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18.02.2020 15:47:02 |
Hallo zusammen! In diesem Jahr möchte ich gerne die Technik an meiner Heizöltankanlage (3 Stahltanks als Batterieanlage je 1500l) auf Stand bringen. Also den Grenzwertgeber erneuern, da er älter als '84 ist und die Entnahmeeinrichtung austauschen. Die vorhandene Entnahmeeinrichtung ist damals mit zwei Leitungen erstellt worden, von der aber eine Leitung nach dem Austausch der Zentralheizung vor einigen Jahren abgeklemmt wurde. Die Entnahmeeinrichtung wollte ich gerne auf ein werkseitiges Einleitungssystem erneuern lassen als Schlauch-mit-Schwimmer-System, um dort das Ansaugen von Ablagerungen auszuschließen. Meine Frage, sind das bereits Arbeiten die nur ein zertifizierter Fachbetrieb für Tankanlagen durchführen darf oder kann ich damit jeden SHK-Betrieb beauftragen? Wo ist da genau die Grenz?
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18.02.2020 16:23:27 |
Machen wirds fast jeder, aber so Arbeiten unterliegen der Fachbetriebspflicht nach § 62 AwSV.
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19.02.2020 08:25:58 |
Die Schnittstelle zwischen Heizölverbraucheranlage gem. AwSV und Feuerungsanlage ist der Anschluss der Ölleitung am Filter. Alle sicherheitsrelevanten Arbeiten an der Heizölverbraucheranlage (über 1.000 l) sind fachbetriebspflichtig. Dazu gehören auf jeden Fall Arbeiten am Grenzwertgeber. Ist die Saugleitung sicherheitsrelevant? Bei einem Defekt wird im ersten Ansatz nur der Betrieb der Feuerungsanlage gestört sein. Wenn eine Heberwirkung vorhanden ist und deshalb ein Heberschutz eingebaut ist (eingebaut sein muss), ist die Leitung doch sicherheitsrelevant. Dass der Auffangraum 100%ig in Ordnung sein muss, ist ja wohl selbstverständlich. Auch Arbeiten daran sind fachbetriebspflichtig. Gruß Prüfer
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19.02.2020 11:28:49 |
Vielen Dank für die Auskunft. Der Auffangraum ist in Ordnung. Da hatte ich aber die Idee, dass ich ihn in dem Zuge der Umrüstung zur Sicherheit streichen lasse. Das der Anstrich nur von einem Fachbetrieb durchgeführt werden darf, hatte ich der Richtlinie zur AwSV nicht so konkret entnommen. Dort wird separat von der Auffangwanne und Anlage im Sinne der Tanks gesprochen. Die AwSV spricht bei der Fachbetriebspflicht dann nur von der Anlage ohne den Hinweis auf die Auffangwanne. Ich habe die Auffangwanne als Schutz der eigentlichen in ihre befindliche Anlage nach AwSV gesehen, um eine dichte Barriere zu schaffen. Da würde ich im Zweifelsfall die Wanne bei der Umrüstung erst mal nicht anfassen.
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19.02.2020 12:40:02 |
Es ist halt nicht nur ein “Anstrich“ zum schön aussehen sondern eine Beschichtung mit einer Funktion. AwSV § 45 „Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben … … Tätigkeiten an Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.“
Zitat von Hausi379  Ich habe die Auffangwanne als Schutz der eigentlichen in ihre befindliche Anlage nach AwSV gesehen, um eine dichte Barriere zu schaffen. Sehr richtig erkannt. Also hat die Auffangwanne eine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit. Es ist lobenswert, dass du deine Anlage in Ordnung halten willst. Aber, warum willst du den Auffangraum "streichen", wenn er in Ordnung ist? Oder ist er nur ein bisschen in Ordnung, so wie ein bisschen schwanger? :-) Und wie sieht es unter dem Tank aus? Wie war das mit der Kette und dem schwächsten Glied? :-) Gruß Prüfer
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19.02.2020 13:41:45 |
Ich habe mir angewöhnt, dass ich gleich einmal alles machen lassen, wenn dran gearbeitet wird. In dem Raum gehören da für mich der Anstrich der Auffangwanne dazu, aber auch der der Wände insgesamt. Die Elektroinstallation wird dann auch überarbeitet, Beleuchtung etc. So das es die nächsten Jahre ohne weiteres hält.
