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14.02.2025 20:31:55 |
Ja Fehler.
Prüfer walte deines Amtes ;-)
Ich gehe davon aus, dass die Landesregeln auch auf die technischen Regelwerke Bezug genommen haben.
Die Behörden wollen (bzw. sollen bekommen) Informationen zu Bestandsanlagen bei der Umstellung von Landes- auf Bundesregeln.
Um den Aufwand gering zu halten sollen die Prüfer die Informationen liefern.
Wenn sie dann zur Ansicht kommen, dass nachgebessert werden muss veranlassen sie entsprechend.
Um deinen Job zu übernehem reichen die 9 kopierten Seiten aus dem Fachbuch nicht ;-)
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27.02.2025 09:35:07 |
Hallo, es ist eine zähe Sache. Der Sachverständige erklärte, wir wären gewerblich weil wir einen Hausmeister beschäftigen und einen Verwalter hätten, dann brach er das Gespäch ab. Nun erklärt der TÜV Nord: ok wir sind nicht gewerblich aber wir müssen dennoch die Wanne binnen 6 Monate nachrüsten. Er würde es allerdings nicht kontrollieren. Wir hatten schon mal einen solchen Prüfer, der erklärte wir wären öffentlich weil wir keinen Gartenzaun haben und jeder auf unsere Grundstück gehen kann. Grrrrr. MfG uwe
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27.02.2025 11:21:07 |
Zitat von kreitmayr  Der Sachverständige erklärte, wir wären gewerblich weil wir einen Hausmeister beschäftigen und einen Verwalter hätten, Soweit mir bekannt ist frifft dies zu aber, wenn dem so ist, einfach unter diesen Angaben bei deinem zuständigen Finanzamt nachfragen. FG. Schmitt
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27.02.2025 17:26:11 |
„wir wären gewerblich weil wir einen Hausmeister beschäftigen und einen Verwalter hätten,“
ha, ha, ha Wenn wir noch im tiefsten Mittelalter wären und mit „Hausmeistersklaven“ handeln würden, wäre das evtl. eine gewerbliche Tätigkeit. Und jetzt im Ernst:Wenn ich in meinem Privathaushalt eine Putzfrau engagiere oder in meiner Villa einen Hausmeister, der einmal in der Woche nach dem Rechten sieht, habe ich damit keine Geldeinnahmen, die ich versteuern muss – im Gegenteil, ich habe nur Ausgaben (z. B. Sozialabgaben). Geld für eine Putzfrau oder einen Hausmeister ausgeben ist kein Gewerbe.Wenn ich Spitzenverdiener bin oder eine größere Erbschaft gemacht habe, werde ich mein Geld gewinnbringend anlegen, z. B. in Aktien. Oder ich kaufe mir drei Eigentumswohnungen oder ein Dreifamilienhaus und vermiete die Wohnungen. Die Einnahmen müssen versteuert werden. Mehrwertsteuer wird dabei nicht berechnet. Für das Finanzamt sind das „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“. Es sind nicht Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit. Ich muss kein Gewerbe anmelden/anzeigen (gem. Gewerbeordnung § 14) und brauche keinen „Gewerbeschein“. Zum Standard vermieteter Wohnungen gehört natürlich, dass eine Heizungsanlage vorhanden ist. Durch das Betreiben einer Heizungsanlage wird die Vermietung nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.Wenn ich mit der Verwaltung meiner 3 Wohnunhen überfordert bin, kann ich mir helfen lassen, z. B. von meinem Bruder oder meiner Schwägerin (das machen die gerne für mich – kostenlos). Oder ich nehme mir einen professionellen Verwalter, kaufe mir damit also eine Dienstleistung. Dienstleistung kaufen ist keine gewerbliche Tätigkeit.Der Dienstleister muss seine Einnahmen versteuern, aber nicht als Gewerbetreibender. Und Betreiber meiner Heizungsanlage ist er auch nicht. Also, ich bekomme an keiner Stelle die Kurve dahin, dass die Vermietung einer oder mehrerer Wohnungen (mit oder ohne Heizungsanlage) eine gewerbliche Tätigkeit ist. Hab ich noch etwas vergessen? Gruß Prüfer
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27.02.2025 17:30:48 |
Zitat: Oder ich kaufe mir drei Eigentumswohnungen oder ein Dreifamilienhaus und vermiete die Wohnungen. Da irrst du. Wer mehr wie 2 Wohnungen vermietet, wird lt. BGH als Unternehmer angesehen und unterliegt dabei z.B. gewissen "gewerblichen" Pflichten... Z.B. der Aufklärungspflicht über die Widerrufsrechte von Fernabsatzverträgen...
