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24.06.2003 12:40:16 |
Hallo, ich habe hier folgenden Sachverhalt zu prüfen: In einer Ausschreibung wurden Brandschutzklappen ausgeschrieben, die bestimmte Eigenschaften zu erfüllen haben. Bei der Angebotsabgabe wurde durch den Bieter ein bestimmte Fabrikat "x" angegeben. Während der Bauausführung kam es zu Lieferschwierigkeiten bei dem Hersteller "x", so das die ausführende Firma ein anderes Fabrikat ausweichen musste, dass die gleichen Spezifikationen hat, wie das Fabrikat "x". Der Auftraggeber macht nun geltend, dass es sich hier um eine Vertragsverletzung handelt und fordert, dass die Brandschutzklappen, die nicht dem Fabrikat "x" entsprechen ausgebaut werden, da es sich hier um einen Mangel gemäß VOB handelt, da die vertraglichen Eigenschaften nicht erfüllt seien. Meine Frage: Handelt es sich bei der Angabe des Fabrikats durch den Bieter um eine vertraglich zugesicherte "Eigenschaft"? Wer kann mir weiterhelfen. Grüsse N.
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24.06.2003 13:48:47 |
Hallo N.L, öffentlicher oder privater Auftraggeber ? Wie wurde beauftragt ? Wie wurde die Leistung beschrieben und warum wird der Mangel - sofern es einer ist - erst bei der * Rechnungsstellung* gerügt ? Achim Kaiser
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24.06.2003 14:34:56 |
Hallo, es handelt sich um einen öffentlichen Auftraggeber. Die Beschreibung erfolgte aufgrund technischer Spezifikationen nach DIN. Ein Teil der Anlage wurde bereits durch den TÜV geprüft. Ergebnis: OK "Mangel" war dem Auftraggeber erst jetzt "aufgefallen" Gruss N.
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24.06.2003 15:42:59 |
Hallo N.L. nach VOB/A §9 Beschreibung der Leistung dürfen gemäß [Zitat] 5.(1) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt íst. (2) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. MArkennamen, Warenzeichen, Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz *oder gleichwertiger Art*, verwendet werdenm, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. [Zitat Ende] Nachdem bei Brandschutzklappen wahrscheinlich keine dringende Notwendigkeit zur Leistungsbeschreibung *mit Fabrikatangabe* besteht, alerdings dar Anforderungen bestehen das eine Fabrikatsangabe zulässig ist, kann ich nicht beurteilen. Defakto ergibt sich allerdings aus der Anforderung, dass auch der Bieter nicht zur Angabe eines Fabrikates bindend verpflichtet ist. |
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24.06.2003 16:04:58 |
....mist, falsche Taste erwischt .... also nochmal... nach VOB/A §9 Beschreibung der Leistung dürfen gemäß [Zitat] 5.(1) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt íst. (2) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. MArkennamen, Warenzeichen, Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz *oder gleichwertiger Art*, verwendet werdenm, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. [Zitat Ende] Nachdem bei Brandschutzklappen wahrscheinlich keine dringende Notwendigkeit zur Leistungsbeschreibung *mit Fabrikatangabe* besteht, durfte vom Einzelfall abhängen, was ich aber bezweifle, da Brandschutzklappen und die Anforderungen daran *allgemein* beschrieben