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21.08.2019 09:40:58 |
Moin Allerseits, es ist nur bedingt ein betriebswirtschaftliches Thema - sorry, wenn ich hier falsch bin: Ich vermiete eine Wohnung in einem Haus aus den 60ern. Der aktuelle Mieter hat gekündigt, jedoch auch Schäden hinterlassen. Meine Recherche im Netz ergab nun, dass er bei einer Erneuerung des beschädigten Gegenstandes zum Schadenersatz nur bzgl. des Zeitwertes verpflichtet ist. Es geht u.a. um die Beschädigung einer Bodenfliese. Es gibt eine Liste mit der "wirtschaftlichen Lebensdauer" von Gebäudebestandteilen, laut welcher jedoch die langlebigsten Teile maximal 50 Jahre "halten". Der Mieter sagt, Fliesen hätten nur eine Lebensdauer von 25 Jahren. Da das Gebäude und viele seiner Bestandteile (z.B. Steinböden- und Fensterbänke, Einbauschränke, Zimmertüren u.ä,) aber deutlich über 50 Jahre alt sind, würde das in der Konsequenz bedeuten, dass ein Mieter all diese Bestandteile zerstören könnte, ohne auch nur 1 Cent Schadenersatz zahlen zu müssen, - oder habe ich da 'was falsch verstanden. Betriebswirtschaftlich wäre es dann nämlich ein unkalkulierbares Risiko, ein altes Haus zu vermieten...
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21.08.2019 11:21:17 |
"Zerstören" setzt ja Mutwilligkeit vorraus...
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21.08.2019 11:33:49 |
Zeitwert vs Neuwert ist in meinen Augen hier nicht unbedingt entscheidend. Du kannst nicht verlangen, dass die Fliese gegen neue (gleiche) Fliesen ausgetauscht wird. Du hast jedoch Anspruch darauf, das der vorherige Zustand wieder hergestellt wird. D.h. die zu montierende (gleiche) Fliese kann zwar Abnutzungsspuren haben, muss aber intakt sein. Neben dem vernachlässigbaren Preis der einzelnen Fliese, ist die Verfügbarkeit derselben und die Montagekosten sicher eher entscheidend. Gelingt es, die identische Fliese (ggf auch gebraucht) zu beschaffen. Bekommt man die passende Fliese nicht mehr, so wird es spannend. Ich bin unsicher, ob du Anspruch auf eine andere, einheitlich Fliesenfläche inkl Montage hast. (Unabhängig ob neue oder gebrauchte Fliesen).
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21.08.2019 11:43:16 |
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21.08.2019 11:53:50 |
Zitat von Frodo44  Da das Gebäude und viele seiner Bestandteile (z.B. Steinböden- und Fensterbänke, Einbauschränke, Zimmertüren u.ä,) aber deutlich über 50 Jahre alt sind, würde das in der Konsequenz bedeuten, dass ein Mieter all diese Bestandteile zerstören könnte, ohne auch nur 1 Cent Schadenersatz zahlen zu müssen, - oder habe ich da 'was falsch verstanden. Betriebswirtschaftlich wäre es dann nämlich ein unkalkulierbares Risiko, ein altes Haus zu vermieten...[...] Nach 50 Jahren ist mit Sicherheit einiges zu sanieren. Und das ist dann die Sache des Vermieters, der dafür in seinem eigenen Interesse eine Instanhaltungsrücklage anlegen sollte. Bei einer mutwilligen Zerstörung sieht das ein wenig anders aus. Wird aber schwierig, das durchzusetzen.
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21.08.2019 12:15:06 |
Nein, ein Mieter darf nicht alles beschädigen, was alt ist. Man denken nur an Stuck-Verzierungen im Altbau. Er muss die Mietsache im ursprünglichen Zustand zurückgeben (so oder ähnlich stehts im BGB). Davon ausgenommen sind Schäden durch normale Miet-Nutzung. Eine einzelne gebrochene Fliese fällt m.M.n eher noch unter Abnutzung, aber ist alles eine juristische Auslegungssache.
Gruß
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21.08.2019 13:42:50 |
Ne einzelne Fliese ist nichts schlimmes, das kann durchaus vorkommen. Wenn aber überall x Löcher von Schränken usw in den Fliesen sind, würd ich das anders sehen.
