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14.09.2004 17:29:14 |
Ich habe folgendes kleine Problem: Nach dem neuen § 13 b Umsatzsteuergesetz schreibt der Handwerker (bei entsprechenden Voraussetzungen) eine Nettorechnung. Der Schuldner der Umsatzsteuer ist der Leistungsempfänger, der diese an das Finanzamt abführen muss. Wird der Sicherheitseinbehalt (5% der Schlussrechnungssumme) nun von dem Nettobetrag, der in Rechnung gestellt wurde berechnet, oder ist der Bruttobetrag masgebend? Gibt es dazu Literatur oder ähnliches?
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14.09.2004 18:24:30 |
Hallo Peter, grundsätzlich rechne ich immer von Brutto, also einschl. Mwst. bei 5% Sicherheit und auch in Skonto ist Mwst. enthalten. Bei Zahlung an den Lieferanten oder bei Skontoabzug der Kundenrechnung. W. Mo.
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15.09.2004 14:00:34 |
@ W.Mo und was sagen die Handwerker dazu, die eine Nettorechnung geschrieben haben? Sind die damit einverstanden, dass du von dem Bruttobetrag den Sicherheitseinbehalt rechnest? Die Handwerker, die uns Rechnungen (netto) schreiben haben damit ein Problem! Gruss Peter
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| | Zeit:
15.09.2004 16:03:05 |
Hallo Peter, wie hoch sind denn die Netto- Handwerkerrechnungen? Grundsätzlich schreiben wir alle Rechnungen Netto und rechnen auf Netto dann die Mwst. Kleinrechnungen denke bis vielleicht € 50,00 kann als einschl. Mwst. ausgewiesen werden. Aber von diesen gibt es keine 5 % Sicherheitssumme abzuziehen. Oder Du hast eine illegale Handwerkerrechnung erhalten. W. Mo.
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| | Zeit:
15.09.2004 17:38:56 |
Hallo Peter, wenn du mir aus einer Nettorechnung mit 0% Umsatzsteuer einen Sicherheitseinbehalt mit Umsatzsteuer abziehen würdest hätten wir Krach :-)), denn du würdest mich um 13,79% aus dem Betrag des Sicherheitseinbehalt des mir zustehenden Endgeldes behumsen...und da hab ich berechtigter Weise was dagegen :-)) Beispiel... Früher.... Auftraggeber (Bauleistender) vergibt an Auftragnehmer einen Auftrag von 10000 tEuro zuzgl. 16% Umsatzsteuer = 11600 tEuro incl. Steuer Er hatte auch 11600 tEuro zu bezahlen und der Auftragnehmer hatte 1600 tEuros an Umsatzsteuer aus diesem Auftrag ans Finanzamt abzustecken... Sicherheitseinbehalt 5% aus Auftragssumme = 500 tEuros + 16% Mwst = 80 tEuros = 580 tEuros. Im Schadensfall rechnete der Auftraggeber netto zuzgl. 16% Umsatzsteuer ab. Heute .... Auftraggeber (Bauleistender) vergibt an Auftragnehmer einen Auftrag von 10000 tEuros zuzgl. 0% Umsatzsteuer, denn der Auftragnehmer darf die Umsatzsteuer ja nicht mehr ausweisen, da der Auftraggeber selbst Bauleistender ist. Vielmehr hat die Rechnung den Nachsatz zu tragen : Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach Paragraf 13 b UStG. Nun hat der Auftraggeber die Mehrwertsteuer aus dem Rechnungsbetrag zu errechnen und an das Finanzamt abzuführen. Nachdem der Auftraggeber *nun* Steuerschuldner ist, kann dem Auftragnehmer nicht abgezogen werden was er dem Auftraggeber gar nicht schuldet. 5% Sicherheitseinbehalt aus 10000 tEuros zuzgl. 0 % Umsatzsteuer = 500 tEuros. Wie die Umsatzsteuer des Sicherheitseinbehaltes zu behandeln ist, ist streng genommen nicht mehr mein Problem....denn als *Auftragnehmer* bin für die Umsatzsteuer und deren korrekte Abführung nicht mehr verantwortlich. Das ist Sache des Auftraggebers :-)...er schuldet die Umsatzsteuer aus der Bauleistung (und somit auch aus dem Sicherheitseinbehalt) nicht der Auftragnehmer. Kommt es zum Schadensfall so schreibt der Auftraggeber eine Rechnung mit 0% Umsatzsteuer an den Auftragnehmer und der Auftragnehmer hat die entstehende Umsatzsteuer abzuführen. Es entsteht dem Auftraggeber also auch kein Ausfall, denn er berechnet dann ebenfalls die Schadenshöhe *netto* mit 0% Umsatzsteuer und der Auftragnehmer hat die entsprechende Umsatzsteuer zu errechnen und abzuführen. Ês ist und bleibt also ein Nullsummenspiel...so seh ichs zumindest zum augenblicklichen Zeitpunkt. Nur mal wieder meine Meinung..... Gruß Achim Kaiser
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15.09.2004 18:05:53 |
@ Achim Kaiser, ich habe nicht nachgesehen, meint er die Bauabschlagsteuer? W. Mo.
