Privatsphäre-Einstellungen
Diese Webseite verwendet Cookies. Mit einem Klick auf "Alle akzeptieren" akzeptieren Sie die Verwendung der Cookies. Die Daten, die durch die Cookies entstehen, werden für nicht personalisierte Analysen genutzt. Weitere Informationen finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies jederzeit über Ihre anpassen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Privatsphäre-Einstellungen
Um Ihnen eine optimale Funktion der Webseite zu bieten, setzen wir Cookies ein. Das sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden. Dazu zählen Cookies für den Betrieb und die Optimierung der Seite. Hier können Sie auswählen, welche Cookies Sie zulassen:
Privacy Icon
Erforderliche Cookies
Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können. Dies umschließt die Reichweitenmessung durch INFOnline (IVW-Prüfung), die für den Betrieb des HaustechnikDialogs unerlässlich ist. Wir benutzen Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu ermitteln. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Optionale analytische Cookies
Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.Sie ermöglichen die Erhebung von Nutzungs- und Erkennungsmöglichkeiten durch Erst- oder Drittanbieter, in so genannten pseudonymen Nutzungsprofilen. Wir benutzen beispielsweise Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher einer Webseite oder eines Dienstes zu ermitteln oder um andere Statistiken im Hinblick auf den Betrieb unserer Webseite zu erheben, als auch das Nutzerverhalten auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu analysieren, wie Besucher mit der Webseite interagieren. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Dienste von anderen Unternehmen (Google AdSense)
Beim akzeptieren dieser Option erlauben Sie unserer Webseite Google AdSense zu verwenden. Google AdSense verwendet Cookies, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf Ihren Interessen basieren können.Bitte beachten Sie, dass durch das Akzeptieren der entsprechenden Cookies Daten an Google LLC in den USA übermittelt und dort verarbeitet werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutzhinweise

Verantwortung für Heizölleitungen
Verfasser:
Peter kl. Stüve
Zeit: 05.02.2002 09:49:46
0
863
Hallo zusammen,

neulich sah ich bei einem neuen Kunden zufällig seine Heizöl-Tankanlage:
30 Jahre alte Stahltanks, Risse in der Wanne, die Ölleitung direkt am Boden durch die Wanne verlegt, Zwei-Rohr-Leitung ohne Schutzrohr durch den Boden bis in den Keller, Leitungen teilweise überbaut.
Ich habe den Kunden darauf hingewiesen, dass seine Anlage nicht in Ordnung ist, und das er als Betreiber der Anlage dafür verantwortlich ist.
Seine Reaktion war nur:"Das ist 30 Jahre gutgegangen, was soll da schon passieren!"
Angenommen, ich würde ihm einen neuen Ölheizkessel installieren. Dürfte ich den Brenner an die vorhandene Ölleitung anschließen? Wer ist dann für die Ölleitung verantwortlich? Der Heizungsbauer, weil er zuletzt an der Anlage gearbeitet hat? Oder der Betreiber, weil die Leitung ein Teil der Tankanlage ist?
Reicht es, den Betreiber schriftlich auf die Gefahren hinzuweisen? In welchem Gesetz ist das geregelt (für Niedersachsen)?

MfG
Peter kl. Stüve

Verfasser:
Michael Herrmann
Zeit: 05.02.2002 11:51:55
0
864
Sehr geehrter Herr Stüve,
Die ist von Bundesland zu Bundesland teilweise
unterschiedlich geregelt.
Hierzu finden Sie genaue Angaben am besten bei:
Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen
der SHK - Handwerke e. V. Rathausallee 6 in
53757 St. Augustin. Tel. 02241 - 202175 Fax. 21351



Viel Erfolg! M. Herrmann

Verfasser:
Andrea Sauer
Zeit: 06.02.2002 07:05:41
0
865
Guten Tag Herr Stüve,

wir waren in einem solchen Schadensfall als Sachverständige tätig, die Fakten :

Planer und Generalunternehmer errichten Anlage mit unterirdischen Tank und Einrohr-Leitungen,
Genehmigung nach WHG lag nicht vor,
Rohre mit lösbaren Verbindungen und ohne Schutzrohr,
Abnahme vom TÜV fehlte,

nach ca. 10 Jahren verändert ein anderer Installateur die Anlage wegen Umbau,
dabei wurden die letzen 2 m der unterird. Rohrleitung verändert (Leitungsweg),

ca. 1 Jahr später war die Leitung an der Verschraubung undicht (sehr großer Schaden),

Die eigentlichen Fehler, das die Anlage ohne Genehmigung errichtet wurde, die Einrohr-Leitung, das fehlende Schutzrohr, die lösbare Verbindung interessierte die Staatsanwaltschaft nicht !!!