Nun habe ich dazu dem Thema einen Artikel von der IWO gefunden. Dort wird gesagt: Eine der größten Änderungen liegt in der Fachbetriebspflicht: Sie gilt nun bundesweit für alle Arbeiten an Neuanlagen ab 1000 l Heizöl und bei wesentlichen Änderungen an der Anlage. Dann hat sich die Frage vom Prinzip erledigt, die Anlage ist weder eine Neuanlage, noch handelt es sich um eine wesentliche Änderung. Dann ist es vielmehr eine Renovierung im Bestand.
Macht auch nichts. Ich lass mir das einfach von einem Fachbetrieb zu den anderen Sachen mit anbieten, dann kann ich das immer noch entscheiden.
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19.02.2020 14:05:58 |
Zitat von Hausi379  Dann hat sich die Frage vom Prinzip erledigt, die Anlage ist weder eine Neuanlage, noch handelt es sich um eine wesentliche Änderung. Dann ist es vielmehr eine Renovierung im Bestand. Nein, Deine Schlussfolgerungen sind nicht richtig. Der IWO-Artikel sagt nur ein bisschen was zur neuen Fachbetriebs- Regelung. Der Text ist nicht abschließend. Ich habe die AwSV zitiert. Nur die AwSV ist rechtlich relevant. Den Begriff Renovierung gibt es im Wohnbereich, aber nicht bei Schutzeinrichtungen. Bei diesen wird instandgesetzt. Gruß Prüfer
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19.02.2020 14:10:24 |
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24.02.2020 20:19:52 |
So, jetzt bin ich wieder etwas schlauer. Die AwSV unterscheidet bei der Fachbetriebspflicht zwischen Instandhaltung und Instandsetzung. Dazu gibt es eine Blatt mit „Antworten auf Zweifelsfragen AwVS“ vom Land NRW, in dem ich wohne. Dort wird u.a. meine Vorhaben erläutert mit dem Hinweis „... das Aufbringen der Beschichtungsstoffe ist damit fachbetriebspflichtig, soweit es sich nicht um Instandhaltungsmaßnahmen handelt.“ Zudem sind zu meinem Erstaunen sogar Ausbesserungen im Sinne der Mängelbeseitigung nicht Fachbetriebspflichtig „...Ausbesserung eines Schutzanstriches einer HVA durch den Betreiber mit einer zugelassenen Ölanstrichfarbe kann von der Instandhaltung der Anlage ... ausgegangen werden, die nicht fachbetriebspflichtig ist...“. Damit kann ich in meinen Fall den Anstrich von jedem Maler durchführen lassen, da es eine Instandhaltung ist. Zumindest geht das für mich daraus hervor.
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25.02.2020 14:24:22 |
Zitat von Hausi379  So, jetzt bin ich wieder etwas schlauer. Und ich auch. Gute Recherche - Danke. Dieses Papier vom Land NRW kannte ich noch nicht. Gut, dass eine Behörde mal den Mut hat, zu sagen, dass sie Reparaturen am Auffangraum nicht zwangsläufig als fachbetriebspflichtig ansieht. Insgeheim sehe ich das auch so und sage das auch vor Ort ganz vorsichtig hinter vorgehaltener Hand (pssst - nicht verraten). Wirklich rechtssicher ist das aber noch nicht. Die Personen von dieser Behörde sind nicht die oberste Instanz. In anderen Behörden könnte das auch anders gesehen werden. Es sind ja hinsichtlich Auslegung der Verordnung viele Beispiele aus dem Vollzug der alten Länderverordnungen bekannt. Und - Reparatur und Reparatur können sehr unterschiedlich sein. Wie beim Auto: Muss ich nur einen kleinen Kratzer ausbessern oder das halbe Auto lackieren? Einen kleinen praktischen Haken gibt es bei der Selbstreparatur: Viele Baumärkte haben schon die "zugelassenen" Beschichtungsstoffe aus dem Regal genommen (oder sind von den Herstellern genommen worden). Die gibt es dann nur noch im entsprechenden Fachhandel. Gruß Prüfer
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26.02.2020 06:46:30 |
Zitat von Prüfer  In anderen Behörden könnte das auch anders gesehen werden.
