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Foren
Ölauffangwanne Brenner 150 kW
Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 11.02.2025 22:59:53
0
3818920
Zitat von kreitmayr Beitrag anzeigen
Zitat von Prüfer Beitrag anzeigen
[...]

...
Will der Gesetzgeber Ölverbrennungsanlagen immer auf dem Stand der Technik?
Will er einen permanente Nachrüstung?
...
[...]



Ein Teil der Antworten wird wohl im § 68 AwSV zu finden sein.

Verfasser:
Prüfer
Zeit: 12.02.2025 08:20:26
1
3818983
Zitat von kreitmayr Beitrag anzeigen
Will der Gesetzgeber Ölverbrennungsanlagen immer auf dem Stand der Technik?
Will er einen permanente Nachrüstung?
Nein, will er nicht – und schon gar nicht „Stand der Technik“.

Die sich in allen Rechtsbereichen etablierte Abstufung ist wie folgt:
- Allgemein anerkannte Regeln der Technik
- Stand der Technik
- Stand von Wissenschaft und Forschung

Stand der Technik ist das, was aktuell auf dem Markt zur Verfügung steht.
Ob es sich bewährt, wird sich im Laufe der Zeit zeigen. Wenn es dann in Fachkreisen für bestimmte Fälle als geeignet anerkannt wird, wird es in Regelwerke übernommen.
Die anerkannten Regeln der Technik laufen dem Stand der Technik immer einen großen Zeitraum hinterher.

Für unsere hier betrachteten Anlagen, die der AwSV unterliegen, sind ausdrücklich „nur“ die allgemein anerkannten Regeln der Technik gefordert.
Siehe AwSV § 15 und WHG § 62.
Und zwar zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Danach besteht grundsätzlich Bestandsschutz.
Dieser kann nur aufgehoben werden durch konkrete Vorgaben in einer neuen Verordnung.
In der Regel gilt dann eine Übergangsfrist von 5 Jahren.

Als Hintergrundinformation zum Gesamtverständnis:
Stand der Technik und eigenverantwortliche Nachrüstung ist gefordert bei bestimmten Großanlagen, z. B. genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder Anlagen, die der Störfallverordnung unterliegen.
Stand von Wissenschaft und Forschung ist gefordert bei Atomkraftwerken und Co.

Ergänzung zum rechtlichen Stellenwert von Technischen Regeln:
So gut wie alle Technischen Regeln können nur käuflich erworben werden.
Allein dieses Merkmal zeigt, dass sie keinen Gesetzes-/Verordnungscharakter haben können.

Gruß
Prüfer

Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 12.02.2025 10:59:12
0
3819057
Danke,

das habe ich schon verstanden.

Wenn der VDDz (Verband Deutscher Dackelzüchter) festlegt, die Risthöhe darf 150mm nicht überschreiten, hingegen muss die Rückenlänge mindestens 700m betragen (beim ausgewachsenen Tier) sonst ist es kein Dackel, gilt dies nur für diejenigen, die sich einer entsprechenden Vorordnung freiwillig unterworfen haben.

Wenn der Gesetzgeber die Hundesteuer für Kampfhunde auf 500€ festsetzt, für alle anderen 200€ und weiter ausführt, ein Dackel sei kein Kampfhund wenn er denn die Vorgaben des VDDz entspricht, dann bekommt die Verbandsnorm des VDDz "Gesetzescharakter".

Wenn dann der VDDz erkennt, um ein Dackel zu sein bedarf es jetzt einer Rückenlänge von 100mm, stellt sich die Frage, was ist mit den Bestandsdackeln < 100mm.
Werden die jetzt zum Kampfhund oder haben sie Bestandsschutz.

Definition Technische Regeln wassergefährdender Stoffe – TRwS
Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) beruhen auf allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind technische Empfehlungen bzw. Vorschläge, die den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreffen. Erst mit Einführung als technische Vorschriften werden sie rechtsverbindlich.


Hier sagt der Gesetzgeber was zu den Bestandsanlagen

§ 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen


(1) Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, gelten ab dem 1. August 2017:
1. §§ 40 bis 48 und

(2) Bei bestehenden Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverständige zu prüfen, inwieweit die Anlage die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt.

(3) Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverständige bei der ersten Prüfung nach diesen Vorschriften festzustellen, inwieweit für die Anlage Anforderungen dieser Verordnung bestehen, die über die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften. Die Feststellung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde zusammen mit dem Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 vorzulegen.