Verurteilt wurden der letzte Installateur (Einrohrleitung, Lösbare Verbindung, kein Schutzrohr, keine Prüfprotokolle usw.) und der Betreiber (allg. Betreiberpflichten).

Finger weg bei solchen Anlagen !!

Viele Grüsse
Andrea Sauer







Verfasser:
Peter kl. Stüve
Zeit: 06.02.2002 10:54:40
0
866

Danke für die Antworten!

@ Anrea Sauer: Habe ich Sie richtig verstanden?

Der Installateur in Ihrem Fall hat mittels Verschraubung die ungeschützte Erdleitung verlängert. Dann leuchtet mir ein, dass er eine Mitschuld an dem Schaden hat.

Oder hat der Installateur nur die letzten 2m der unterirdischen Rohrleitung von einem zum anderen Ort versetzt und nicht selber die später undichte, lösbare Verbindung montiert? Ist er haftbar gemacht worden, weil durch seine Arbeiten evtl. die Leitung erschüttert worden sind und das zur späteren Leckage geführt haben könnte?
Das würde mich dann schon wundern. Dann dürfte ich ja theoretisch in einer solchen Anlage nicht einmal den Ölfiltereinsatz wechseln, weil dass dann die gleichen Folgen haben könnte!

Gruß

Peter kl. Stüve



Verfasser:
Jens Klingenstein
Zeit: 06.02.2002 12:23:23
0
867
Sehr geehrter Hr. Peter,

Schuld ist doch der welcher zuletzt an der Anlage Änderungen vorgenommen hat. Sollte bei solchen Anlagen ein derartig großer Fehler drin sein, sind wir welche die Fachleute sind verpflichtet den Betreiber darauf hinzuweisen und wenn er keine Änderung möchte ihn dafür unterschreiben zu lassen.

mit freundlichen Grüßen
Jens Klingenstein

Verfasser:
Peter kl. Stüve
Zeit: 06.02.2002 14:19:11
0
868
Hallo Herr Klingenstein,

mir ist schon klar, dass ich den Kunden auf die Mängel schriftlich hinweisen muss und er mir dies quittiert.

Egal, ob ich an der Anlage arbeite oder nicht, sobald ich als Installateur einen Mangel erkannt habe oder ihn hätte erkennen können und dies nicht anzeige bin ich bei Schäden haftbar zu machen!
(Pfälzisches Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken, 5 U 4/95, nachzulesen unter:
http://www.blueglobal.de/i-001010/i-fs-001020/i-m-001034/i-m-001034-re/i-m-001034-re-014.html)

Ich frage mich nur, ob es genügt, den Kunden darauf hinzuweisen.
Es wäre nicht das erste Mal, dass ein "ahnungsloser Kunde", der von der Materie natürlich nicht so viel versteht wie der Fachmann, vor Gericht in dieser Angelegenheit praktisch für "unmündig" erklärt wird und die Schuld wieder auf mich, den Fachmann, zurückfällt.

Es geht hier nicht um einen konkreten Fall. Ich würde nur gerne wissen, wie die Rechtslage in einem solchen Fall aussehen würde. Gibt es vielleicht Musterurteile?

MfG

Peter kl. Stüve

Verfasser:
Andrea Sauer
Zeit: 06.02.2002 18:43:40
0
869
Der zweite Handwerker, der letztendlich auch verurteilt wurde, hatte den Kessel von Keller A nach Keller B versetzt . Dabei wurde die Ölleitung außen verändert ! Bis zur Verschraubung ist er gar dabei nicht gekommen .
Die Verschraubung in der 1-Strang-Leitung (was natürlich auch verboten ist) wurde von der ersten Firma installiert .

