit dieser Anschlußmöglichkeit vermietet bekommen und das Loch nicht selbst reingeklopft.
Schließlich muss ich allerhand ertragen, wenn in der Heizperode die Heizung aller fünf Minuten anspringt und dann für 5-15 Minuten an bleibt.
Wo steht geschrieben was in Wohnräumen hinzunehmen ist? Wo sind 50 db(A) einzuordnen? Ich gehe wegen der weiteren Vorgehensweise noch zum Mieterbund. So einfach wie es sich die Vermieterseite hier macht, kann ich nicht akzeptieren.

Verfasser:
Falk Nienaber
Zeit: 08.08.2002 18:30:35
0
2707
Schwieriger Fall - aber wohl sehr unangenehm für Sie. Versuchen Sie - grade als Mieter - eine einfache und gering aufwendige Lösung - nichts verzwingen.

Zu prüfen wäre, ob der Lüftungsschornstein erforderlich ist (baurechtlich), dann muß nämlich der Dunstabzug weg. Wenn sie nicht erforderlich ist und die Abluftöffnung im Heizraum womöglich noch offen, dann würd ich die bis möglichst weit nach oben mit Mineralwolle ausstopfen , das schluckt Schall.

Die "KLappe" am/im Schornstein des Heizkessels "kann eigentlich" nicht aus Gußeisen sein - sollte vielleicht aber geprüft/ersetzt/eingestellt werden.

Verfasser:
Udo Rostek
Zeit: 08.08.2002 20:18:03
0
2708
Telefoniedämpfer können auch an die Abzugshaube angeschlossen werden (z.B. gibt es die von Junkers für versch Rohrdurchmesser.
Wesentlich ist, daß keinerlei Fett aus der Küche in den Luftschacht gelangt !
Der Filter in der Dunstabzugshaube muß jegliches Fett rausfiltern.
Im übrigen halte ich eine "Luftverbindung" vom Heizungsraum zu einer Wohnung für sehr bedenklich, egal was Vorschriften sagen.
mfg udo

Verfasser:
G.Grabbert
Zeit: 09.08.2002 07:34:13
0
2709
....von den Telefonieschalldämpfern würde ich die Finger lassen , oder zumindest welche mit Innenflies nehmen (s. Westaflex/Ohler, e.t.c.)...ansonsten kann ich nur raten:
Umlufthaube.... schon des Brandschutzes wegen!
MfG G.Grabbert

Verfasser:
dfhhr
Zeit: 09.08.2002 09:20:13
0
2710
Vorsicht, Vorsicht!

§10 Feuerungsverordnung:
Die Lüftungsleitungen der Lüftungsanlagen von Heizräumen ... dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht zur Lüftung anderer Räume dienen.

Sie sollten aus Sicherheitsgründen die Anlage in Ihren Mieträumen sofort vom zuständigen Schornsteinfeger überprüfen lassen. Wenn Sie auf der Abluftanlage für Ihren Dunstabzug bestehen wollen, ist wohl Streit mit Ihrem Vermieter unvermeidlich. Nach Ihrer Darstellung hat er Ihnen die Wohnung mit Abluftanlage vermietet. Dann muss er wohl einen zusätzlichen, getrennten Abluftkanal nachrüsten. Wenn nicht, können Sie die Miete mindern.

Alles jeweils nach korrekter Abmahnung und Fristsetzung. Die Rechtsanwälte freuen sich schon auf Ihren Auftrag.

Auf keinen Fall sollten Sie die bisherige Situation unverändert und ungeprüft hinnehmen. Das könnte gefährlich werden.

Verfasser:
Schmitt
Zeit: 10.08.2002 08:11:09
0
2711
An den Teilnehmer dfhhr

In der Feuerungsverordnung des Landes Baden-Württemberg, Ausgabedatum vom 24.11.1995 ist
unter § 10 das "Aufstellen von Wärmepumpen,
Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungs-
motoren" aufgeführt.

mfG Schmitt

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