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15.09.2004 18:13:59 |
@ W.Mo, nein, die Bauabschlagssteuer ist wieder ein ganz eigene Party Was er meint ist das : http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage23748/BMF-Schreiben-vom-31.-Maerz-2004-IV-D-1-S-7279-107/04-Adobe-Acrobat-5.0.pdf Wenn dein Kunde selbst Bauleistender ist und du ihm eine Rechnung schreibst, so darfst du keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Diese hat der Auftragger zu ermitteln und auch abzuführen. Bagatellgrenze liegt bei 500 tEuro...und ansonsten ist das schon noch etwas ungewohnt.... Gruß Achim |
| | Zeit:
15.09.2004 18:20:27 |
@ Achim Kaiser, dann kann mein Umsatzsteuerkonto höher sein als mein Vorsteuerkonto, oder? Und ich bekomme mein Gehalt dann vom Staat. W. Mo.
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15.09.2004 18:32:02 |
@W.Mo, Gut erkannt......:-)) Keine Umsatzsteuer, die bezahlt der Kunde und die Vorsteuer aus den Lieferantenrechnungen....es kann sehr gut sein, dass es da was Retour gibt. Ich zahl allerdings lieber die Umsatzsteuer, denn dann heisst der Rechnungsempfänger *Endkunde* :-)) Gruß Achim Kaiser
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15.09.2004 18:45:48 |
@ Achim Kaiser, ja, ja ich auch, aber mit dem § 13b kann man den Herrn Finanzminister dann ja schön beschei.... Bezw. bleibt der Bauleistender dann in der Haftung, muss er gut aufpassen wen er nimmt. Sollte der die belastete Rechnung nicht bezahlt haben aber sie zum eigenem Vorteil beim Finanzamt eingereicht haben, dann hätte der Unternehmer ja den Herrn Finanzminister als Zeugen für Anerkennung der offenen Rechnung. Ist schon komisch unsere rot/grünen Gesetze. Also wenn ich Lust habe, schau ich mir den Schwachsinn § mal an. W. Mo.
