Tach an alle Heizungs- und
Schornsteinexperten!
Ich als
Bauherr habe im 1.OG eines Hauses in Holztafelbauweise eine raumluftunabhängige Gasbrennwertfeuerstätte (Vaillant VC 126/2-C,BJ 2003)mit
Nennwärmeleistung 80°C/60°C = 4,6-10 KW,etc. einbauen lassen.Diese
Feuerstätte ist an eine konzentrische
Luft-Abgasführung angeschlossen und ist im Aufstellraum schräggeführt worden.Über der Decke des Aufstellraumes befindet sich noch die Dachkonstruktion, aber kein Aufenthaltsraum mehr, sondern nur ein Hohlraum(nach LBO NRW § 46(?) Aufenthaltsräume, und § 2 Begriffe).Nach FeuVO § 7 (5) von NRW überbrücke ich somit kein Geschoß, und muß somit auch mein LAS nicht extra verkleiden oder einen Schacht ausbilden, was wieder einen ziemlichen Aufwand darstellen würde, wenn ich es doch müßte.
Der
Schornsteinfeger hingegen sandte mir folgenden Mängelbescheid zu:
"Sind Gasgeräte in Räumen aufgestellt, bei denen sich über der Decke lediglich die Dachkonstruktion befindet, so gilt:
Wird für die Decke eine Feuerwiderstandsdauer verlangt, so muß auch das LAS mit der gleichen Widerstandsdauer verkleidet werden (GKB-Schacht, etc.).Ist keine Widerstandsdauer vorgeschrieben müsste ich das LAS mit einem metallenden Schutzrohr o.ä. ummanteln."
Wo steht das denn? Hab ich evtl. bei meinen Recherchen etwa einige Informationen oder
Verordnungen nicht gesehen?
Gibt es noch irgendwelche andere Bestimmungen, in denen mein Fall geregelt sein könnte außer der LBO und der FeuVO?
Wenn ja lasst mich das wissen, denn einige "Experten" in die ich dazu befragt habe tendieren einmal in die eine oder die andere Variante!
Muß ich das LAS nun verkleiden oder nicht?
Danke schon mal im voraus!
P.S. Ich denke, das wird ein Fall sein der relativ oft zum Konflikt zwischen Schornsteinfeger und Bauherr führt!