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11.03.2025 14:57:18 |
Zitat von Ralf2023  sollte das doch reichen falls die Wasserbehörde mal nachfragt oder? Wenn die Anlage prüfpflichtig ist, reicht das nicht. So ein Zettel ist kein gerichtsfestes Dokument. Da muss der Amtsarzt kommen und den Totenschein für den Tank ausstellen. Amtsarzt = Sachverständiger nach AwSV😊
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12.03.2025 07:56:31 |
Junge, Junge, wie kann man nur ein so ein einfaches Thema aufbauschen. Wenn Erdtank oder sehr großer Tank sind die prüfpflichtig, das merke ich als Besitzer, weil bei Nichteinhaltung sehr schnell Mahnungen kommen. Und dann komm ich um eine Bescheinigung eines Fachunternehmers nicht rum. Und wenn der Tank nicht mehr da ist und die Mahnung kommt erklärt man der Behörde, wie der entsorgt und vor allem gereinigt wurde und gut ist. Bei allen anderen Tanks ist aber auch in fast allen Fällen der Fachunternehmer mehr als ratsam. Wer die Möglichkeit hat, Altöl zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen kann das restliche Heizöl doch verkaufen (aber nicht im offenen Eimer transportieren) und den Schlamm im Altöl entsorgen. Dann Tank an die frische Luft und einige Wochen ausgasen lassen bis alles trocken. Dann kleinschneiden und entsorgen im Restmüll. Gilt nur für Plastiktanks. Geschweißte Tanks erfordern mehr Gehirnschmalz und machen mehr Dreck. Dafür braucht es natürlich passendes Werkzeug und viel überdachten Platz für die Zwischenlagerung, denn im Keller will man den Gestank ja wohl nicht haben. Und das werden die meisten eher nicht haben. Gruß Heinz
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12.03.2025 11:09:02 |
Hallo Heinz, wenn es so einfach wäre, gäbe es nicht diese Diskussionen. Einfach ist es auch manchmal nur in einigen Köpfen. Aber es gibt auch eine Welt außerhalb des eignen Kopfes. Zitat von Karker Rabau  Wenn Erdtank oder sehr großer Tank sind die prüfpflichtig, das merke ich als Besitzer, weil bei Nichteinhaltung sehr schnell Mahnungen kommen. Und dann komm ich um eine Bescheinigung eines Fachunternehmers nicht rum. Du hast eine rechtliche Bringschuld und sollst nicht warten, bis eine Mahnung kommt. Bis eine Mahnung kommt, kann es auch schon mal 4 Jahre dauern, z. B. in folgenden häufig vorkommenden Fällen: Ein Jahr nach der Prüfung wird der Tank stillgelegt und das Haus verkauft. Eine Stilllegungsprüfung mit Meldung an die Behörde wurde versäumt. Der neue Besitzer weiß nichts von dieser Thematik und bekommt nach 4 Jahren eine Erinnerung zu der fälligen wiederkehrenden Prüfung. Zitat von Karker Rabau  .Und dann komm ich um eine Bescheinigung eines Fachunternehmers nicht rum.