Diese Stellungnahme des Landes NRW liegt mir vor, nach meinen Informationen werden diese Vorgaben von den anderen Bundesländern mit übernommen. MfG. Schmitt
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26.02.2020 07:51:24 |
Mittlerweile habe ich so einiges (auch widersprüchliches) gelesen und möchte in diesem Zusammenhang auf meine ursprüngliche Frage zurückkommen. Wenn ich den Grenzwertgeber und die Entnahmeeinrichtung gegen ein Einleitungssystem mit Schlauch-mit-Schwimmer-System ersetzen lasse, ist dann bereits eine wesentliche Änderungen der Anlage? Und wenn das so ist, welche Folgen hätte das für mich bzw. für die Bestandsanlage?
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26.02.2020 08:30:29 |
Beide Fälle sind in dem genannten NRW-Papier (noch) nicht als Zweifelsfall betrachtet. Für mich sind das keine wesentlichen Änderungen. Die Folgen einer wesentlichen Änderung wären: - Anzeige der Änderung bei der Wasserbehörde (3 Monate vorher) - Sachverständigenprüfung nach der Änderung Die Wegnahme der potentiellen Schadensquelle „Rücklaufleitung“ ist ja für den Gewässerschutz sehr positiv. Was wäre der Sinn einer Prüfung? Die übriggebliebene Saugleitung ist ja eigentlich keine Schadensquelle, weil nur „saug…“. Wenn du jetzt aber durch deine verantwortungsbewusste Vorgehensweise feststellst, upps, in der Saugleitung fehlt ja ein Heberschutzventil und das selbstverständlich nachrüstest, ist dies gem. NRW-Papier eine wesentliche Änderung (siehe dort Abschnitt 24. Zu § 46 Abs. 5). Ist das nicht „lustig“? Es ist zum Mäusemelken. Handle nach gesundem Menschenverstand. Gruß Prüfer
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26.02.2020 08:46:34 |
Zitat von Hausi379  So, jetzt bin ich wieder etwas schlauer. Die AwSV unterscheidet bei der Fachbetriebspflicht zwischen Instandhaltung und Instandsetzung. Dazu gibt es eine Blatt mit „Antworten auf Zweifelsfragen AwVS“ vom Land NRW, in dem ich wohne. Dort wird u.a. meine Vorhaben erläutert mit dem[...] Ist nicht die Instandsetzung ein Teil der Instandhaltung?
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26.02.2020 08:52:14 |
Zitat von Prüfer  Es ist zum Mäusemelken.[...] Ja, so ist das mit den Verordnungen und Gesetzen. Es fehlt nur noch der passende Hocker, um Mäuse melken zu können ;>))
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26.02.2020 09:09:08 |
Zitat von Prüfer  Handle nach gesundem Menschenverstand. Oder wie ein Dozent beim Studium zu uns sagte: " In vielen Fällen sollte Sachverstand = (gesunder Menschenverstand)
vor Normentreue kommen".MfG. Schmitt
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26.02.2020 09:43:05 |
Das setzt aber voraus, dass davon etwas vorhanden ist.
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26.02.2020 13:15:36 |
Die Definition des § 2 Abs. 29 der AwSV entspricht halt eher der DIN EN 13306, die ja von Kategorien der vorbeugenden und korrektiven Instandhaltungsstrategien spricht. § 2 Abs. 29 AwSV (Begriffe) „Instandhalten“ ist das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage, „Instandsetzen“ ist das Wiederherstellen dieses Zustands.
