Hallo H. Schmidt,
saubere Darstellung des Sachverhalts. Das unterschreibe ich sofort, wobei der letzte Satz nicht ganz korrekt ist, jedoch die gängige Praxis wiedergibt.
Sowohl nach VOB als auch nach BGB ist Gewähr zu übernehmen, das die Leistung *zur Zeit der Abnahme* die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten
Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert und/oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetztem Gebrauch aufheben oder mindern.
Danach scheidet die
Gewährleistung dann aus, wenn eine etwaige Funktionsstörung auf Fehlbedienung oder normale Abnutzung (Verschleiß)zurückzuführen ist. Aus der Formulierung *zur Zeit der Abnahme* muß die Fehlerursache *vor der Abnahme* gesetzt sein und während der Gewährleistungsfrist auftreten.
Streng genommen fällt eine verstellte
Regelung also auch nicht unter *Gewährleistung*, da dem Anlagenersteller nachgewisen werden müsste, das die Einstellung schon *zur Zeit der Abnahme* fehlerhaft war.
In der Praxis wird die Regelung *auf
Kulanz*, d.h. kostenlos wieder eingestellt, denn der Anlagenersteller will ja in der Regel einen zufriedenen Kunden und das am Besten auf Jahre. Einen Rechtsanspruch auf *umsonst*, gibt es allerdings auch hier nicht.
Zur Sache selbst :
Aus dem ganzen Procedere lässt sich entnehmen, dass hier *eine
Fußbodenheizung* Vertragsgegenstand ist. Diese Fußbodenheizung muß den obigen Punkten entsprechen, wenn vertraglich nichts anderes fixiert wurde. Eine Vorlage von Berechnungen, Verlegezeichnungen oder Detaildokumentationen lässt sich daraus nicht ableiten, ausser diese Vorgaben wären vertraglich vereinbart.
D.h. die zu erbringende Leistung - hier Fußbodenheizungsanlage - ist zu bewerten, nicht die notwendigen Hilfsgrößen wie Berechnungen. Wenn sie der Unternehmer freiwillig zur Verfügung stellt, ist das eine Sache, ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht, ausser es wäre vertraglich vereinbart.
Aus dem paralell laufenden *
WC-Thread* lässt sich entnehmen, das zumindest für den Sanitärbereich eine
Ausschreibung vorliegt. Ich gehe davon aus, dass es auch für die Heizungsanlage eine solche Vorgabe gibt. Hier sind sicherlich entsprechende Vorgaben für die Fußbodenheizung in irgendeiner Form gemacht worden. Somit ist für die Berechnung und Leistungsvorgabe zunächst der Ausschreiber für die Vorgaben der Ausführung verantwortlich. Der Unternehmer hat lediglich die Unterlagen auf Unstimmigkeiten zu überprüfen.
....aus der VOB, Teil B
(1)
verlangt der
Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die der
Auftragnehmer nach dem Vertrag , besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(2)
lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
und noch was....
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die
Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, ausser wenn er die ihm obliegende Mitteilung über die befürchteten Mängel unterlassen hat.
Das heisst, wenn die FBH nicht funktioniert, aber nach dem
Leistungsverzeichniss gebaut wurde, so haftet nicht der Unternehmer für den Mangel, sondern der Ausschreiber, da die Vorgabe mangelhaft war.
Nachdem der Unternehmer *nur* auf Unstimmigkeiten zu prüfen hat, müssen ihm auch nur *grobe* Fehler auffallen, die er auf Grund seiner fachlichen Ausbildung mehr oder weniger *sofort* erkennen muß.
Summa sumarum...einen Anspruch auf Vorlage einer Berechnung gibt es nur wenn vereinbart und dann gegen Bezahlung. Alles was ansonsten veranstaltet wird ist kein muß, sondern nur *good-will*.
Ich wickle zwar so - auf dieser Basis - keine Aufträge mit Kunden ab, aber so manches was als *normal* aus Kundensicht betrachtet wird, ist oftmals eine *zahlungspflichtige
Nebenleistung*.
Mein Kunde darf gerne Einsicht in die Berechnung nehmen, wenn ihn der Naseweis packt, blos einen *Rechtsanspruch* darauf, dass das so sein *muß*, der lässt sich daraus nun nicht ableiten, nur weil ich nichts dagegen habe.
Wenn Sie mit der Leistung des Unternehmers nicht zufrieden sind, dann sollten Sie die Anlage *vor der Abnahme* durch einen unabhängigen Fachmann/Fachingenieur überprüfen lassen. Dieser sollte die Anlage *fachlich neutral* bewerten - eine sehr schwierige Aufgabe, da meistens persönliche Vorlieben zu Aussagen führen, die sachlich manchmal kritisch sind - und etwaige Nacharbeiten etc einfordern...das ist der einzige Rat den ich Ihnen geben kann.
Grabenspielchen auf Erbsenzählerbasis bringen in aller Regel für beide Seiten kein befriedigendes Ergebniss. Ein sachliches Gespräch führt meistens zu einem besseren Ergebniss, auch wenn der Verlauf einem manchmal gegen den Strich geht.
Achim Kaiser