Und wenn der Tank nicht mehr da ist und die Mahnung kommt erklärt man der Behörde, wie der entsorgt und vor allem gereinigt wurde und gut ist. Für dich mag das alles einfach und gut sein. Wenn man es aber verstanden hat, sieht es anders aus. Bei prüfpflichtigen Tanks ist eine „Bescheinigung eines Fachunternehmers“ niemals ausreichend und eine „Erklärung“ schon gar nicht. Und wie soll der neue Besitzer etwas erklären, was er gar nicht mitbekommen hat. Ich hatte deutlich geschrieben, dass ein Nachweis über die Entsorgung des Tanks für die Behörde nicht relevant ist. Hast du das nicht gelesen? Also: Nach einer Stilllegung eines prüfpflichtigen Tanks muss der „Amtsarzt“ kommen und den „Totenschein“ für die Anlage ausstellen – auch noch nach 4 Jahren. Manchmal ist die Anlage nämlich nur „halbtot“, nämlich wenn der Befüllstutzen außen an der Hauswand nicht entfernt wurde. Es gibt immer wieder Fälle, in denen ein leerer Kellerraum mit Heizöl geflutet wird. Gruß Prüfer
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12.03.2025 11:30:02 |
Zitat von Prüfer  Ein Jahr nach der Prüfung wird der Tank stillgelegt und das Haus verkauft. Eine Stilllegungsprüfung mit Meldung an die Behörde wurde versäumt. Der neue Besitzer weiß nichts von dieser Thematik und bekommt nach 4 Jahren eine Erinnerung zu der fälligen wiederkehrenden Prüfung. Darum sollte man sich als Käufer und neuer Eigentümer (nicht Besitzer!) einer Immobilie immer auch die Altlastenfreiheit bestätigen lassen. Zitat von Prüfer  Es gibt immer wieder Fälle, in denen ein leerer Kellerraum mit Heizöl geflutet wird. Hast du einen Link?
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12.03.2025 11:41:12 |
Eine vergessene Stilllegungsprüfung ist nicht relevant beim Thema Altlasten und würde dabei nicht erfasst werden.
Nein ich habe keinen Link, nur direkte Kenntnisse aus der Bearbeitung entsprechender Schadensfälle.
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12.03.2025 11:56:17 |
Und wenn die Stilllegung nicht stattgefunden hat? Sehe ich als Altlast an und dagegen muss man sich absichern. Eine Prüfung kann man nachholen, kein so großes Problem.
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12.03.2025 11:56:44 |
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12.03.2025 11:59:01 |
Top, danke! 👍 Ist im ersten Fall allerdings keine abschließende Stilllegung, sondern eine Erneuerung. Aber genauso fatal. Wie das mit der Haftung aussieht, wäre auch interessant. Eine Mitschuld hat der Tankwagenfahrer mindestens, oder?
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12.03.2025 12:43:54 |
Zitat von DF1AS  Eine Mitschuld hat der Tankwagenfahrer mindestens, oder? Ja, der Tankwagenfahrer ist grundsätzlich immer Schuld, so, wie der Mörder imer der Gärtner ist. Du meinst doch nicht ernsthaft, dass wir hier in der Lage sind, das beurteilen zu können und zu dürfen.
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01.04.2025 11:09:33 |
Zitat von Ralf2023  Wenn ich also einen Abnehmer finde und dieser mir ein Schreiben "Abgabe gegen sachgemäße Weiterverwendung inkl. Adresse usw." unterzeichnet, sollte das doch reichen falls die Wasserbehörde mal nachfragt oder? Aber nachfragen werde ich bei der Wasserbehörde trotzdem nochmal ....[...] Lt. Wasserbehörde muss ich einen Entsorgungsnachweiß vom Entsorgungsbetrieb einreichen ( auch wenn ich die Tanks jemandem schenke / verkaufe ), auf welcher dann wohl gleichzeitig vermerkt wird, dass die Ölheizung nicht mehr verwendet wird und stattdessen eine WP zum Einsatz kommt. -> das regt mich wirklich auf ....
