Holger,
es ist nicht deine Aufgabe den EnEV Nachweis zu führen. Lass dich blos nicht *ohne Not* (und ohne Auftrag) auf irgendwelche Berechnungen und Spielchen ein....das Thema wird ganz schnell sehr auswändig.
In der Durchführungsverordnung zur EnEV sind sehr hohe Anforderungen an die Prüfpflichten des Verantwortlichen festgelegt. Diese Anforderungen kann regelmäßig nur vom
Architekten und der Bauleitung erbracht werden.
Es gibt 2 Möglichkeiten.....
Der
Bauherr stellt die Anforderungen schriftlich in Form eines
Leistungsverzeichnisses. Dort steht eindeutig beschrieben wie die Anlage aussehen soll, Kesselausführung, Verrohrung,
Heizflächen etc...
Die andere Möglichkeit ... es gibt kein Leistungsverzeichniss, dann sind die Anforderungen an die Anlage zu erfragen... Kriegst du die Anforderungen nicht oder falsch liegt es an dir zu dokumentieren :
*Das waren die an mich gestellten Anforderungen*
Legst du deinem
Angebot (im Einfamilienwohnhaus) z.B. einen vereinfachten Nachweis nach
DIN 4701-10 (Tabellenverfahren) bei, in der die Anlagenaufwandszahl hervorgeht, dann muß der Bauherr prüfen ob diese Anlagenaufwandszahl seinen genehmigten Anforderungen entspricht. (Ob er es tatsächlicht dann tut ist seine Sache)
Wenn dir falsche oder unrichtige Vorgaben gemacht werden, so liegt es an dir es entsprechend zu dokumentieren, dass du im Streitfall beweisen kannst *DAS waren die an mich gestellten Anforderungen*.
So wie die Anlage gebaut werden soll ergibt das eine Anlagenaufwandszahl (ep-Wert) von z.B. 1.55.
Wenn die Information über die Anlagenaufwandszahl bereits im Angebot gegeben wird, kann nachher keiner behaupten *habe ich nicht gewusst*, *hat mit mir nie jemand darüber geredet* etc.
Ob die EnEV für das Gebäude eingehalten wird oder nicht liegt nicht in deinem Aufgabenbereich - das ist Sache des Bauherrn. Ihm obliegt die Planungshoheit, er entscheidet bis zur letzten Schraube wie was an dem Bauvorhaben gemacht wird.
Für dich sind die Anforderungen an dein
Gewerk entscheident. Du musst deiner Mitwirkungs- und Hinweispflicht für dein Gewerk nachkommen und für deinen Anlagenteil die entsprechenden Werte liefern.
>1.)Was machst Du wenn Du die verbindlichen Daten erst bekommst wenn
der Kessel schon drin ist?
Sowas klärt man *VORHER* !!
>2.)D.h. ich darf doch gar nicht anfangen bbevor ich einen Nachweis vor mir liegen hab, der mit meiner angegeben ep-Zahl die ENEV erfüllt. Oder ?
Das zu prüfen ist Sache des Bauherrn !!
Du musst die Anlagenaufwandszahl (Ep-Zahl) angeben, darauf bezog sich die *vorbehaltlich Nachberechnungsaussage*. Dafür brauchst du 2 Werte Nutzfläche und Heizwärmebedarf nach EnEV
>3.) Ich kenne einige Häuser in einem Neubaugebiet die bestenfalls Standard isoliert sind. Trotzdem haben einige nur ein Öl-NT-Kiste drin.
Das geht sehr wohl...man muß nur wissen was man tut.
Gruß
Achim Kaiser