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21.08.2019 15:20:23 |
erst einmal Danke für die Antworten! Es ist ja nicht so, dass mir der Sinn der gesetzlichen Regelung nicht einleuchtet: der Geschädigte sollte durch die Beseitigung des Schadens hinterher nicht besser da stehen, als zuvor. Andererseits wäre es auch unsinnig, wenn er schlechter da steht, als zuvor! Die Aussage, dass eine gesprungene Fliese noch zur normalen Abnutzung gehört, ist darum ebenso abzulehnen, wie die Idee, dass dann gleich ein Anrecht auf eine komplett neue Fliesenfläche besteht. Ersteres würde bedeuten, dass eine schrittweise Zerstörung (von mutwillig war nicht die Rede!) durch eine Reihe von "Missgeschicken" ohne Ersatzanspruch hinzunehmen wäre, Letzteres würde so manchen Mieter arm machen. Darum gibt's ja den Kompromiss mit dem prozentualen Anteil, je nach Alter und Lebensdauer des Gegenstandes. Eine Fliese gleicher Art UND Alter zu finden, dürfte ausgeschlossen sein, d.h. dem Geschädigten bleibt die Wahl zwischen einer ästhetisch unbefriedigenden Lösung ohne materiellen Schaden, oder einer Erneuerung zum größten Teil auf seine Kosten. Da ich eher die funktionale Seite sehe, würde ich mich für die erste Variante entscheiden, aber wenn die Liste behauptet, die "wirtschaftliche Lebensdauer" von Fliesen liege bei 40 Jahren oder weniger, müsste ich selbst die Teilreparatur alleine bezahlen, und das finde ich ungerecht. Wer schon mal eine römische Therme besichtigt hat, müsste die Lebensdauer von Fliesen vielleicht doch etwas anders einschätzen....;-)
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21.08.2019 15:30:03 |
Was du findest, ist in diesem Zusammenhang allerdings ziemlich egal. Der Mieter hat dir Miete gezahlt, und die ist nunmal nicht alleine dafür da, dir ein schönes Leben zu gewährleisten, sondern davon musst du auch die Instandhaltung des Hauses und die unweigerlich stattfindende Abnutzung bezahlen. 50 Jahre nix dran getan ... Den ganze Rest wird dir letztinstanzlich ein Richter erklären, so oder so. Oliver
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21.08.2019 15:37:48 |
Ich verstehe nicht,warum um eine Fliese sonn Gedöns gemacht wird. Ich möchte aber trotzdem wissen, welcher Art die Beschädigung ist und an welcher Stelle der Fläche die Fliese beschädigt wurde.
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21.08.2019 15:55:11 |
Hallo,
ich habe auch keine Ahnung sehe die Sache aber so:
"Es kommt darauf an und außerdem ist alles relativ."
Eine Bodenfliese z.B in der Küche ist selbst mit Riss noch zu gebrauchen, es sei den man stolpert darüber. ...... Gebrauchsfliese
Als anders Extrem, Künstler oder Designerfliese z.B. im Eingang als Einzelanfertigung.
Hier auf Es gibt eine Liste mit der "wirtschaftlichen Lebensdauer" von Gebäudebestandteilen, laut welcher jedoch die langlebigsten Teile maximal 50 Jahre "halten". abzustellen ist nicht zielführend.
MfG uwe
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21.08.2019 15:57:02 |
Zitat von OliverSo  50 Jahre nix dran getan ... Oh, - vielen Dank für die Unterstellung! Was genau würdest Du in den 50 Jahren an einem gefliesten Boden tun? @ OldBo: das "Gedöns" macht der Mieter, der das ja auch einfach seiner Haftpflicht hätte melden können. Es handelt sich um eine geflieste Treppenstufen-Vorderkante, auf die dem Mieter offensichtlich 'was Schweres 'drauf gefallen ist. Es zu belassen, wäre grob fahrlässig. Es zu reparieren, würde den Profi 'ne Stunde Arbeit und 3 Ersatzfliesen kosten, aber weil die Stufe schon >50 Jahre alt ist usw.... Mir geht's primär nicht um den materiellen Schaden, sondern die Begründung, weshalb es allein auf meine Kappe gehen soll, obwohl die Stufe intakt war, als der Mieter einzog.