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01.04.2025 13:17:22 |
DAS REGT AUCH MICH AUF! Wenn es für den Tank eine Prüfpflicht gibt (wovon ich nicht ausgehe) muss die Stilllegung von einem Sachverständigen geprüft und bestätigt werden – nicht aber eine Entsorgung von irgendetwas – und schon garnicht, welche andere Technik zum Einsatz kommen soll. Wenn der Tank bisher nie prüfpflichtig war, fordert die Verordnung auch keine Stilllegungsprüfung. Ein bisschen Prüfpflicht gibt es nicht - genausowenig, wie ein bisschen schwanger. Pflicht zur Prüfung alle 5 Jahre und bei Stilllegung: - Wasserschutzgebiet oder über 10.000 l Manche Behördenmitarbeiter haben viel Phantasie und ein großes Sendungsbewusstsein – vielleicht auch ein Weltrettungsgen in sich. Ich würde nichts machen und das Ganze totschweigen oder fragen: „Warum wird das in meinem speziellen Fall verlangt, obwohl das per Verordnung (AwSV) nicht vorgesehen ist? Welche andere Rechtsgrundlage gibt es dafür?“Gruß Prüfer
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01.04.2025 15:15:29 |
vertiefende Info: Die Prüfpflichten stehen in der AwSV - Anlage 5 bzw. 6 / in der jeweiligen Tabelle Zeile 3 weiterhin § 39 Gefährdungsstufen § 17 (4) Maßnahmen bei Stilllegung § 65 Ordnungswidrigkeiten Fehlende Entsorgungsnachweise sind in § 65 nicht genannt. Gruß Prüfer
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08.04.2025 13:24:50 |
Ich habe mit der für Ralf zuständigen Wasserbehörde gesprochen. Die Behördenperson hat das bestätigt, was Ralf auch gesagt hat. Die wollen einen Entsorgungsnachweis und einen Nachweis, dass die Arbeiten von einem Fachbetrieb durchgeführt wurden. Ich habe dann ausführlich eräutert, dass es bei nicht prüfpflichtigen Tanks dafür keinerlei Rechtsgrundlage gibt und dass ein fast leerer Tank mit weniger als 220 l sogar aus der Verornung raus ist. Nach einigem Rumgeeire wurde sinngemäß gesagt: - das haben wir schon „immer“ so gemacht - wir haben aber mittlerweile erkannt, dass es nicht gefordert werden kann - es ist nur eine Bitte an den Betreiber, damit die Behörde die Akte schließen kann Der letzte Punkt ist verständlich, die armen Behördenmenschen haben es auch nicht leicht. Ich würde der Behörde freiwillig formlos per Telefom oder eMail mitteilen, dass der Tank weg ist – fertisch – weiter nix; Akte geschlossen. Gruß Prüfer
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08.04.2025 20:34:51 |
Moin Prüfer,
Du bist super 👍
Gruß
Bruno
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08.04.2025 21:57:54 |
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09.04.2025 13:26:43 |
Zitat von Prüfer  Ich habe mit der für Ralf zuständigen Wasserbehörde gesprochen.[...] Einfach der Wahnsinn. Du glaubst nicht wie sehr du mir dadurch geholfen hast. Ich danke dir wirklich von HERZEN.
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09.04.2025 13:33:50 |
Bitteschön - gerne geschehen.
Ich gehe davon aus, dass auch vielen anderen diesbezüglich Betroffenen damit geholfen wird.
Gruß Prüfer
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27.08.2025 21:24:59 |
Guten Abend zusammen, ich habe eine alte Ölheizung von 1991 mit 3 Batterietanks á 1600 L, die im Keller in einer gemauerten Wanne stehen. Es ist kein Wasserschutzgebiet. Im Zuge der Umrüstung auf Wärmepumpe möchte ich natürlich die Tanks entsorgen und habe dazu Firmen in meiner Umgebung angefragt, die Preise ab gut 1,5k€ anfangen. Da ich viel in DIY bzw. Eigenleistung mache würde ich auch gerne diesen Part selber machen. Nun haben natürlich alle Firmen ausgesagt, dass ich diesen Entsorgungsnachweiß benötige. Danke der Beiträge von @Prüfer habe ich mir dann auch mal die entsprechenden Seiten des AwSV durchgelesen. - Heizöl zählt unter der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 - Wenn das Volumen zwischen 1 und 10m³ liegt ist die Gefährdungsstufe in Gruppe B zuzuordnen - In Anlage 5 der AwSV, Zeile 3, steht in Spalte 1: "oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen" und bei Gruppe B ist lediglich "vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung" eine Prüfung erforderlich Bei einer Stilllegung ist kein Prüfung erforderlich. Ebenso liest es sich unter: https://dekraprod-media.e-spirit.cloud/578b2cd5-7629-485e-a4b6-6c4e73f71231/media/dekra-heizoel-tankpruefungen.pdf Was mich jetzt stutzig macht ist § 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen des AwSV dort steht auszugsweise folgendes: "(1) Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden: 4. Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D, (2) Abweichend von Absatz 1 müssen Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden." Widerspricht sich das hier nicht? Wo liegt mein Denkfehler? Wenn also nichts dagegen spricht würde ich: - Die restlichen paar Liter inkl. Ölschlamm abpumpen und bei der Örtlichen Abfallwirtschaft abgeben - Tanks mit Stichsäge/Tigersäge kleinschneiden und die Teile mit Lappen auswischen - Sowohl die Ölgetränkten Lappen als auch die Kleingeschnittenen Tanks würde ich dann ebenfalls bei der Abfallwirtschaft abgeben - es ist aufjedenfall kein Entsorgungsnachweiß zu erbringen!? Vielen Dank!