werden können. Defakto ergibt sich allerdings aus der Anforderung, dass der Auftraggeber bestimmte Fabrikate nur in *Ausnahmefällen* fordern kann auch der Bieter nicht zur Angabe eines Fabrikates bindend verpflichtet ist. Wenn die verbaute Lösung den technischen Spezifikationen und Anforderungen entspricht, dann hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf *eine Marke*. Da selbst die Fabrikatangabe im LV nach VOB zumindest fragwürdig ist, bewegt sich der Auftraggeber auf sehr dünnem Eis. Ein Mangel bezieht sich nicht auf ein verbautes Fabrikat, sondern auf die Anforderungen die an die Leistung gestellt werden. Wenn die verbauten Brandschutzklappen den gestellten Anforderungen entsprechen, dann liegt kein Mangel vor. Auf die Ausführung eines bestimmten Fabrikates hat der Auftraggeber bei Einhaltung der VOB keinen Anspruch, ausser er begründet diese Anforderungen ganz speziell. Ansonsten ist der Bieter frei in der Wahl der Fabrikate. Ein Mangel lässt sich aus dem *Fabrikat alleine* nicht aufrechterhalten, da der Auftraggeber bei korrekter Ausschreibung keinen Fabrikatsanspruch hat- er hat einen Leistungsanspruch -, es müssten Anforderungen nicht eingehalten werden damit der *Mangel* gerechtfertigt wäre. wenn das nicht gegeben ist....ist die Leistung in Ordnung und somit zu bezahlen. Achim Kaiser ...mal wieder nur meine Meinung....keine Bertung etc etc |
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24.06.2003 16:25:58 |
Es sei denn, Es sind z.B. Gründe der (Eigen)wartung (Ersatzteile, Schulung...) oder wenn z.B. eine Telemetrie/Meldeanlage dran angeschlossen werden soll,die nur mit bestimmten Fabrikaten kompatibel wäre. Alles IMHO. Hab selbst mal für öff. Auftraggeber ausgeschrieben, und wenn ich wollte, kam nur ein Fabrikat in Frage ;-) irgendwas findet sich immer...
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24.06.2003 18:07:06 |
@Achim Kaiser: Ich sehe das genauso. Es ist halt nur verwunderlich, dass der Auftraggeber der Meinung ist, das es sich bei der Fabrikatsangabe durch den Bieter um ein Vetragsbestandteil handelt, der zu erfüllen ist. @Sucram: In der Ausschreibung war kein Fabrikat angegeben. Ansonsten gibt es in Deutschland gerade mal eine Handvoll Hersteller, die die im LV spezifizierten Leistungsmekrmale erfüllen. Die technischen Voraussetzungen sind bei diesen Geräten gleich. Bzgl der Wartung möchte ich noch anmerken, dass eine Wartung nicht durch den Auftraggeber erfolgen darf.Dazu gibt es eine entsprechende Vorschrift. Gruss N.L
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24.06.2003 19:14:44 |
Wenn der AN Fabrikat "x" angeboten hat und dies so beauftragt wurde hat der AG auch Anspruch darauf. Ich denke es handelt sich hierbei um eine eigenmächtig Abweichung vom Vertrag nach VOB/B §2 Nr.8(1). Die Leistung ist demnach nicht Vergütungsplichtig und der AG hat Anspruch auf vertragsgemäße Leistung, d.h. Fabrikat "x". Ausnahmen nur wenn gem VOB/B §2 Nr.8 (2) der Auftraggeber die Leistung durch den AG nachträglich anerkennt oder die Leistung für die Erfüllung des Vertrages notwendig war, bzw. dem mutmaßlichen Willen des AG entsprach (Liefertermin) und ihm unverzüglich mitgeteilt wurde. Ist zwar besch..... aber es steht da so.