Interessanterweise erlaubt ja auch die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), die aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erlassen wurde, die sich wiederrum im § 49 mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschäftigt, ja ausdrücklich die Instandhaltung von elektrichen Anlagen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 durch NICHT-Fachunternehmen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.
Bei beiden Gestzen WHG und EnWG scheint sich die Legislative wohl eher an der DIN EN 13306 als der DIN 31051 orientieret zu haben? Oder gehen die von einer "Schadensabhängigen INST-Strategie" der Betreiber aus? Dann bekommt die Definition in der AvWS „Instandsetzen“ ist das Wiederherstellen eines ordnungsgemäßen Zustands ja eine ganz andere Bedeutung? Dazu vielleicht eine Definition zur Instandhaltungsstrategie: Bei einer schadensabhängigen Instandhaltungsstrategie (ausfallbedingte Instandhaltungsstrategie) werden Instandhaltungsmaßnahmen erst dann durchgeführt, wenn am Instandhaltungsobjekt bereits ein Schaden aufgetreten ist oder das Objekt komplett ausgefallen ist oder versagt hat. Ein Ausfall des Instandhaltungsobjektes wird bei dieser Instandhaltungsstrategie bewusst in Kauf genommen. Es finden keine vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen statt. Der primäre Fokus liegt auf der Schadensbeseitigung. |
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26.02.2020 14:04:02 |
Wir brauchen hier nicht diskutieren, was die beiden Begriffe (in anderen Zusammenhängen) bedeuten könnten. Es gibt dafür keine für alle möglichen Bereiche geltende eindeutige und abschließende Bestimmung. Deshalb hat der Verordnungsgeber im Abschnitt Begriffsbestimmung die Bedeutung im Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgeschrieben, und zwar (nochmals wiederholt): - „Instandhalten“ ist das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage, - „Instandsetzen “ist das Wiederherstellen dieses Zustands. Daraus ergeben sich im konkreten Einzelfall zwar immer noch Fragen, aber die Basisdefinition ist festgelegt. Gruß Prüfer
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26.02.2020 16:01:54 |
Instandhaltung vs. InstandsetzungWas sind Instandhaltungsmaßnahmen an einem Auffangraum?Etwas richtig Handfestes gibt es da eigentlich nicht. Das sind alle Maßnahmen, die dafür sorgen, dass die Dichtfunktion (der Sollzustand) erhalten bleibt. Durch was könnte die Dichtfunktion geschädigt werden?Zum Beispiel durch: - Übermäßige Luftfeuchtigkeit im Raum (Tropfsteinhöhle) - Harte scharfkantige Gegenstände, die im Raum unzulässig abgestellt werden. - „Bauschutt“ aus Installationsarbeiten im oberen Bereich des Tankraums (Wanddurchbrüche) - Weiche Gegenstände aus „Kunststoff“, die mit der Beschichtung reagieren (z. B. Teppichbodenreste) - größere Ansammlungen von Mäusekot - etc. Instandhaltungsmaßnahmen wären dann z. B.:- regelmäßiges Lüften - Gegenstände herausräumen, die ein Familienmitglied oder ein Mieter hineingestellt hat. - Sauberhaltung des Raumbodens (besenrein) Wenn eine Beschichtung mal (partiell) beschädigt („kaputt“) ist, muss sie instandgesetzt (repariert) werden. Eine Reparatur ist ja eine Wiederherstellung des (ordnungsgemäßen) Sollzustandes und nicht eine Aufrechterhaltung der Abweichung vom Sollzustand (nicht eine Aufrechterhaltung des Schadens). Nach dem Buchstaben der Verordnung ist also jede Art von Arbeit an der Beschichtung eine Instandsetzungmaßnahme, die dann fachbetriebspflichtig ist – auch wenn sie noch so gering ist. Oder gibt es andere Argumente - außer „Gesunder Menschenverstand“?Gruß Prüfer
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26.02.2020 16:34:26 |
Evtl. die Organisationstherorie der BWL? Stichwort: Ablaufplanung.(stochastische und determistische Verfahren)? Im Einkauf gibts das Bestellrythmusverfahren und das Bestellbedarfsverfahren. Im Bestellrythmusverfahren wird geplant instand gehalten / repariert. Im Bestellbedarfsverfahren wird nur bei Bedarf (die Anlage ist kaputt) instand gesetzt / repariert. So könnte man das auch sehen, wenn man den Instandhaltungsbegriff mal aus "moderner" Sichtweise betrachte will. Könnte ja sein, dass die das so gemeint haben. Würde halt dem ehemals Erlernten teilweise wiedersprechen bzw. neu definieren. Wie sagte doch der Seehofer kürzlich sinngemäß: "Eine gute Verordnung ist so kompliziert, dass keiner sie versteht." :-) Man könnte aber auch sagen: Im Bundestag sitzen sehr viele Anwälte und die wollen halt auch Geld verdienen.