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27.02.2025 17:40:34 |
Ein Gewerbetreibender ist ein Unternehmer. Aber, nicht alle Unternehmer sind auch Gewerbetreibende. Ja, Unternehmer haben bestimmte rechtliche Pflichten, aber nicht zwangsläufig Pflichten aus dem Gewerberecht.
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27.02.2025 20:57:40 |
Zitat von Prüfer  „wir wären gewerblich weil wir einen Hausmeister beschäftigen und einen Verwalter hätten,“
ha, ha, ha.... ..Wenn ich in meinem Privathaushalt eine Putzfrau engagiere ... [u]Und jetzt im[...] Das war auch meine Einlassung, worauf der Sachverständige das Gespräch abbrach. Aber es gibt einen neuen Prüfbericht. Prüfergebnis: ohne Mängel Die Wasserbehörde erhält eine Kopie des PrüfberichtesFeststellung Feststellung von Abweichungen gemäß § 68 Abs. 3 AwSV: Die Anforderungen der AwSV sind nicht erfüllt. Es fehlt eine Rückhalteeinrichtung unterhalb des Brenners (> 100 kW) inkl. Rücklaufschlauchleitung und Vorfilter (sofern es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt). Anpassungsmaßnahme gem. TRwS 791-2 Nr. 7.1.3: Nachrüstung einer Auffangwanne mit Leckageerkennungseinrichtung, die im Leckagefall den Brenner abschaltet (Nachweis Fachbetrieb nach WHG). Erläuterungen / Hinweise / ggf. Angaben zum Prüfumfang KeineNa ja. Ich würde ja schreiben: Die Anforderungen der AwSV sind erfüllt. Eine Rückhalteeinrichtung unterhalb des Brenners (> 100 kW) inkl. Rücklaufschlauchleitung und Vorfiltersind nicht erforderlich, da es sich nicht um eine gewerbliche Nutzung handelt. Da es sich um keine neue Anlage handelt und auch keine wesentliche Änderung gegeben ist, wäre Rückhalteeinrichtung ohnehin nicht erforderlich. Der Kunde wurde nicht darauf hingewiesen, dass durch Umstellung an der Brennerpumpe eine Rückhalteeinrichtung obsolet wäre.MfG uwe
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27.02.2025 21:03:48 |
Zitat von Mark1234  Da irrst du. Wer mehr wie 2 Wohnungen vermietet, wird lt. BGH als Unternehmer angesehen und unterliegt dabei z.B. gewissen "gewerblichen" Pflichten... Z.B. der Aufklärungspflicht über die Widerrufsrechte von Fernabsatzverträgen... Interessanter Einwand. Hast du dazu Urteile? Was ist, wenn ich in meiner Wohnung zwei Zimmer jeweils Untervermiete? MfG uwe
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27.02.2025 21:47:39 |
Wenn der TÜV schreibt:
Anpassungsmaßnahme gem. TRwS 791-2 Nr. 7.1.3
frage ich mich, gibt es -2 überhaupt noch, sind nicht -1 und -2 zusammengelegt?
Wenn ja, wie nennt sie sich jetzt, nur noch TRwS 791 Hat sich die Nummerierung geändert oder ist 7.1.3 immer noch 7.1.3?
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27.02.2025 22:37:08 |
Mit dem Erscheinen der TRwS 791 (7/2022) werden TRwS 791-1 (2/2015) und TRwS 791-2 (4/2017) zurückgezogen.
https://de.dwa.de/de/regelwerk-news-volltext/trws-791-heizoelverbraucheranlagen.html
Welchen Wert hat damit der neue Prüfbericht?
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28.02.2025 09:43:18 |
ok 7.3.1 bleibt 7.3.1
Was da steht ahne ich.
