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07.02.2016 13:15:09 |
Hallo zusammen, ich möchte in der Nebenkostenabrechnung die Hausmeisterkosten angeben nur weiß ich nicht wie viel. Es geht um ein 2 Familienhaus in der ich auch wohne. Um die Gartenarbeiten, Straßenreinigung, Treppenhaus und Schneeräumung etc. kümmere ich mich. Kann ich in der Nebenkostenabrechnung nun eine Pauschale für die Arbeiten angeben oder ist das nicht rechtens?
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07.02.2016 13:29:38 |
Hallo, sicher kannst du irgend einen Betrag in die Abrechnung einsetzen. Wenn der Mieter das zahlt ist alles OK.
Wenn er eine Abrechnung mit Belegen sehen will kann es Probleme geben. Also Stundenaufzeichnung und Stundensatz. Wenn er beim Finanzamt arbeitet könnte er einem Kollegen den Tip geben nachzusehen wie du das Einkommen versteuert.
Ich würde mit dem Mieter sprechen und einen Betrag aushandeln.
Mfg Uwe
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07.02.2016 13:34:16 |
Meines Wissen nach kannst du bei selbst erledigten " Hausmeistertätigkeiten" - dazu können sämtliche Arbeiten zählen, die du sach- und fachgerecht erledigen kannst - die ortsüblichen Kosten des jeweiligen Gewerks zur Verrichtung dieser Arbeiten ansetzen. Nachzulesen in der Betriebskostenverordnung. Es dürfte im Regelfall im Interesse des Mieters sein, wenn du Arbeiten zügig und ohne lange Vorlauf-/Anfahrzeiten erledigen kannst, da hierdurch geringere Kosten zu erwarten sind. Stichwort "Wirtschaftlichkeitsgebot". Jedoch solltest du über den Zeiteinsatz Buch führen und ggf auch Vergleichsangebote vorweisen können, um deine Forderungen zu belegen. Wenn deine Mieter keine Bürokratiemonster sind, kann man beispielsweise auch 3h/Woche a 20€ für einfache Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, Mülltonnenservice, Schneeräumen, gemeinschaftliche Grünanlagen pflegen (Hecke schneiden, Rasen mähen) ansetzen. Das würde sich bei zwei Parteien ja halbieren und sollte je nach Gegebenheit angemessen sein. Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die dem Mieter nicht im Rahmen der regelmäßigen Betriebskosten anzulasten sind, darfst du nicht berechnen. Gartenarbeit beispielsweise wäre nur anzurechnen, wenn es sich um einen gemeinschaftlich genutzten Garten handelt. Wenn die Gattin des Vermieters den Vorgarten mit feinen Blümchen hegt und pflegt, wäre das zunächst einmal nicht umlagefähig. Insbesondere eine nicht belegbare Pauschale würde ich als Mieter nicht akzeptieren!
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08.02.2016 19:53:31 |
Da er keinen Gartenanteil hat kann und will ich nicht die Gartenarbeiten berechnen. Daher würde ich eine Jahrespauschale von 120€ berechnen. Ist das angemessen oder was sollte ich machen?
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08.02.2016 23:22:13 |
Wie sollen 120€ angemessen sein... Niemand hier kennt den Umfang deines Arbeitsaufwandes.
Setz dich hin, schreib auf was genau du machst, wie lang du dafür brauchst (grob wäre in 5 Min-Einheiten) und setz einen moderaten, aber fairen Stundenlohn an.
Wenn du mich fragst, bescheißt du dich mit 120€/anno für sämtliche Straßen- und Treppenreinigungs, Schneekehr und Mülltonnentätigkeiten an einem 2-Familienhaus selber.
Beispiel: Wöchentliche Treppenhausreinigung mit Lappenreinigung etc 35min Schneekehren im Winter absolut 0h (weil mal kein Schnee fiel) Mülltonnen rausstellen 14-tägig je 5 min.
