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10.02.2017 12:54:28 |
Ergänzungsfrage,
der Ölfilter ist tiefer als der Füllstand im Tank. Bricht das Glas des Ölfilters, kann dann der Tank leerlaufen?
MfG uwe
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10.02.2017 14:28:39 |
Ja, könnte er. Bei diesen Gegebenheiten müsste eigentlich ein Anti-Heberventil eingebaut sein, das zieht erst an wenn die Ölpumpe läuft. Am besten sind die mit Magnetventil, das schont die Ölpumpe.
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10.02.2017 14:35:06 |
Zitat von Matell  müsste eigentlich ein Anti-Heberventil eingebaut sein, Nicht müsste sondern muss. MfG. Schmitt
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10.02.2017 18:12:39 |
Zitat von Matell  Ja, könnte er. Bei diesen Gegebenheiten müsste eigentlich ein Anti-Heberventil eingebaut sein, das zieht erst an wenn die Ölpumpe läuft. Am besten sind die mit Magnetventil, das schont die Ölpumpe. Da der TÜV regelmäßig den Tank kontrolliert sollte man meiner dieser würde ein Fehlen beanstanden, oder gehört das nicht zu seinenAufgaben? Muss mal selber in den Dom schauen. MfG uwe
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03.02.2025 15:30:45 |
Hallo.
Und ewig grüßt das Murmeltier.
Heute war die 5a Prüfung Heizöltank. Da war alles ok.
Allerdings meinte der Prüfer, unter den Brenner müsse eine Auffangwanne mit Melder bzw. Schalter "Brenner aus".
Und was sehe ich, einen kleinen Ölfleck unter dem Brenner. War gestern noch nicht da. Allerding meinte ich seit einigen Wochen einen Ölgeruch wahrzunehmen. Am Brenner war nicht zu orten.
Tropfte von einem der Ölschläuche. Verschraubung zur Ölpumpe ist nicht ganz dicht. Sickert am Schlauch im Gewebe nach unten.
Also befrage ich google nach Wannen. Und was finde ich ziemlich prominent, diesen alten Faden.
MfG uwe
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03.02.2025 16:06:37 |
Zitat von kreitmayr  Also befrage ich google nach Wannen. Und was finde ich ziemlich prominent, diesen alten Faden.
Tja, Tante Google und auch HTD (alter Faden) weiß leider nicht alles aber, ein SHK Fachbetrieb mit WHG Zulassung muss/sollte das wissen denn, es steht im Arbeitsblatt DWA - A 791 (TRwS 791) und außerdem muss er sich mit seinem Fachwissen auf dem aktuellen Stand halten. Die Firma Afriso bietet schon seit "Jahrzehnten" Fertigwannen an sogar in abgewinkelter Form damit auch der Ölfilter mit überwacht ist. Etliche meiner Kunden habe selbst eine Wanne angefertigt. Hier Beispiel von Afriso. FG. Schmitt
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03.02.2025 17:03:15 |
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03.02.2025 18:06:36 |
Hallo,
habe jetzt erstmal so ein Teil von Afriso bestellt.
Meine größere Sorge gilt unserem Schwimmbecken.
Sollte es da zu einem Schaden kommen säuft die Heizung ab.
Das Alfriso kann ja beides erfassen.
Die Wanne wird wohl eine Eigenbau werden. Ein paar Holzlatten und einen Folie rein. Habe noch Reste von Becken.
Sieht nur doof aus, eine blaue Wanne vor einem Viessmannkessel.
MfG uwe
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05.02.2025 14:31:04 |
Habe gestern bei einer Prüfung diese Wanne vorgefunden. Die Bezeichnung dazu könnte lauten: "So schön kann eine Auffangwanne sein". FG. Schmitt
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05.02.2025 16:15:52 |
Sehr schön. Da wollte wohl jemand üben bevor er sich ans Badezimmer macht ;-) Oder er hatte zuviele Fliesen gekauft. MfG uwe
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05.02.2025 16:24:11 |
Zitat von caipithomas  alles richtig,aber ob es diese Vorschrift auch in de BRD gibt währe mir neu,aber wie geschrieben man lernt nicht aus. Na ja, seit 1970 gibt es die BRD offiziell auch nicht mehr … 🙃 Zitat von kreitmayr  Da wollte wohl jemand üben bevor er sich ans Badezimmer macht ;-) Wenn man genau hinschaut, wurde jeweils eine Fliesenreihe entfernt und darauf der Wall gesetzt. Ganz pragmatisch.