Was steht jedoch bei 3.3
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28.02.2025 10:22:02 |
Zitat von kreitmayr  Prüfbericht nach AwSVWiederkehrende Prüfung: Anlage Heizölverbrauchsanlage Feststellung von Abweichungen gemäß § 68 Abs. 3. AwSV : keine Zitat von kreitmayr  Feststellung von Abweichungen gemäß § 68 Abs. 3 AwSV: Die Anforderungen der AwSV sind nicht erfüllt. Es fehlt eine Rückhalteeinrichtung unterhalb des Brenners Zitat von kreitmayr  Wenn der TÜV schreibt Anpassungsmaßnahme gem. TRwS 791-2 Nr. 7.1.3 Wann waren die Prüfungen? Grundsätzlich verstehst du alles richtig – einiges besser als die bei dir Prüfenden. Wenn es meine Arbeitszeit zulässt, werde ich weiter detailliert antworten – heute oder morgen. Gruß Prüfer
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28.02.2025 11:25:46 |
Ein größerer Kunde mit sogar einem größeren Niederdruck Dampfkessel in sein Kesselhaus hatte einfach gewartet bis der TÜV dort vor Ort war, und dann nach dem wurde eine gemeinsame Lösung zu diesen Heizöl- Auffangwannen Problem gefunden, damit mit der erarbeiteten Lösung sind jetzt beide (der Betreiber & der TÜV Sachverständige) zufrieden. Vielleicht sollte das auch in diesen Fall so gemacht werden, denn die Vorschriften ändern sich, und dann geht das ganze wieder von vorne los..
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28.02.2025 13:34:04 |
Die letzte Prüfung war 03.02.2025. Davon habe ich nun die beiden Fassungen. Erste, mit geringen Mängeln. Zweite, keine Mängel.
Habe mir jetzt die TRLÖ 2.2 und DWA - A 791 bestellt (Fernleihe)
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28.02.2025 14:01:24 |
Zitat von Paule 5019  Ein größerer Kunde mit sogar einem größeren Niederdruck Dampfkessel in sein Kesselhaus hatte einfach gewartet bis der TÜV dort vor Ort war, und dann nach dem wurde eine gemeinsame Lösung zu diesen Heizöl-Auffangwannen Problem gefunden, damit mit der erarbeiteten Lösung sind jetzt beide (der[...] Es geht mir nicht um eine Lösung. Es geht um könnte, sollte, muß. So eine Prüfung dauert keine 20min und davon sind 10min warten, dass der Unterdruck der Leckanzeige Öltank wieder aufgebaut wird. Bei dem Preis für die Prüfung könnte ich eigentlich Büttenpapier und Golddruck erwarten. Zumindest sollte die Prüfung korrekt sein. Wenn man dann höflich nachfragt und es wird nur rumgeeiert kann es sein, dass ich ins Detail gehe. So ein Kästchen von Afriso (OM5) habe ich schon besorgt. MfG uwe
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28.02.2025 17:40:19 |
Zitat von kreitmayr  So eine Prüfung dauert keine 20min und davon sind 10min warten, dass der Unterdruck der Leckanzeige Öltank wieder aufgebaut wird. Bei dem Preis für die Prüfung könnte ich eigentlich Büttenpapier und Golddruck erwarten. Das entspricht nicht deinem Niveau. Sonst verstehst du deutlich komplexere Zusammenhänge. Das hier ist ein komplexer Organisations- und Arbeitsprozess - Prüfungsanmeldung registrieren und verwalten - Terminplan für einen Prüftag zusammenstellen - Prüftermine abstimmen / stundenlang telefonieren (ja - nein – vielleicht – neun Uhr ist zu früh, da schlafe ich noch - nein nicht um elf, da muss ich mit dem Hund raus – nicht am Dienstag, da haben wir Rentnertreffen – usw.) - Autofahrt (Zeit und Betriebskosten) - Prüfberichte erstellen - Bürobetriebskosten (Miete, Strom, Heizung, PC, Drucker, usw. usw.) - Qualitätsmanagement / Datensicherung / IT-Pflege - etc. Und die 20 Minuten bei dir sind nicht der Maßstab. Die Prüfgebühren basieren auf einer Mischkalkulation. Manche Prüfungen dauern auch eine Stunde – insbesondere, wenn über eine halbe Stunde über Mängel diskutiert werden muss. Mir gefällt auch nicht die Abzocke im Restaurant. Für den Preis einer Flasche Wasser bekomme ich im Getränkemarkt einen ganzen Kasten. Und ich muss sogar noch selber hingehen - ins Restaurant – der Kellner kommt nicht zu mir. Nur mal so zum Verständnis. Gruß Prüfer
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28.02.2025 17:47:49 |
Zitat von kreitmayr  Zitat von Mark1234  [...] Interessanter Einwand. Hast du dazu Urteile? Was ist, wenn ich in meiner Wohnung zwei Zimmer jeweils Untervermiete? MfG uwe OLG Düsseldorf (07.10.2004 – 10 U 70/04)