-> bei 20€/h macht das 650€/anno und somit 300€ pro Partei
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12.02.2016 18:09:14 |
Es sind GRUNDSÄTZLICH nur Kosten umlagefähig, die tatsächlich entstanden und belegbar ( Rechnung) sind. Zudem muss die jeweilige Kostenart im Mietvertrag vereinbart sein. Alles andere ist rechtlich nicht abgedeckt; der Mieter kann der Abrechnung widersprechen und wird vor Gericht recht bekommen. Dabei ist es völlig egal, ob du 12, 120 oder 1200 Euro umlegen willst. Wenn du mit deinem Mieter vereinbarst, dass er dennoch die von dir veranschlagten Kosten für deine Arbeit bezahlt, ist das ok. Aber dann solltes du mit ihm darüber sprechen.
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12.02.2016 19:03:54 |
Nein, das ist nicht richtig. Es muss keine Rechnung vorliegen. Selbst erledigt Arbeiten können zum ortsüblichen Entgeld in die Nebenkostenabrechnung einfließen. Siehe auch: Betriebskostenverordnung |
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12.02.2016 19:05:54 |
Ich habe auch ein Zweifamilienhaus und mein Sohn und eine andere Familie wohnen dort. Ich habe mir Kostenvoranschläge machen lassen für Schneefegen und Vorgartenpflege und Treppenhaus. Diesen Posten bringe ich zum Ansatz. Da mein Sohn das Schneefegen und Treppenhausreinigung übernimmt, braucht er seinen Anteil nicht zu bezahlen. Mülleimertransport berechne ich wie von der Stadt. Da die Voranschläge schon etwas alt sind, überlege ich mir, wie bei der Indexmiete, entsprechend der Preisanstieg zu erhöhen.
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12.02.2016 20:24:27 |
Zitat von hanssanitaer  Nein, das ist nicht richtig. Es muss keine Rechnung vorliegen. Selbst erledigt Arbeiten können zum ortsüblichen Entgeld in die Nebenkostenabrechnung einfließen. So kenne ich das auch. Wie aber verfährt man, wenn einer der Mieter tätig wird und beispielsweise im Auftrag des Vermieters das Schneeschippen übernimmt, das zuvor von einer Firma erledigt wurde? Muß der dann zwingend ein Gewerbe anmelden und Rechnungen schreiben?
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12.02.2016 20:47:45 |
Zitat von TackaTucka  Zitat von hanssanitaer  [...] So kenne ich das auch. Wie aber verfährt man, wenn einer der Mieter tätig wird und beispielsweise im Auftrag des Vermieters das Schneeschippen übernimmt, das zuvor von einer Firma erledigt wurde? Muß der dann zwingend ein Gewerbe anmelden und Rechnungen schreiben? Viiiiel spannender finde ich da die Haftungsfrage....
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12.02.2016 22:17:35 |
Da kommt es wohl auf die getroffenen Vereinbarungen an. Übernimmt ein Mieter das geschäftlich für den Vermieter, muss der Mieter zumindest eingestellt werden oder entsprechend selbstständig sein. Dann kannste das in einer gemeinschaftlichen Nebenkostenabrechnung ansetzen. Einfach Minijob und fertig. Übernehmen die Mieter das arbeitsteilig und machen die Finanzen unter sich aus (weil die Haus-Oma kein Bock mehr hat Schnee zu schippen), dann ist das nicht dein Bier, hat aber auch nichts in der Nebenkostenabrechnung verloren.