Ausschlaggebende Punkte für die Verurteilung waren :

- vorhandene 1-Strang-Leitung hätte außer Betrieb genommen werden müssen,
- bei Wiederinbetriebnahme hätte ein Abnahme durch den zuständigen TÜV erfolgen müssen,
- kein Druckprobenprotokoll

Wenn nur eine Maßnahme von den 3 genannten Punkte erfolgt wäre, hätte der Schaden vermieden werden können !

Viele Grüsse
Andrea Sauer
www.zentralheizung.de

Verfasser:
Udo Rostek
Zeit: 07.02.2002 08:20:28
0
870
Fälle mit alten Heizöltanks kommen bei uns ständig vor.
Zum einen möchte man den neuen Kunden behalten und zum anderen nicht in die Haftpflicht für einen Öl-Unfall geraten.
Die Reparatur an der Anlage bzw. Einsatz eines neuen Brenners/Kessels usw. kann unbedingt notwendig sein, da der Kunde oder dessen Mieter "kalt sitzen" ...

Hat der Kunde genügend finanzielle Mittel, ist es in der Regel kein Problem auch den Öltank zu sanieren bzw. zu erneuern.

Wir lösen solche Fälle wie folgend:

Der Hauseigentümer bekommt ein Angebot, über die Instandsetzung/Erneuerung des Öltanks und der Ölleitung und den Hinweis, daß er sich mit seiner Gebäudeversicherung über eine mögliche Abdeckung des Schadens in Verbindung setzen sollte.
Die Versicherung macht schon klar, was alles passieren könnte.

Die Reparatur/Erneuerung des Brenners u.a. wird vom Angebot bis zur Rechnung einschließlich als NOTREPARATUR dargestellt und an allen Stellen darauf hingewiesen, daß weitere Instandsetzungen notwendig und angeboten sind.

Der Kunde ist in der Regel Laie und kann mit Recht darauf bauen, daß der Fachmann auf Mängel aufmerksam macht. Wenn der Handwerker als Fachmann solche offensichtlichen Fehler nicht erkennt oder nicht darauf hinweist, sollte er auch für Folgeschäden haftbar gemacht werden.


Beispiel für die Kosten einer Stahltanksanierung:

Tank 30 Jahre alt, nie inspiziert, 12.000 Liter Fassungsvermögen usw.

Fall wird akut... Tank ist mit 11.000 Liter gefüllt...
und voller Ölschlamm und keinerlei Öl-Auffangmöglichkeit sondern Öl kann direkt ins Erdreich fließen...

Kosten für Abpumpen, Ölschlamm entsorgen, Tank innen auskleiden, Tank wieder befüllen usw. sind mit ca. 3.500 Euro angeboten und Garantie vom Öltanksanierer für 5 Jahre mit Verlängerungen, wenn zweijährige Inspektion beauftragt wird.

Anderes Beispiel: Ausbau einer 3.000 Liter Öltankbatterie (Kunststoff) mit Entsorgung der Tanks und des Ölschlammes: ca. 1200 Euro.

Mögliche Folgeschäden bei Nichtdurchführung der "Öl-Sanierung" liegen oberhalb 500.000 Euro und sind regelmäßig nicht versichert !

Vergleichbare Probleme gibt es auch bei Gas und Elektro.
Bei Gas wird ausnahmslos der Hauptgashahn geschlossen und dieser wird erst nach Durchführung der notwendigen Erneuerungen wieder geöffnet.

Bei Elektro wird die entsprechende Versorgungsleitung abgeklemmt.

So notwendig man auf Aufträge und neue Kunden angewiesen ist, ist man auch darauf angewiesen, Folgeschäden mit hohen Kosten zu verhindern und fach- und sachgerechte Arbeiten / Angebote abzuliefern.

Die Kunden, die wir bisher bei unserer Vorgehensweise verloren haben, waren "zahlungsunfähige" und wir haben dennoch unsere Arbeit bezahlt bekommen; das "WIE" ist ein anderes Thema.