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28.02.2025 21:09:33 |
Zitat von Mark1234  Zitat von kreitmayr  [...] OLG Düsseldorf (07.10.2004 – 10 U 70/04) Danke Interessanter Ansatz. Unsere WEG hat 50 Wohnungen. Ein Eigentümer vermietet seine Wohnung und vermietet in anderen Objekten 30 Wohnungen. Diesen Eigentümer könnte man als Unternehmer betrachten. Werden nun die anderen 49 Eigentümer unserer WEG zu Unternehmern und ist die Heizung gewerblich? MfG uwe
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28.02.2025 22:57:57 |
Zitat von Prüfer  Zitat von kreitmayr  [...] Das entspricht nicht deinem Niveau. Sonst verstehst du deutlich komplexere Zusammenhänge. Das hier ist ein komplexer Organisations- und Arbeitsprozess - Prüfungsanmeldung registrieren und verwalten - Terminplan für einen Prüftag zusammenstellen -[...] Sorry, ich wollte dir nicht nahetreten. Ich gehe zum Hausarzt, Gesundheitsprüfung. Wenn ich dann seine Rechnung zahle denke ich mir oft, .....wie kann er davon leben.... Der Schornsteinfeger kommt zur Prüfung der Wärmerzeugungsanlage. Irgendwas um die 80€, auch da, ....und das für einen Meister..... Ich fahre zur HU und ASU in eine frei Werkstatt. 160 € für 15 min. Und die frei Werkstatt bekommt davon nicht. Werkskundendienst Weishaupt Samstag 20 Uhr. Bereitschaftspauschale 2x 100km KFZ 2x 100 km Fahrzeit 3 h Kundendienst + Zuschläge 120€ Ersatzteil 1.200€ Bekomme ich einen neuen Brenner für. Kauf ich einen Wohnung, entlohne den Notar hoch 5 stellig. Vor dem Komma !!!! Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) Elektrik in unserer Garage. 5 Sicherungen, ein FI, ein Zähler. TÜV Nord = ca. 400€ Tankprüfung Email vom Verwalter ob mir der Termin passt. Email an Verwalter, passt. Ein versauter Tag, wenn das Wetter gepasst hätte wäre ich Skifahren gefahren. Anruf Prüfer, ob er einen Stunde früher kommen könnte. 20 min nettes Gespräch mit Prüfer. Und????? Bitte um Mitleid. Jeder bekommt was er verdient ;-) Das mit dem Büttenpapier solltest du in Relation zum Wert "unserer" Prüfung sehen. Das Papier nicht wert auf dem sie gedruckt war.
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| Zeit:
01.03.2025 08:09:35 |
Fehler
Der Notar bekommt von mir nur 4 stellig.
Obwohl, 5 stellig wäre mir lieber...... Penthouse in Frankfurt
Alles relativ.
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| Zeit:
01.03.2025 08:14:35 |
Zitat von Mark1234  Zitat von kreitmayr  [...] OLG Düsseldorf (07.10.2004 – 10 U 70/04) BGH: WEG ist Verbraucher gemäß § 13 BGB Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist. Diese Rechtsfrage war bislang ungeklärt. Die Entscheidung des BGH ist auch für Sachverständige von Bedeutung. Urteile vom 25.03.2015 (VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14) Der BGH hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist, nunmehr bejaht. Das hat auch den TÜV Nord überzeugt. MfG uwe
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| Zeit:
01.03.2025 20:02:16 |
Ganz ehrlich: Ein Schaden wegen ausgelaufenem Öl kann wesentlich teurer sein, wie so ne blöde Auffangwanne mit Abschaltgerät. Von daher Wanne mit Abschaltgerät drunter und gut ist. Peter
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02.03.2025 10:00:26 |
Zitat von Prüfer  Was soll denn das jetzt wieder? Was hat das mit unserem Thema zu tun? TÜV Nord war der Ansicht unsere Immobilie wäre als eine gewerbliche zu anzusehen und entsprechend zu prüfen. Jetzt gibt es kein Gesetz in dem es dazu eine Regelung gibt. Also werden Gerichte mit solchen Fragen befasst. OLG Düsseldorf (07.10.2004 – 10 U 70/04) Vermieter von Wohnimmobilien können als Unternehmer betrachtet werden mit den entsprechenden Rechtsfolgen. Urteile vom 25.03.2015 (VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14) Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht als gewerblich anzusehen. Stehen drei gleich aussehende Gebäude nebeneinander. Woher weiß jetzt der Handwerker welches Gebäude einer Immobiliengesellschaft gehört, welches einer Wohnungseigentümergemeinschaft, welches einer Erbengemeinschaft? Daher in der TRÖL die Ausführung, alle Brenner größer 100 kW als gewerblich zu betrachten.