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| | Zeit:
16.09.2004 11:10:05 |
@ Achim Kaiser Danke für das Beispiel, aber es hat einen Haken: Früher: Nettowert 10.000 Umsatzsteuer 1.600 Auftragswert 11.600 Sicherheitseinbehalt: 5% vom Auftragswert 580 Zahlung an Auftragnehmer: 11.600 - 580 = 11.020 Der führt die Umsazsteuer ab: -1.600 (bei bilanzierenden Unternehmen) hat somit auf dem Konto: 9.420 Heute: Nettowert 10.000 Umsatzsteuer 1.600 Auftragswert 11.600 Sicherheitseinbehalt: 5% vom Auftragswert 580 Zahlung an Auftragnehmer: 10.000 - 580 = 9.420 Zahlung an Finanzamt: 1.600 Gesamtzahlung des Leistungsempfängers: 11.020 Der Auftragnehmer hat genau den Betrag auf seinem Bankkonto wie früher. Damit der Leistungsempfänger keinen Nachteil hat, muss der Sicherheitseinbehalt vom Bruttoauftragswert berechnet werden. Diese Zahlen gelten natürlich nur bei bilanzierenden Unternehmen, da diese die Umsatzsteuer auf den nicht ausbezahlten Sicherheitseinbehalt an das Finanzamt abführen müssen ! Meiner Meinung nach ist die Sicherheitsleisung nach wie vor vom Bruttoauftragswert zu berechnen. Vertragsgrundlage hat sich nicht geändert, lediglich die Schuldnerschaft der Umsatzsteuer! Wie klappt das bei euch? Gibt es irgendwo einen Aufsatz oder andere Literatur oder haben die Theoretiker das Problem noch nicht erkannt? |
| | Zeit:
15.11.2004 10:18:35 |
An Peter: Mit dieser Antwort bin ich nicht einverstanden. 1. Der Auftragswert ist nicht automatisch 11.600, sondern 10.000. Wir als Handwerker sind für die MWSt nicht zuständig, vom Gesetz her geht uns die Steuer nichts mehr an. Wo die MWSt nicht mehr Vertragsbestandteil ist, kann auch kein Brutto - Auftragswert eine Rolle spielen. 2. Der AG hat in dem Beispiel "Früher" insgesamt an den AN 11.600 zu zahlen. Lediglich für einen bestimmten Zeitraum (5 Jahre) kann er einbehalten 580 (oder es wird eben mit BS abgelöst). In der Variante "Heute" hat der AG insgesamt 10.000 an den AN zu zahlen. Auch hier selbstverständlich wieder die 5 % - Regelung für einen gewissen Zeitraum. 5 % von 10.000 sind aber nun mal 500 und nicht 580. Die Errechnung der BS-Summe aus einem fiktiven Bruttowert führt zu einer Benachteiligung der Handwerker, müssen jetzt doch zusätzliche über die 5 % hinausgehende Bürgschaftssummen gestellt werden. Für weitere Hinweise / Literatur Gerichtsentscheide (wohl zu früh dafür!) etc. währe ich auch sehr dankbar.
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Verfasser: Walter Mansfeld | Zeit:
17.11.2004 00:38:57 |
Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber nach logischer Überlegung komme ich zu folgendem Schluss: Die 5% gelten auf den Nettobetrag, sprich Rechnungsendpreis. Der Sicherheitseinbehalt erfolgt auf die "Bruttovertragssumme". Also auf die Vertragssumme und die ist nunmal ohne MwSt. Denn für die MwSt besteht quasi ein Vertrag zwischen dem Rechnungsempfänger und dem Finanzamt. In diesem Zusammenhang werte ich das Wort "Brutto" als "letztendlich zu bezahlenden Betrag" und übersetze "Brutto" nicht mit dem "Leistungsbetrag inkl. Mehrwertsteueranteil". Aber vielleicht gibt es ja auch einen Rechtsanwalt in diesem Forum. Gruß Walter
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| | Zeit:
24.11.2004 15:18:11 |
Habe in dem hier vorliegenden Fall eine Bürgschaft für den Sicherheitseinbehalt ausgestellt. Die Bürgschaftssumme habe ich aus der Bruttoschlussrechnungssumme errechnet. Mein Auftraggeber hat nunmehr auch den Bruttobetrag ausgezahlt. Darf er mir nicht nur die Nettosumme auszahlen, da er die USt aus der Bürgschaftssumme ans Finanzamt abführen muss bzw. schon abgeführt hat? Wer kann mir helfen? Gruss Holger
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| | Zeit:
18.01.2008 08:14:48 |
habe bei meinem Hausbau eine Wärmepumpe auf Basis Erdwärme einbauen lassen. Kann ich bei der Schlußrechnung des Heizungsbauers einen Sicherheitseinbehalt einbehalten und wenn, dann in welcher Höhe (5% -10%). Kann ich das dann auch machen, wenn es bei der Auftragsvergabe nicht vereinbart worden ist.
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| | Zeit:
18.01.2008 08:30:16 |
>Kann ich das dann auch machen, wenn es bei der Auftragsvergabe nicht vereinbart worden ist.< Nein. Sicherheits oder Gewährleistungseinbehalte sind vorher *zu vereinbaren*. Gruß Achim Kaiser |
| | Zeit:
18.01.2008 08:39:48 |
Ob RainerP wohl begeistert wäre wenn man ihm sein Dezembergehalt 2007 erst im Dez 2012 auszahlt ?
Gruß Fritz
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