Mfg Udo Rostek
sar.rostek@t-online.de

Verfasser:
Dipl.-Ing. Mothes
Zeit: 11.02.2002 10:17:15
0
871
Hallo Herr Kleine-Stüve,

wenn ich Ihren Beitrag richtig beurteile, sind Sie jetzt schon mitverantwortlich wenn Sie Ihren Kunden
oder Bekannten nicht schriftlich auf diese gravierenden Mängel aufmerksam machen.

Kennen sie folgenden real stattgefundenen Fall ?

Ein Architekt zeigt in einem Neubaugebiet, in dem er
selbst einige Häuser geplant hat, bei einem Sonntagsspaziergang seiner Frau den Rohbau eines Kollegen. Er trifft dabei den Eigentümer und unterhält sich kurz mit ihm.
Wochen später zeigen sich in diesem Bauvorhaben Risse in der Decke, die durch einen falsch bemessenen Unterzug herrühren.
Beim Gerichtsverfahren gegen den Statiker des Hauses, erwähnt der Bauherr nebenbei, daß dieser Architekt, der mit diesem Bauvorhaben nichts zu tun hatte, das Haus besichtigt hätte, und selbst dieser Architekt, hätte diesen (nach Gutachtermeinung für jeden Fachmann augenscheinlichen Fehler)nicht erkannt.
Der Architekt wurde für den Schaden mitverantwortlich gemacht, da er als Baufachmann hätte erkennen müssen,
daß ein späterer Schaden vorprogrammiert war, und er
seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen war.

Das gleiche kann Ihnen bei dieser Öllanlage auch passieren wenn Sie nicht schleunigst schriftlich auf
die Gefahr aufmerksam machen.


Mfg. W. Mothes

Verfasser:
Peter kl. Stüve
Zeit: 12.02.2002 17:43:38
0
872
Guten Tag zusammen,

mittlerweile habe ich den besagten Kunden schriftlich auf die Mängel hingewiesen und auch einzeln aufgeführt Er hat mir dieses Schreiben unterschrieben. Ich wies Ihn auch darauf hin, sich mit seiner Versicherung in Verbindung zu setzten, in wie weit evtl. Ölschäden durch Versicherungen abgedeckt sind.

Aber reicht das?

Was ist, wenn ich z.B.in einer kalten Winternacht eine Störung an dem Brenner behebe, und ein halbes Jahr später tritt eine Leckstelle in der Ölleitung auf.
Kann mir jetzt daraus ein Strick gedreht werden, da die Leckage möglicherweise durch die Arbeiten am Gerät entstanden sein könnte?

Verfasser:
Dirk Engelmann
Zeit: 13.02.2002 17:49:39
0
873
Antwort auf alle Antworten und Meinungen:

Setzten Sie sich einfach mit IWO in Verbindung. Auch in Ihrer Region besteht eine aktive Marktpartnerschaft zwischen Mineralölhandel und Heizungsbauhandwerk. Man wird Ihnen bei nahezu allen Fragen rund um das System Ölheizung gerne weiter helfen. Welcher Außendienst für Sie zuständig ist erfahren Sie durch IWO Institut für wirtschaftliche Ölheizung e. V. Süderstraße 73 a 20097 Hamburg Tel.: 040 / 235113-0 Fax: 040/ 235113-29. Oder: www.iwo.de Forden Sie die Technik Broschüren an und Sie haben ein Nachschlagewerk. Viel Erfolg wünscht Ihnen Dirk Engelmann