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26.02.2020 22:38:52 |
Zitat von Karl-Heinz Groß  Evtl. die Organisationstherorie der BWL? Stichwort: Ablaufplanung.(stochastische und determistische Verfahren)? Im Einkauf gibts das Bestellrythmusverfahren und das Bestellbedarfsverfahren.
Das ist jetzt aber sehr weit hergeholt. Was hat denn BWL und Lagerhaltung mit den Grundsätzen der Instandhaltung zu tun, insbesondere mit der Instandhaltung einer Auffangraumbeschichtung? Das übertrifft ja noch die von dir zitierte Aussage vom Seehofer. Gruß Prüfer
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26.02.2020 23:13:45 |
Wenn ich die aktuellen Beschreibungen (2019) des Beuth Verlages zu den beiden Normen richtig verstehe, gibt es keine Definitionen für den Begriff " Instandhaltung" mehr? Da wird nur noch von "Instandhaltungsarten" als Überbegriff geschrieben. Eine Ursache muss das ja haben ... Ich stochere bei dem Thema auch nur im Dunkeln rum ...
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26.02.2020 23:25:57 |
Bis ihr eure Paragrafen alle durchgelesen habe, dazu noch die Ausführungsverordnungen und die Gebrauchsanweisungen der Warenhersteller
hat der normale Handwerker die Angelegenheit erledigt, ohne lange zu fragen, ob er das darf oder nicht
siehe Beitrag Muscheid am Anfang des Threads
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27.02.2020 08:25:36 |
Man muss hier das Pferd von der anderen Seite aufzäumen würde ich sagen. Die Instandhaltung besteht aus Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung/Modernisierung. Die Verordnung besagt, dass die Instandhaltung grundsätzlich keiner Fachbetriebspflicht unterliegt, mit Einschränkung der Instandsetzung und der Verbesserung/Modernisierung. Das bedeutet, dass Wartung und Inspektion nicht fachbetriebspflichtig sind. Das Mietrecht sieht stellenweise noch Kleinstreparaturen (geringe Mängel) im Rahmen der Wartung vor. Dieser Gedanke deckt sich dann auch mit den aussagen im NRW-Blatt. Wartung wäre „Abnutzung an Geräten, Bauteilen und technischen Einrichtungen möglichst gering gehalten.“ und Inspektion wäre eine „Aufnahme des Istzustandes.“ Wenn ich nun den Auffangraum Streichen lasse, ohne das ein Mängel besteht, so mache ich das im Sinne der Wartung, also vorbeugende Maßnahme. Würde ich den Raum ohne Mängel komplett erneuern, also Putz ab und neue Farbe usw., wäre das für mich eine Modernisierung. Vom Prinzip also ganz einfach, ist etwas nach Betriebsbereit (ggf. mit geringen Mängel) und wird es vorsorglich gemacht im Bestand, ist das eine Wartung. Ist etwas defekt und wird dann repariert, ist es eine Instandsetzung. Wird etwas grundlegend erneuert, ist es eine Modernisierung.
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