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06.02.2025 07:23:17 |
Zitat von Schmitt  Habe gestern bei einer Prüfung diese Wanne vorgefunden. [Bild]
Die Bezeichnung dazu könnte lauten: "So schön kann eine Auffangwanne sein". FG. Schmitt Ich sehe keinen Sensor und Leckagemelder...... Und was ist, wenn die Fugen rissig werden? Und hat das Fugenmittel eine Zulassung für Heizöl? Peter
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06.02.2025 11:50:43 |
Zitat von epicuro  Zitat von Schmitt  [...] Ich sehe keinen Sensor und Leckagemelder...... .... Das ist doch eine Auffangwanne für die Wärmeverluste des Kessels ;-) Uwe
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06.02.2025 14:14:55 |
Zitat von epicuro  Ich sehe keinen Sensor und Leckagemelder...... Liegt unter dem Ölbrenner und das Alarmgerät ist außerhalb des Aufstellraumes für Feuerstätten. Zitat von epicuro  Und was ist, wenn die Fugen rissig werden? Und hat das Fugenmittel eine Zulassung für Heizöl? Beides uninteressant denn, unter den Fliesen befindet sich eine öldichte Folie. FG. Schmitt
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10.02.2025 20:18:51 |
Hallo, das Theme beschäftigt mich weiter. Mir liegt jetzt der Prüfbericht ( alle 5a) nach AwSV für unseren Tank vor. Beanstandet wurden geringfügige Mängel. Mangel 0004262 Mir stellt sich die Frage, wo die Prüfgrenze ist? Was ich dem Faden bisher entnommen habe, es gibt keinen Nachrüstpflicht für unsere Anlage. Liege ich jetzt damit falsch? Für den Fall, dass Landesrecht betroffen ist, dann NRW Danke MfG Uwe
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10.02.2025 22:31:12 |
Hallo, dies habe ich dazu gefunden. Ich erkenne als Systematik: Der Stand der Technik ändert sich. Verbände/Organisationen übernehmen es in ihre Richtlinien. Neue Anlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Altanlagen sind nicht betroffen, es sei denn der Gesetzgeber übernimmt die "Neue Technik" auch als Nachrüstpflicht für Altanlagen. Als Beispiel denke ich an KFZ und HU bzw. ASU. Welcher Uralt-Käfer würde, nach dem Stand der Technik bewertet, noch durch den "TÜV" kommen. MfG uwe
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10.02.2025 22:58:03 |
Nach eine Frage
was ist einen
Bis zur Ölbrennerpumpe muss ein „echter“ Einstrang installiert werden, das heißt ohne Rücklaufschlauchleitung zum Vorfilter.
im Bezug zu Brennern mit > 100 kW
MfG uwe
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11.02.2025 07:24:04 |
Diese Umstellung geschieht dadurch, in dem man in der Pumpe die 2-Strang Schraube entfernt und den Rücklaufanschluss an der Pumpe verschießt. Hier vereinfachte Darstellung einer Pumpe, Bild ist aus Danfoss Unterlagen. Wenn die 2-Strang Schraube, hier mit A bezeichnet, entfernt ist, ist die Pumpe auf Einstrangsystem umgestellt. Die 2-Strang Schraube wird auch Umleitstopfen genannt. FG. Schmitt
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11.02.2025 10:28:40 |
Danke,
sehr wertvoller Hinweis. Habe mit Weishaupt gesprochen. Unser WGL 30/1 C ZM lässt sich so betreiben.
MfG uwe
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11.02.2025 14:14:47 |
Die hier diskutierte Ölauffangwanne ist nicht im Sinne einer Rechtsnorm ( Verordnung) vorgeschrieben. Ich werde nicht aufhören, mich zu wiederholen, und zwar: Technische Regeln sind keine Vorschriften.Sie geben „nur“ Hilfestellung, wie eine Vorschrift erfüllt werden kann, z. B. - mit welchen Materialien kann eine geforderte flüssigkeitsdichte Fläche hergestellt werden - wie wird ein gefordertes Rückhaltevolumen berechnet - welche Rohrleitungsverbindungen sind geeignet für eine geforderte Öldichtigkeit - welche Systeme und Geräte sind geeignet um die Forderung nach Erkennung von Undichtigkeiten zu erfüllen Für alle(!) Technischen Regeln gilt der Grundsatz, der auch in der TRwS 791 ausdrücklich genannt wird: "Gleichwertige abweichende Lösungen im Einzelfall sind neben den Regelungen der TRwS möglich."In der Verordnung AwSV gibt es an keiner Stelle eine direkte Forderung für Wannen unter Ölbrennern. Gleichwohl kann es bei Großanlagen sehr sinnvoll sein und den Grundsatzanforderungen an den Gewässerschutz nahe kommen. Und in diesem Sinne steht es auch in der TRwS 791, nämlich: ------------------------------------ 7.1.3 Rückhalteeinrichtungen für Förderaggregate und Verbrauchseinrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von > 100 kW
HINWEIS: Für Förderaggregate und Verbrauchseinrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von ≤ 100 kW, die im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen betrieben werden, können die folgenden Anforderungen als Erkenntnisquelle dienen.