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21.08.2019 16:05:30 |
Also da nicht alles was numerisch seine Lebensdauer erreihcht hat wertlos ist (sonst dürfte ein Mieter einen Altbau baujahr vor 1919 komplett Abreissen nach dem Motto "war ja eh alt") Bezüglich Möblierungen kenne ich da aus einem fachbuch den Ansatz mit 30% des Neuwerts. Als Wert ist hierbei der Wert des gesamten Werks zu bertrachten - hier also Fliesen des gesamten Trppenhauses. Ein höherer Restwertkann im Einzelnen nachgewiesen werden. D.h. wenn .B. treppenhaus Fliesen 10.000€ kostet kann der Wert von intakten Fliesen nicht unter 3000€ fallen, weil sie ja immernoch voll nutzbar sind. Abzug Alt für neu zieht hier nicht, da ja nicht das gesamte Treppenhaus neu hergestellt wird, sondern nur die alten Fliesen repariert werden, sprich der alte Zustand wiederhergestellt wird (Das Treppenhaus als nutzbare Einheit bleibt alt, auch mit 3 neuen Fliesen). Der Aufwand wird auch den Restwert der Fliesen nicht überschreiten, so dass die Reparatur unbestreitbar wirtschafltich ist. Wenn allerdings die geichen Fliesen nicht mehr erhält lich sind wird man möglichst ähnliche Fliesen akzeptieren müssen, ob eine WErtminderung dann geltend gemacht werden kann (für das Gesamttreppenhaus) - keine Ahnung. Möglich wäre es.
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21.08.2019 16:59:48 |
Pragmatischer Tip fürs "nächste Mal": Wenn man einen Raum fliest, ein paar Fliesen zu viel kaufen und einlagern als Ersatzteile. (Bei den jetzigen Fliesen lag das vermutlich noch nicht in deiner Hand.) Eventuell auch jetzt Ersatzfliesen für zwei oder drei Stufen, damit man bei der nächsten Reparatur nicht wieder andere Fliesen kaufen muss.
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21.08.2019 17:05:41 |
Zitat von Frodo44  Zitat von OliverSo  [...] @ OldBo: das "Gedöns" macht der Mieter, der das ja auch einfach seiner Haftpflicht hätte melden können. Es handelt sich um eine geflieste Treppenstufen-Vorderkante, auf die dem Mieter offensichtlich 'was Schweres 'drauf gefallen ist. Es zu belassen, wäre grob fahrlässig. Es zu reparieren, würde den Profi 'ne Stunde Arbeit und 3 Ersatzfliesen kosten, aber weil die Stufe schon >50 Jahre alt ist usw.... Mir geht's primär nicht um den materiellen Schaden, sondern die Begründung, weshalb es allein auf meine Kappe gehen soll, obwohl die Stufe intakt war, als der Mieter einzog.[...] Aber hier hat nicht der Mieter geschrieben. Mensch bin ich froh, dass ich nichts zu vermieten habe und dass mich eine abgestoßene Kante auch nicht stört. Wenn wir jetzt noch ein Foto bekommen, dann ist der Fall komplett ;>))
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21.08.2019 17:22:08 |
"Sachadensersatz" ist so eine Sache... Da kann es Urteile aufgrund des Zeitwertes geben, die so gar nicht zu meinem Rechtsempfinden passen. Ich kenne da den Fall, das ein Bungalow- Flachdach, vielleicht aus den 80er Jahren, von oben nachträglich mit eingeblasenen Zelluloseflocken gedämmt wurde. Die Einblassöffnungen wurden vom Dachdecker unzureichend provisorisch geschlossen und der große Regen kam. Größere Teile der alten Gipskartondecke wurden beschädigt und die Versicherung des Dachdeckers kam doch tatsächlich damit gerichtlich durch, für die Decke einen Zeitwert zu berechnen... Da denkt man, gut, das der Dachdecker eine Haftpflicht hat, aber... Grüsse winni
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21.08.2019 17:39:38 |
So sieht es aus... Was.bleibt denn... Das geld für den Handwerker liegt ja beiseite denn die Fliesen hätten ja schon abgenutzt sein können. Was bleibt...die Fliesen.... Und da sind wir bei dem Zeitwert... Klingt doof ist aber so... Und selbst wenn die Fliesen vorher wunderbar in Takt waren...kannst du das beweisen... Oder im Zweifel für den Mieter, "der zwar den schweren Küchenschrank auf die Fliese absetzte, aber das muss sie ja eigentlich abkönnen." Und so schraubt sich der Schaden nach unten auf das Niveau "Abhaken und weiterleben"
