Hallo Schoch,
vorab :
Ich bin kein Rechtsanwalt und auch kein Richter und im schlimmsten Fall entscheidet der letztere.
Grundsätzlich haftet jeder Unternehmer für *seine* Leistung.
D.h. der 1. Unternehmer für seinen
Brennwertkessel und der 2. Unternehmer für seinen
Brauchwasserbereiter.
Wenn das Brennwertgerät regelungstechnisch für die Warmwasserbereitung vorbereitet ist, ist kein weiterer Eingriff in die Geräteseite notwendig, als die Fühler und notwendige
Pumpe und/oder das Umschaltventil aufzuklemmen.
Kritisch wird es wenn das Gerät erweitert werden muß z.B. durch eine zusätzliche Platine oder wenn sich das Betriebsverhalten der ganzen Anlage durch den Einbau des WW-Speichers auf irgendwelchen Gründen ändert. Dann sind bei Geätedefekten und oder Fehlern die Kompetenzen oder Zuständigkeiten oft schwer zuzuordnen oder nachzuweisen.
Im schlimmsten Fall behauptet zunächst jeder ... der ander ist Schuld oder Verursacher des Problems...was mit Sicherheit unliebsame Diskussionen und Streitigkeitennach sich zieht. Wobei zunächst sicherlich Sie in der Situation sind, dass es Sie an den Hintern friert.....und Sie monetär in Vorlage treten bis die *Differenzen* geklärt sind.
Im besten Fall wird der WW-Bereiter angeschlossen, alles läuft die nächsten 30 Jahre problemlos und alle sind glücklich und zufrieden.
Und die Wirklichkeit bewegt sich wie immer irgendwo dazwischen
Achim Kaiser
Anmerkung : alle Rechtschreibfehler (C) by me