II. Entlastung von Bürgern und Wirtschaft
a. Senkung der Stromkosten ( 2)
Zeitgleich mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung werden Bürger und Wirtschaft beim
Strompreis entlastet, indem die
EEG-Umlage sowie ggf. andere staatlich induzierte
Preisbestandteile (
Netzentgelte, Umlagen und Abgaben) schrittweise aus den
Bepreisungseinnahmen bezahlt werden. Der Zahlungsanspruch gemäß EEG für die
Erneuerbaren
Energien bleibt davon unberührt.
Ab 2021 wird die EEG-Umlage um 0,25 Cent pro kWh gesenkt. Entlang des CO2-
Bepreisungspfades beträgt die Entlastung 2022 0,5 Cent pro kWh und 2023 0,625 Cent pro kWh. Durch die EEG-Umlage werden besonders Familien und kleine mittelständische Unternehmen entlastet. Steigen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, wird der Strompreis entlang des Bepreisungspfades weiter gesenkt. Damit werden auch die richtigen Anreize für eine zunehmende Elektrifizierung gesetzt und die sektorübergreifende Energiewende vorangetrieben. Die weiteren Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm, die dazu führen könnten, dass Preisbestandteile des Stroms steigen, wird die Bundesregierung in einer Schrittfolge umsetzen, die sicherstellt, dass die Strompreissenkung erhalten bleibt.
Die
Regelungen zur Strompreiskompensation im EU-
Emissionshandel bleiben unberührt.