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| Zeit:
02.03.2025 10:03:01 |
Zitat von epicuro  Ganz ehrlich: Ein Schaden wegen ausgelaufenem Öl kann wesentlich teurer sein, wie so ne blöde Auffangwanne mit Abschaltgerät. Von daher Wanne mit Abschaltgerät drunter und gut ist. Peter Zitat von kreitmayr  Zitat von Paule 5019  [...] So ein Kästchen von Afriso (OM5) habe ich schon besorgt. [...] |
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02.03.2025 10:06:23 |
Zitat von epicuro  Ein Schaden wegen ausgelaufenem Öl kann wesentlich teurer sein, Vollste Zustimmung, hier Schadensbeispiel vom Januar 2025. Eine Zentrale Ölversorgung versorgt einen, im Jahr 2022 eingebauten, ölbefeuerten Kachelofen im 1 OG. Wegen Todesfall der Älteren Betreiberin wurde der Ofen nur im Erstellungsjahr für kurze Zeit benutzt. Eingeschaltet wurde er erst wider im Spätjahr 2024. Kurze Zeit nach der Wiederinbetriebnahme wurde in der Wohnung Ölgeruch festgesellt. Die Überprüfung ergab, dass unter dem Kachelofen sich ausgelaufenes Öl angesammelt hat, das den Ölgeruch verbreitete. Der gesamte Fußbodenbelag ist mit Parkett ausgeführt. Hier Bild von der Zimmerseite. Ebenso stellt sich im Flur der Zustand des Parketts dar. Das Gebäude ist ein altes mehrstöckiges Haus aus dem früheren Jahrhunder mit übergroßen Raumhöhen, in dem im EG unter der Wohnung sich eine Arztpraxis befindet in der an der Decke das Heizöl durchgesickert ist. Hier Bild vor der Decke der Arztpraxis. Ich wurde beauftragt die Ursache des Schaden festzustellen. Vogefunden habe ich eine Ölschlauchverbindung zwischen CU Rohr und Ölregler des Brenneres. Siehe Bild. Anmerkung, diese kleine Wanne wurde nur zum Zweck des auffangens von evtl. auslaufendem Heizöl nachträglich untergestellt. Die Überprüfung des Schlauches ergab, dass er an der Pressstelle undicht ist. Siehe Bild. Die Undichtigkeit entstand dadurch, das die Pressstelle des Anschlussröhrchend mit der Pressmuffe nicht ausreichend verpresst war. Man konnte nämlich ohne besonderen Kraftaufwand das Anschlussröhrchen aus der Verpressung herausziehen. Siehe Bild. Nach meiner letzter Information muss sogar ein wesentlich größerer Bereich des Estrichs entfernt werden um spätere evtl Folgen zu verhindern. Inwiefern die Deckenkonstruktion geschädigt ist, ist mir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Die Kosten die duch die evtl. Schliesung der Arztpraxis für die Dauer der Renovierung entstehen werden sicherlich nicht unerheblich sein. Ich habe auch in meinem Bericht die TRWS 791 Punkt 7.1.3 erwähnt. Fazit, wäre eine Ölauffangwanne, mit Sicherheitsüberwachung vorhanden gewesen, wäre kein Schaden entstanden denn: Meine Meinung: Das Vorhandensein einer Ölauffangwanne entspricht dem allgemeinen Stand der Technik.FG. Schmitt
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