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21.08.2019 21:08:50 |
Bei 50 Jahre alten Fliesen (oder auch 30 Jahre) würde ich mir als Vermieter keinen Kropf wachsen lassen! Aber ein kleines Beispiel (selbst so erlebt), ich hatte das Haus meiner Großeltern mit erheblichem Aufwand grundsaniert mit neuen Fenstern, Heizung, Badezimmer (gefliest bis zur Decke), kompletten Innenputz neu und so weiter. Erste Vermietung war super, leider wurde der Mieter nach 2 Jahren von der Firma wo anders benötigt und ist halt ausgezogen, keinerlei Beanstandungen. Nächster Mieter eingezogen, im Handgepäck einen niedlichen Borhrhammer, als ich nach einiger Zeit bei meinem neuen Mieter vorstellig wurde um allgemein nach dem Rechten zu sehen, da hat mich fast der Schlag getroffen, denn im 2 Jahre alten Badezimmer hat man diverse Kästchen an die Wand montiert und da sie der Hausfrau offensichtlich in der Anordnung nicht passten hat man sie kurzerhand etwa 10cm weiter neu angebohrt (natürlich in die neuen Fliesen). Da die Hausfrau ein Faible für kleine venezianische Masken und sonstige Gimmiks hatte waren die Wände über und über mit derartigen Dingen behängt, nicht mit einem Bilderhaken und Nagel, sondern in guter Wertarbeit mit je einem 6-er Dübel und Schraube, (ich habe bei deren Auszug 296 solche Dübellöcher gezählt)! Zusätzlich hatten sie noch zwei Köter, welche den Laminatboden auch sehr nachhaltig zerstört haben! Nachdem diese Mieter nach knapp 3 Jahren ausgezogen sind war die Hütte wieder reif für eine Grundsanierung, auf die Frage nach den exzessiven Bohrungen in die neuen Flisen antwortete der Mietr "er zahle ja schließlich Miete"! Übrigens die 3 Monatsmieten Kaution wurden durch "Nichtbezahlung von den letzten 3 Monaten" ausgeglichen! Soviel zu den Peanuts des TE nach 50 Jahren kassieren und nichts investieren!
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02.09.2019 21:36:15 |
Zitat von Hannes/esbg  Bei 50 Jahre alten Fliesen (oder auch 30 Jahre) würde ich mir als Vermieter keinen Kropf wachsen lassen! Aber ein kleines Beispiel (selbst so erlebt), ich hatte das Haus meiner Großeltern mit erheblichem Aufwand grundsaniert mit neuen Fenstern, Heizung, Badezimmer (gefliest bis zur[...] Schon wieder Einer, der hellseherisch zu wissen glaubt, was in der fraglichen Wohnung investiert oder nicht investiert wurde, aber offenbar Null Ahnung vom Mietrecht hat: Das "Abwohner" der Kaution ist ebensowenig legal, wie die beschriebenen Schäden zur durch die Miete gedeckten, normalen Abnutzung gehören. Wer sich sowas von einem Mieter bieten lässt, ist selbst schuld. Im eingangs beschriebenen Fall gab es übrigens eine Einigung mit dem Mieter: ich besorge (was nicht ganz einfach ist) die Ersatzfliesen (es ging um 3 nebeneinander liegende Fliesen an der Kante einer Stufe), er sorgt für den fachgerechten Einbau. Das Thema ist durch.
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09.04.2021 19:55:03 |
Also ich kenne das so: Neue Fließen kannst du nicht verlangen, aber wie die Vorredner schon sagten kannst du entweder Verlangen "Reparaturkosten" geltend zu machen oder es muss es weitestgehend austauschen. Bei einer Fließe ist das natürlich schwer, ggf. musst du alle erneuern und er muss einen Bruchteil davon zahlen. Aber da die Fließen echt alt sind ist es fraglich ob du das wirklich beanstanden kannst, da es nach 60 Jahren einfach auch verschleiß ist. Merkst du aber dass es wirklich mutwillig war dann würde ich mir im schlimmsten Fall tatsächliche einen Gutachter holen
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