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27.08.2025 21:50:06 |
Wieviel Öl ist noch in den Tanks drinn?
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27.08.2025 22:15:09 |
Ca. 100 L wenn ich nach der Skala der Tanks gehe. Hab die Ölheizung sie leer saugen lassen.
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27.08.2025 23:06:33 |
Hallo, Entsorgungsnachweis für uralte Öltanks im Keller??? Da fragt kein Mensch nach. Diese Tanks im Keller waren nie prüfpflichtig, also auch nicht irgendwo dafür gelistet. Wenn Du das ordentlich entsorgen kannst, also den Ölschlamm, der sich unten in den Tanks angesammelt hat, sehe ich da kein Problem, Prüfer natürlich schon :-) Die Betonung liegt auf ordentlich entsorgen, und das hast Du ja vor. Also machen und bei Bedarf dem Amt berichten wie Du es gemacht hast. Ging bei mir sogar bei prüfpflichtigem Tank. Gruß Heinz
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28.08.2025 08:00:11 |
Die ordentliche Restentleerung und Reinigung der Tanks mit Zettel und Rechnung ist meistens nicht so teuer, dass es sich wirklich lohnt, da selbst rum zu pantschen... M.E. ist das am falschen Ende gespart.
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28.08.2025 08:35:41 |
Zitat von Flanders01  Widerspricht sich das hier nicht? Wo liegt mein Denkfehler? Prüfpflicht und Fachbetriebspflicht gehen nicht synchron miteinander. Auch, wenn Tanks nicht wiederkehrend prüfpflichtig sind, besteht trotzdem eine Fachbetriebspflicht. Vielleicht auch gerade deshalb. Wenn schon nicht geprüft wird, dann soll wenigstens nicht von Laien daran rumgefummelt werde. Wenn in der gesamten Anlage weniger als 1.000 l sind, entspricht das einem Freisetzungspotential der Gefährdungsstufe A. Für Gefährdungsstufe A gibt es keine Fachbetriebspflicht. Und, wie ich schon seit Jahren hier immer wieder schreibe, ein Entsorgungsnachweis ist niemals notwendig – egal, wie groß der Tank ist. Eine Stilllegungsprüfung – wenn notwendig – ist etwas anderes. Gruß Prüfer
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28.08.2025 19:31:22 |
Zitat von Prüfer  Wenn in der gesamten Anlage weniger als 1.000 l sind, entspricht das einem Freisetzungspotential der Gefährdungsstufe A. Für Gefährdungsstufe A gibt es keine Fachbetriebspflicht.[...] Okay das ist Interessant. Sprich es zählt immer der tatsächliche Inhalt der Anlage und nicht der mögliche Nenninhalt? Das hätte ich jetzt so nicht interpretiert.
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28.08.2025 20:06:08 |
Das gilt nur bei einer Stilllegung. Im laufenden Lagerbetrieb gilt natürlich das Volumen, welches technisch möglich ist.
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