(4) Werden nach Absatz 3 Satz 1 Abweichungen festgestellt, kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen,
1. mit denen diese Abweichungen behoben werden,
2. die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder
3. mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.


(5) ----
(6) Werden bei einer Prüfung nach § 46 Absatz 2 bis 4 von bestehenden Anlagen erhebliche oder gefährliche Mängel am Behälter oder an der Rückhalteeinrichtung festgestellt, sind bei der Beseitigung dieser Mängel die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten.

(7) --
(8) --
(9) --
(10) ---


Soweit bin ich schon mal.

Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 12.02.2025 11:05:10
0
3819060
Zitat von Prüfer Beitrag anzeigen
Zitat von kreitmayr Beitrag anzeigen
[...]
Nein, will er nicht – und schon gar nicht „Stand der Technik“.



[b]Stand der

Ergänzung zum rechtlichen Stellenwert von Technischen Regeln:
So gut wie alle Technischen Regeln können nur käuflich erworben werden.
Allein dieses Merkmal zeigt, dass sie keinen Gesetzes-/Verordnungscharakter haben können.
[...]


Das ist so ein Punkt wo man sich aufregen könnte.

Die "Gesetze" sind frei zugänglich, worauf sich diese sich dann ggf. beziehen hinter einer Bezahlschranke.

OK in den Bibliotheken z.B. Hochschule könnte man sie einsehen.

Verfasser:
Prüfer
Zeit: 12.02.2025 11:50:05
0
3819079
Zitat von kreitmayr Beitrag anzeigen
Die "Gesetze" sind frei zugänglich, worauf sich diese sich dann ggf. beziehen hinter einer Bezahlschranke.
Umgekehrt wird ein Schuh draus. Regelwerke beziehen sich auf "Gesetze".

Woher hast du die Definition der Technischen Regeln ?

Was ist deine Botschaft zum § 68?

Verfasser:
DF1AS
Zeit: 12.02.2025 11:56:07
0
3819080
Zitat von Prüfer Beitrag anzeigen
Umgekehrt wird ein Schuh draus. Regelwerke beziehen sich auf "Gesetze".
Und die Legislative ersinnt sich die Paragrafen aus dem Stegreif?

Verfasser:
Prüfer
Zeit: 12.02.2025 12:06:46
0
3819087
Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 12.02.2025 12:50:44
0
3819109
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts 1) 2) (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
§ 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ..diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.


Ok betrieben nach anerkannten Regeln der Technik.

Woher

Mir fehlt allerdings immer noch einen klare" Vorgabe", dass neue anerkannten Regeln der Technik die alten Regeln ersetzen.

Botschaft habe ich noch keine, suche immer noch ;-)

Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 12.02.2025 13:04:29
0
3819112
Liefert mehr Fragen als Antworten.

file:///C:/Users/Office%20PC/Downloads/Dinkler_-_TRWwS_791_Heizlverbraucheranlagen_2-3.pdf

irgendwie linkt es nicht

bitte selber googlen mit

TRwS 791 Heizölverbraucheranlagen Dr. Hermann Dinkler

Verfasser:
Prüfer
Zeit: 12.02.2025 13:12:49
0
3819116
Es geht jetzt langsam in Richtung Jurastudium und wird sehr zeitaufwändig.

Der § 23 im WHG geht uns hier nichts an.
Da geht es um Gewässerbewirtschaftung, z. B. Fischteiche.
Für uns gilt nur der § 62.

Zu deiner von mir vermuteten Botschaft (die du selber noch nicht kennst) zum § 68:
😊
Darin ist nicht geregelt, dass in Folge von Prüfungen pauschal etwas nachgerüstet werden muss.
Es geht um eine Bestandserfassung, damit die Behörden erkennen, ob weiterer Regelungsbedarf besteht.

Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 12.02.2025 13:20:41
0
3819118
Oder

Wenn es neue Anlagen und wesentliche Änderungen betrifft, wo kommt dann einen Nachrüstpflicht her? ?????

Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 12.02.2025 13:26:14
0
3819121
Zitat von Prüfer Beitrag anzeigen
Es geht jetzt langsam in Richtung Jurastudium und wird sehr zeitaufwändig.

Der § 23 im WHG geht uns hier nichts an.
Da geht es um Gewässerbewirtschaftung, z. B. Fischteiche.
Für uns gilt nur der § 62.