Verfasser:
Uwe Kliemisch
Zeit: 15.02.2002 22:08:59
0
874
Hallo zusammen,

ich verfolge mit hohem Interesse diese Fragestellung, da sie mich auch rel. stark betrifft. Aber leider fehlt bis jetzt noch der richtige Weg. Der Vergleich mit Strom oder Gas hinkt meiner Meinung etwas, weil hier in u. U. Leib und Leben in Gefahr sind, wohin es bei einem Ölschaden eher "nur" um Geld geht. Es geht jedoch um viel Geld, so dass ich nicht genau weiss ob Bedenken anmelden, quittieren lassen richtig bzw. ausreichend sind. Beim Eintreten eines Ölschadens in entsprechender Höhe, kann ja nun wirklich mehrere hunderttausend Euro kosten, wird man einen Schuldigen suchen der Bezahlen kann und wird vielleicht argumentieren dass gegnüber dem Endkunden die Bedenken nicht klar genug formuliert waren. Eine Meldung bei der unteren Wasserbehörde, mit der Bitte um Amtshilfe würde hier vielleicht weiter helfen. Hier besteht jedoch durchaus die Gefahr eines wirtschaftlichen Suizids. Beispiel: Wir hatten einen Kunden der eine Ölanlage hatte die nicht i. O. war, denn eigentlich war nur ein 2000 L Stahltank vorhanden. Es fehlte GWG, die Bodenwanne. Es war lediglich eine KS-Abmauerung, unverputzt vorhanden(der Maurer ließ damals einen Stein unten fehlen mit der Begründung: So sieht man wenigstens wenn der Tank undicht ist).Diese Anlage war zu allem Überfluß auch noch im Wassereinzugsgebiet installiert. Der Heizöllieferant hat auch die ganzen Jahre nie den GWG vermißt. Wenn man ehrlich jede Heizölanlage kontrollieren würde, so vermute ich,hätte man einiges an Problemfällen. Am sinnvollsten wäre auch hier der Einsatz einer verbindlichen Instanz (TÜV, Schornsteinfeger o. ä.)die eine kontinuierliche Überprüfung bei allen Heizölanlagen durchführt. Aber solange dies nicht der Fall befindet man sich hier in einer Zwickmühle. Also für mich ist konkret von Interesse, wie komme ich elegant raus aus dieser Nummer bei einem Kunden mit dem Argument:Hat 30 Jahre gehalten, hält also nochmal 30 Jahre?
Schönes Wochenende.

Verfasser:
Jens Klingenstein
Zeit: 03.03.2002 20:35:19
0
875
Hallo zusammen,

also Grundsätzlich sind wir Schuld, wenn wir an Anlagen arbeiten mit gravierenden Mängeln und diese nicht dem Kunden mitteilen.
Haben wir diese Mängel dem Kunden mitgeteilt haben wir das für uns mögliche getan um den Kunden vor Schaden zu bewahren. Nun liegt es bei Ihm ob er diesen desulaten Zustand läßt oder ob er Abhilfe schafft.
Sollte der Mangel so groß sein, daß Gefahr in Verzug ist, müßten wir dies dem Landratsamt melden. ( ob der Kunde danach noch unserer Dienste bedarf sei dahin gestellt)
Da hier auch geschrieben stand wegen finanziellen Selbstmord, ist es doch so, daß jeder der daran Hand anlegt über eine dem entsprechende Haftpflicht verfügen sollte, die diese Schäden ab deckt. Überprüfen!
Im übrigen zeichnet dies einen Fachhandwerkersbetrieb gegenüber einem Feld/ Wald und Wiesen Geschäft aus.

Herr Klüve sollte tatsächlich nach einem 1/2 halben Jahr ein dementsprechender hoher Schaden auftretten war die Anlage wirklich in so einem desolaten Zustand, daß sie gemeldet hätte werden müssen. Sollte dies jedoch nicht erkennbar gewesen sein, wäre es je nach Art der Reperatur fahrlässig (HV zahlt), aber nicht grobfahrlässig, weil sie ja nicht in jedes Rohr kriechen können.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Klingenstein

Aktuelle Forenbeiträge
hausdrache schrieb: Moin in die Runde es gibt einen Vergleich Energieertrag Vakuumröhre gegen Fläche aus 2016, . .https://blog.paradigma.de/die-besten-solarkollektor-liste/. gibt es inzwischen eine aktuelle Liste...
Tuwok71 schrieb: Guten Morgen, Ich kämpfe gerade mit folgender Problemstellung. Wir bekommen ein 7 Grad Pultdach, belegt mit Isopaneelen. Auf die Isopaneele/Sandwichelemene kommt nun in Gänze eine PV Anlage. Wir...
ANZEIGE
Hersteller-Anzeigen
Haustechnische Softwarelösungen
Website-Statistik