(1) Bei oberirdischen Ölleitungen ist für Förderaggregate eine flüssigkeitsundurchlässige Rückhalteeinrichtung erforderlich. Die Rückhalteeinrichtung muss das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzte Leckagevolumen aufnehmen können. …---------------------------------- Die Technischen Regeln sind sehr sinnvoll und es ist vernünftig, die zu berücksichtigen. Damit ist man im Regelfall(!) auf der sicheren Seite und man kann beweisen, dass man sich Mühe gegeben hat. Es sind aber keine Vorschiften und sie treten auch nicht in diesem Sinne in Kraft. Sie haben nur ein Ausgabedatum. Gruß Prüfer
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11.02.2025 15:42:10 |
Ja, jedoch wird über die Prüfung ein Pflicht. Prüfbericht nach AwSV Wiederkehrende Prüfung: Anlage Heizölverbrauchsanlage Betriebsteil: Heizöllager WGK 2
Gefährdungsstufe C
festgestellte Mängel 1. geringfügige Mängel 0004262
Feststellung von Abweichungen gemäß § 68 Abs. 3. AwSV : keine
Gemäß § 48 AwSV sind geringfügige Mängel innerhalb von 6 Monaten zu beseitigen.
Damit wäre einen entsprechende Nachrüstung erforderlich. Irgendwie bekomme ich die Antworten vom TÜV und von der Unteren Wasserbehörde noch nicht für mich stimmig in meinen Kopf. Dank uwe
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11.02.2025 16:08:09 |
Von der prüfpflichtigebn Anlage "Heizölverbraucheranlage" wurde anscheinend nur das "Heizöllager" (was immer das auch ist) geprüft und nicht auch die Öllleitung zum Brenner?
Was ist der Klartext zur der Mängelziffer?
Vom TÜV oder der Behörde wirst du dazu nichts mehr hören. Bei geringfügigen Mängeln ist keine Nachprüfung erforderlich.
Gruß Prüfer
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11.02.2025 16:52:34 |
Ja,
aus meiner Sicht war Prüfumfang der Erdtank (nachgerüsteter Folienauskleidung), 80.000l Fassungsvermögen.
Wir haben Einstrang, Antiheberventil und Tank-Lecküberwachung (Vacuum).
Dem entsprechen wurde der Deckel zum Dom geöffnet und die Füllstandssonde geprüft. Die Leckanzeige belüftet und Fehlermeldung sowie der Vacuumaufbau geprüft.
Zum Brenner wurde nur das Fehlen der Wanne bemerkt mit dem Hinweis er würde es in seinem Prüfbericht vermerken.
0004262 = Für die Verbrauchseinrichtung (Brenner,Schläuche, Ausrüstung) fehlt eine Rückhalteeinrichtung mit Leckageerkennung und Unterbrechung der Ölversorgung.
Laut TÜV führt ein geringfügiger Mangel nicht zur Nachprüfung. Wird bei der nächsten prüfung jedoch der selbe Mangel erneut festgestelt wird der Mangel um einen Fehlerklasse hochgestuft.
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11.02.2025 18:12:22 |
Geringfügig bleibt geringfügig – auch hundert Jahre lang. Etwas anderes ist unintelligent.
Ein Prüfer soll eine Feststellung treffen und das dokumentieren – fertisch. Er hat keinen behördlichen Auftrag mit kreativen erzieherischen Methoden etwas durchzusetzen, das grenzt an Amtsanmaßung. Für die Durchsetzung ist die Behörde mit ihren rechtlichen Mitteln zuständig – wenn sie sich in solch einem Fall dazu getraut.
Gruß Prüfer
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11.02.2025 20:14:03 |
Zitat von Prüfer  Geringfügig bleibt geringfügig – auch hundert Jahre lang. ...
Er hat keinen behördlichen Auftrag mit kreativen erzieherischen Methoden etwas durchzusetzen, das grenzt an[...] Macht er ja. Nach AwSV § 47 (2.) 2 erkennt er einen geringfügigen Mangel. (3) hat er (4) Plakette hat er (5) Merkblatt hat er nicht Nach AwSV § 48 (1) bleiben nun besagte 6 Monate. Die Frage ist doch, wenn unsere Anlage nur dem Stand der Technik von 1974 entspricht und man davon ausgeht, dass sich seitdem der Stand der Technik verändert hat sie dann irgendwann nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Wenn sie seit dem geringfügig mangelhaft war und innerhalb von 6 Monaten auf den Stand der aktuellen Technik gebracht werden soll muss da ja irgendwo geregelt sein. Will der Gesetzgeber Ölverbrennungsanlagen immer auf dem Stand der Technik? Will er einen permanente Nachrüstung? Beim KFZ nein. Beim Brandschutz z.B. Türen, nein.
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