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14.04.2016 16:39:58 |
Hallo Manii ich kann hier etwas mit selbst gemachten Erfahrungen dienen, da ich mich auch schon einmal damit auseinander setzen durfte :-) Also Arbeiten die Sie als Vermieter selbst erledigen können Sie grundsätzlich schon mit einem angenommenen Aufwand in den Nebenkosten abrechnen aber das ist wenn der Mieter dies nicht einfach anerkennt echt schwer durchsetzbar. Folgendes kann ich mit auf den Weg geben: - zu aller erst sollte das am besten schon im Mietvertrag stehen, dass wenn Arbeiten welche zu umlegbaren Kosten zählen selbst ausführt er diese berechnen darf. Im den Mietverträgen die ich benutz habe stand das z.B. schon drin. - 2. Es dürfen natürlich nur eindeutig umlegbare Kosten sein. Zeiten in denen Sie eine Fuge erneuern, Lampen austauschen o.ä. gehören da nicht dazu.... - 3. Den Aufwand den Sie hatten sollten Sie mit Zeitbelegen ("ich habe AM....VON-BIS... den Hof gekehrt") / Rechnungen (z.B. für Streugut) für sich selbst Dokumentieren falls Sie einen kritischen Mieter erwischen. - 4. Den "Preis" den Sie anrechnen möchten, sollten Sie unbedingt mit Vergleichspreisen rechtfertigen können, es gibt doch bestimmt einen Hausmeister-/Gärtnerservice der ihnen netterweise ein Angebot für vergleichbare Arbeiten erstellen wird.... => zum Hintergrund wir hatten das Thema in einem MFH (ich habe 1 WHG darin vermietet) und es wohnen etwa halb/halb Eigentümer und Mieter darin ein Mieter machte Theater (nicht meiner *puh* :-) ) Einer der dort wohnenden Eigentümer hat vieles für alle übernommen (kehren, Müll rausstellen etc) und wollte gerne einen kleinen Beitrag dafür ( aus dem Kopf ging es damals um 25 EUR p.M.) Der eine Mieter hat deswegen rießen Theater gemacht Es wurde damals von der HV eine Rechtsberatung eingeholt. Die Aussagen sind jetzt 2 Jahre alt. P.S. Ende vom Lied : Man hätte die Anerkennung von dem Betrag wohl einklagen müssen. Das wurde nicht gemacht. Wir lassen es seither von einer Firma machen , viel teurer, aber wird ohne Gezetter anerkannt. LG
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Verfasser: Karl520 | Zeit:
23.08.2025 15:33:13 |
| | Zeit:
23.08.2025 16:28:52 |
Ich hoffe sie liest das noch nach 9 Jahren😉
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| | Zeit:
23.08.2025 19:56:27 |
Du musst die Umlage der Kosten nur einerseits im Mietvertrag vereinbart haben, andererseits musst du das dokumentieren. Also genau wann du was gemacht hast. 'Dann kannst du das zu einem Angemessenen Stundensatz umlegen. Ich bin damit grade auf die Nase gefallen, weil man mir erklärt hat es reicht nicht einmal die Woche den Flur zu putzen sondern ich hätte aufschreiben müssen, von wann bis wann und wie lange ich den Flur geputzt habe. 12,50€ im Monat für 4x Putzen. Gut dass die ausgezogen sind... Wenn du deine Steuererklärung ordentlich machst, ist das finanzamtstechnisch eigentlich irrelevant. Du gibst ja in der Steuererklärung die Einnahmen incl. Umlagen an. Davon ziehst du die Umlagekosten ab und die Rückzahlungen. Wenn du selbst den Garten gemacht hast, das über die Betriebskosten abgerechnet hast, dann hast du keine Rechnung die du dem gegensetzen kannst und dir wird das einfach zu deinem persönlichen Einkommenssteuersatz als Einnahme versteuert.
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| | Zeit:
24.08.2025 09:32:44 |
Also, auch wenn der Ursprungsthreat nun schon n paar Jährchen her ist... für ne Jahrespauschale von 120€ den hier beschriebenen Aufwand treiben? Mit all den „Risiken und Nebenwirkungen, zu denen der Arzt oder Apotheker nix sagt“, aber dann am Ende vielleicht der Finanzbeamte? Da würd ich dann eher (bei gutem Verhältnis vorausgesetzt) eher einmal im Jahr mit dem Mieter um den Grill herumsitzen, mit nem Kasten Bier und mir nen schönen Abend machen. Steuerfrei, stessfrei, hilft der Gemeinschaft, macht satt und gute Laune...
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