Zu deiner von mir vermuteten Botschaft (die du selber noch[...]


Ich lese das Zeug jetzt zum ersten mal.

Also blind mit Krückstock im Nebel.

Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 12.02.2025 13:38:59
0
3819127
Zitat von Prüfer Beitrag anzeigen

...
Es geht um eine Bestandserfassung, damit die Behörden erkennen, ob weiterer Regelungsbedarf besteht.... [...]


Ja so liest es sich bisher auch für mich .

Prüfer kommt und schaut, ist nach den alten Regeln alles ok.
Dann vermerkt er in dem Prüfbericht was nach den neuen Regeln anders wäre.

Die Behörde liest und entscheidet ob sie was zur Auflage macht.

Der Betreiber liest auch und entscheidet nach seiner "Gefährdungsbeurteilung" ob er was machen will.

Der Prüfbericht vom TÜV ist missverständlich.


Der Prüfer prüft nicht alles.

Ob wir jetzt eine schwimmende Entnahme haben hat in nicht interessiert.
So wie ich es gelesen habe sollte im Domschacht einen Dichte Auskleidung sein.
Unser Schacht sieht nicht so aus.

Verfasser:
Prüfer
Zeit: 12.02.2025 13:41:13
0
3819128
Zitat von kreitmayr Beitrag anzeigen
OderWenn es neue Anlagen und wesentliche Änderungen betrifft, wo kommt dann einen Nachrüstpflicht her? ?????
Dein Link bezieht sich auf einen Artikel aus dem Jahr 2014.
Die neue AwSV ist 2017 heraugekommen.
Und die TRwS 791 wurde 2022 erneuert.

Wenn es in einer neuen Verordnung (egal in welcher) eine Nachrüstpflicht gibt, steht das in der Verordnung explizit drin – messerscharf und punktgenau – mit einer Übergangzeit von 5 Jahren.

Verfasser:
Prüfer
Zeit: 12.02.2025 13:44:43
0
3819129
Schwimmende Entnahme ist nice to have.
Zum Domschacht sage ich nichts ohne meinen Anwalt.

Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 12.02.2025 18:42:05
0
3819237
Zitat von Prüfer Beitrag anzeigen
Zitat von kreitmayr Beitrag anzeigen
[...]
Dein Link bezieht sich auf einen Artikel aus dem Jahr 2014.
[...]


Das ist eines der Problem mit dem Internet, es vergisst nichts.

Verfasser:
Prüfer
Zeit: 12.02.2025 19:45:28
2
3819262
... und ein Problem der Nutzer, die das Denken verlernt haben.
Aber, das kann ja jetzt an KI delegiert werden.
😊

Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 12.02.2025 21:00:27
0
3819310
Zitat von Prüfer Beitrag anzeigen
... und ein Problem der Nutzer, die das Denken verlernt haben.
Aber, das kann ja jetzt an KI delegiert werden.
😊


Funktioniert nicht, zumindest GPT.
Oder ich bin zu doof zum Fragen.

Dafür fandich


Nach Definition der AwSV gehören zu den Heizölverbraucheranlagen sowohl Lageranlagen als auch im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen Verwendungsanlagen,
die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen
deren Jahresverbrauch an Heizöl 100 m³ nicht übersteigt und
deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.

Notstromanlagen stehen Heizölverbraucher­anlagen gleich.

Die Heizölverbraucheranlage im Sinne der AwSV besteht aus folgenden Komponenten:
Füllstutzen und Füllleitung
Tankanlage
Entlüftungsleitung
Entnahmeleitung bis zum Absperrventil vor dem Filter vor dem Brenner
Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Antiheberventil, Leckanzeigegerät etc.

Achtung:

Im öffentlichen und gewerblichen Bereich zählt nach Definition der AwSV auch der Bereich „Verwendung“ zur Heizölverbraucher­anlage. Hierzu gehören also auch der Brenner und der Kessel zur Heizölverbraucheranlage. Das bedeutet: Tätigkeiten am Heizölkessel sind im öffentlichen und gewerblichen Bereich fachbetriebspflichtig


Da wir privat sind würde ich nach dem ersten Lesen sagen, der Brenner geht den Prüfer nichts an.

Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 12.02.2025 21:28:54
0
3819328
Zitat von Prüfer Beitrag anzeigen
Die Schnittstelle zwischen Heizölverbraucheranlage gem. AwSV und Feuerungsanlage ist der Anschluss der Ölleitung am Filter.
Alle sicherheitsrelevanten Arbeiten an der Heizölverbraucheranlage (über 1.000 l) sind fachbetriebspflichtig.
Dazu gehören auf jeden Fall Arbeiten am[...]




????

Verfasser:
Prüfer
Zeit: 12.02.2025 22:35:29
0
3819362
????

Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 13.02.2025 09:41:31
0
3819473
Die Frage ist,
gehört unser Brenner ( als Verwender) nun zu der Heizölverbraucheranlage oder nicht?
(MFH in Privatbesitz)

Interessant finde ich auch die Diskussion um die Fachbetriebspflicht.

Bei unserem Brenner hält zur Zeit ein Dichtring (Anschluss Ölzuführung) unter der Brennerpumpe nicht mehr dicht. Man riecht Öl und sieht Feuchtigkeit.

Wird nun im Rahmen einer Wartung dieser Cu-Ring gewechselt = keine Fachbetriebspflicht.

Laß ich in austauschen als Reparatur = Fachbetriebspflicht.

Verfasser:
Prüfer
Zeit: 13.02.2025 10:27:02
1
3819489
Heizölverbraucheranlage und Fachbetriebspflicht bis zum Anschluss an Filter.

Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 13.02.2025 13:56:34
0
3819616
Danke

habe mir ein TRÖL 2.1 (IWO Auflage 2019) ausgeliehen.

Muss jetzt erst einmal lesen.

Verfasser:
kreitmayr
Zeit: 14.02.2025 18:21:32
0
3820204
Licht am Ende des Tunnels.

1973 Unsere Tank wird errichtet nach den anerkannten Regeln der Technik

Er wird alle 5 a geprüft.

Die anerkannten Regeln ändern sich fortlaufend.

2015, Prüfung ohne Beanstandung.

2015, neue TRaS 791-1
2017, neu TRaS 792-2
2017, AwSV

2020, Prüfer muss feststellen in wieweit die Regel, nach denen unser Tank errichtet wurde, von den neuen abweichen. Untere Wasserbehörde überlegt ob sie Handlungsbedarf sieht.
(Prüfbericht liegt mir nicht vor)

2022 aus 791-1 und 791-2 wird eines = TRwS 791

2025 Prüfer stellt keine Abweichungen fest.

Im Protokoll
......... Feststellung von Abweichung gemäß § 68 Abs. 3 AwSV: Keine

Mündlich weist er auf die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit einer Auffangwanne und Leckmeldung unter dem Brenner hin. Plastikwanne aus dem Baumarkt und Melder würden ja einfach zu beschaffen sein.

Das System vom TÜV macht aus diesem wohlgemeinten Ratschlag
einen geringen Mangel der innerhalb der nächsten 6 Monate zu beseitigen wäre.

Unsere Heizölverbraucheranlage ist nicht gewerblich oder öffentlich, somit ist die prüfpflichte Anlage am Ventil vor dem Heizölfilter/Brenner zu Ende.

Die Fachbetriebspflicht ist auf den prüfpflichtigen Teil der Anlage beschränkt.

Verfasser:
Prüfer
Zeit: 14.02.2025 19:12:06
0
3820240
Setzen
2+

Dann kann ich mich hier zurückziehen und du machst meinen Job hier weiter.
😊

TRaS ist sicherlich ein typischer Tastaturtippfehler (a nahe am w), aber es gibt auch eine TRAS Technische Regel Anlagensicherheit (anderer Rechtsbereich).

Die festzustellenden Abweichungen beziehen sich ausschließlich auf die Landesverordungen vor 2017 (VAwS) und nicht auf die Regelwerke.

Gruß
Prüfer

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Ölauffangwanne Brenner 150 kW
Verfasser:
Prüfer
Zeit: 14.02.2025 19:12:06
0
3820240
Setzen
2+

Dann kann ich mich hier zurückziehen und du machst meinen Job hier weiter.
😊

TRaS ist sicherlich ein typischer Tastaturtippfehler (a nahe am w), aber es gibt auch eine TRAS Technische Regel Anlagensicherheit (anderer Rechtsbereich).

Die festzustellenden Abweichungen beziehen sich ausschließlich auf die Landesverordungen vor 2017 (VAwS) und nicht auf die Regelwerke.

Gruß
Prüfer
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