Hallo hewuschka,
pauschale Antwort, du schuldest keinen bestimmten Druck sondern einen funktionierende und benutzbare Anlage. Wieviel das im Detail ist ist anlagen- und ausstattungsabhängig.
Mit den
DIN-Brechnungswerten ist bei *normaler* Ausstattung in der Regel eine *übliche* Benutzung möglich, sorich der Mindestdruck nach DIN kann als ausreichend betrachtet werden.
Bei besonderen Ausstattungen wie z.B. Whirlpool, Großraumwanne oder Duschtempel kann der DIN-Mindestfließdruck allerdings auch deutlich zu gering sein. Sprich es kommt darauf an, dass die eingebauten *Luxusgüter* im Einzelfall auch entsprechend benutzt werden können. Sollte da was dagegen sprechen, würde ich auf jeden Fall *
Bedenken anmelden*.
Jeder der sich z.B eine Whirpoolspielwiese für kräftig tEuro leistet erwartet auch, dass das Ding in *angemessener Zeit* befüllt werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass ebent 2 oder 2,5 oder 3 bar Fliesdruck anliegen...wenn das nicht geht...dann am besten *vorher* einmal zuviel darauf hinweisen, als nachher vom Richter die *Karte mit dem braunen Ring* zugesprochen bekommen. Wenn der Kunde es dann trotzdem will und etwas längere Befüllzeiten akzeptiert - was ja durchaus möglich sein kann - bist du aus dem Schneider...wenn dus schriftlich hast...ansonsten....gibts sicherlich Abzug in der B-Note ;-))
Ähnliches gilt für Luxusduschen, z.B. mit Körperbrausen oder sowas in der Kategorie....wenn 4 Körperbrausen montiert werden, dann *muß* die Anlage auch so benutzbar sein. Würdest du eine Anlage abnehmen, die nur
Wasser für 2 Körperbrausen liefern kann ?...und sobald die 4 Brausen gemeinsam genutzt werden wollen....pinkelt nur noch ein lasches Rinnsal aus den Dingern....
Deswegen...geschuldet wird kein Druck in irgendeiner Form sondern eine funktionierende und benutzbare Anlage...alles andere ist Spiegelfechterei.
Achim Kaiser