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Datenschutzhinweise

Abgasverlust-Überschreitung und deren Folgen
Verfasser:
F.Stehle
Zeit: 11.02.2002 14:58:33
0
918
Ich habe eine alte Heizung in unserem EFH und kann mir in den nächsten Jahren wohl keine neue ohne große finanzielle Probleme leisten.
Was passiert, wenn ich nach 2004 immer noch eine Heizung betreibe, die über den Richtwerten liegt ?
Wie hoch wird die Verwarnung oder Strafe sein ( nur ganz grob ) ?
Über eine Antwort würde ich mich freuen !

Gruß und danke F.Stehle

Verfasser:
Marcel Schwarz
Zeit: 12.02.2002 07:10:19
0
919
Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31.Dezember 2006 außer Betrieb nehmen!

Brenner die nach dem 1.November 1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31.Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden.

Ausnahmen sind hierbei Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel.

Bei Nichtbeachtung KANN Ihr zuständiger Bezirksschornscheinfegermeister die Heizungsanlage stillegen.

Objektive Aussagen (ohne Ihnen gleich einen neuen Heizkessel aufschwatzen zu wollen) gibt Ihnen auch kostenlos der Verbraucherschutz. Dort erhalten Sie umfassendes Material.

TIP! Lassen Sie sich über Finanzierungsmöglichkeiten einer neuen Heizungsanlage beraten!

Gruß

Marcel Schwarz

Verfasser:
Thomas Beutler
Zeit: 12.02.2002 08:14:41
0
920
Günstig finanzieren können Sie über die Kreditanstal für Wiederaufbau. (siehe www.kfw.de)

Ihre Hausbank erteilt Ihnen nähere Info´s.

Außerdem können Sie über Ihren Installateur sicherlich Auskunft erhalten über Förderprogramme im Rahmen der EnEV.

Gruß

Thomas Beutler

Verfasser:
Artur Mannchen
Zeit: 12.02.2002 09:39:24
0
921
Im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser bleibt es dem Eigentümer überlassen, ob er seine Heizung bis zu den von Herrn Schwarz angegebenen Terminen modernisiert. Eine Verpflichtung zum Austausch tritt erst bei Eigentümerwechsel in Kraft. Es gibt nun abhängig von der Heizanlage mehrere Möglichkeiten eine ältere Heizung für die vorgeschriebenen Grenzwerte fit zu machen. Die erfolgversprechendste liegt meist im Austausch des alten Brenners und der regelmäßigen Säuberung und Wartung des Kessels. Damit ist es bei nahezu allen Anlagen möglich die geforderten Grenzwerte des Abgasverlustes von 2004 einzuhalten.

Demgegenüber steht eine mögliche Energieeinsparung durch den Einsatz einer neuen Heizanlage, die zu einer Reduzierung der jährlichen Heizkosten von bis zu 20 % führen kann.
Hier scheint es mir sinnvoll, daß an ihrem Gebäude eine Vor-Ort-Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bezuschußt, wenn Ihr Gebäude vor 1984 erbaut wurde. Im Rahmen dieser Untersuchung wird sowohl der Wärmeschutz, als auch die Heizanlage untersucht. Es werden Alternativen entwickelt und wirtschaftlich gegenübergestellt.
Hierbei findet auch eine intensive Beratung über Fördermöglichkeiten statt.
Als Energieberater biete ich die Vor-Ort-Beratung im Raum Ulm an. Unter der Internetadresse www.rkw.de ist eine Beraterliste für das Bundesgebiet einzusehen.

Freundliche Grüße

Artur Mannchen

Verfasser:
Ulrich Grüttner
Zeit: 12.02.2002 17:25:07
0
922
Kein Bezirks-Schornsteinfeger KANN eine Heizung stilllegen. Wenn die Abgasverluste auch in der Nachmessung die erforderlichen Grenzwerte nicht einhalten, ist der Bez.-Schornsteinfegermeister verpflichtet, die zuständige Ordnungsbehörde zu informieren. Diese wiederum schreibt den Eigentümer an und fordert unter Hinweis auf Bußgelder bei Nichtbeachtung diesen auf, die Heizung so einstellen zu lassen, dass die Werte eingehalten werden. Danach wird das Ordnungsrecht mit Leistungsbescheiden zur Durchsetzung der gesetzlichen Forderung seitens der Ordnungsbehörde benutzt. Aber niemals durch den Schornsteinfeger. Lassen Sie sich nicht durch die Werbung verdummen.

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