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24.06.2003 22:32:30 |
Hallo N.L. waren die Lieferschwierigkeiten dem Bauherrn bzw. dessen Verteter bekannt ? Achim Kaiser
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24.06.2003 22:49:32 |
Hallo N.L., > In der Ausschreibung war kein Fabrikat angegeben Auf welchen Tatbestand bezieht sich dann der AG ? Zu welchem Zeitunkt erfolgte die Festlegeung, auf die nun Bezug genommen wird ? Achim Kaiser
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25.06.2003 18:10:35 |
@Achim Kaiser: Sorry. Im Angebot war ein Fabrikat angegen. Im LV wurde jedoch nur die technische Beschreibung angegeben.Die Lieferschwierigkeiten waren nicht bekannt. @Stefan: Das sehe ich etwas anders. Laut VOB ist die ausschreibende Stelle verpflichtet, die Wertekriterien, die für die Auftragserteilung herangezogen werden genau anzugeben. Wenn dort nicht das Fabrikat als Wertekriterium angegeben ist, kann er auch nicht fordern, dass das durch den Bieter angebotene Fabrikat verbaut wird, sofern es keine Differenz zwischen Soll-Ist-Eigenschaft gibt. (meine Auffassung) Gruss N.L. |
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25.06.2003 20:39:43 |
Hallo N.L., m.E. äusserst korrekte Auffassung nach VOB. @Stefan Grundsätzlich hat nach VOB farbikatsneutrale Leistungsbeschreibung zu erfolgen um Wettbewerb zu ermöglichen. Ausnahmen siehe oben und dann ist der AG in der Darlegungsfplicht. Im Regelfall darf keine Leistung *fabrikatsgebunden* ausgeschreiben werden, ansonsten wäre die Leistungsbeschreibung angreifbar. Habe beim Durchblättern meines etwas angestaubten VOB-Kommentars von Ingenstau/Korbin nichts auf die Schnelle finden können, dass einen Fabrikatszwang rechtfertigen würde, ausser die bereits aufgeführten Ausnahmen. Wenn der AN nachweisen kann - und dazu ist er verpflichtet - das die Leistung - hier die Brandschutzklappen - den Anforderungen der Leitungsbeschreibung in allen Teilen entspricht, hat er die geforderte Bauleistung korrekt erfüllt. Über diesen Punkt scheint es keine Streitigkeiten zu geben. Für den Nachweis der *Gleichwertigkeit* können ja höchste Anforderungen in Bezug auf Funtion, zu erwartenden Belastung und Wartungsaufwendungen etc etc gestellt werden, wenn sie in der Leistungsbeschreibung gefordert wurden. Bei öffentlichen Auftraggebern gibt es keinen *Fabrikatszwang* wenn die VOB Ausschreibungsgrundlage ist. Leider sind VOB-konforme Leistungsbeschreibungen nicht die Regel, eher ganz rühmliche Ausnahmen. Die meisten Ausschreibungen kratzen sich um diese Anforderungen nicht die Bohne und verstoßen regelmäßig gegen diese Grundprinzipien. Wenn in der Leistungsbeschreibung kein Fabrikat gefordert werden kann, wie wird es dann Vertragsgegestand ??? Denkbar wäre sowas m.E. nur, wenn die im Angebot angegebenen Fabrikate im Auftragsschreiben als verbindlich zur Ausführung angenommen als Vertragsgegenstand beauftragt worden wären. Nachdem der Auftraggeber nur *Leistungen* ausschreiben kann - wenn er korrekt ausschreibt - und keine Fabrikate, wird er sich in diesem Fall - vorausgesetzt die geforderte Leistung wurde korrekt entsprechend den Anforderungen erfüllt, sehr schwer tun einen Mangel *aus dem Fabrikat* abzuleiten. Weiters ergibt sich auch aus den Gewährleistungsregelungen der VOB Der Auftragnehmer hat seine Leistung bis zum Zeitpunkt der Abnahme so zu erbringen, dass sie die vertraglich *zugesicherten Eigenschaften* hat, den *anerkannten Regeln der Technik entspricht* und *nicht mit Fehlern behaftet* ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern..... und selbst wenn *das Fabrikat* eine zugesicherte Eigenschaft wäre dann gibts da noch in der Kommentierung was dazu....(auszugsweise....etwas gekürzt...) Als vertraglich *zugesicherte Eigenschaft* gelten auch solche, die hinsichtlich der Beschaffenheit und des zweckbestimmten Wertes der Bauleistung bei objektiver Wertung *nicht* als *erheblich* angesehen werden können. Für das Fehlen derartig vertraglich zugesicherter Eigenschaften muß der Auftragnehmer einstehen, auch wenn daduch der Wert und die Tauglichkeit der Vertragsleistung *an sich nicht gemindert* sind.... ....Ist das Fehlen einer Eigenschaft unter Beachtung des vertraglichen Willens der Parteien - hier besonders dem Willen des Auftraggebers - für den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung *völlig ohne Belang*, vor allem auch im Hinblick auf die anerkannten Regeln der Bautechnik sowie die konkrete Bauabsicht des Auftraggebers, wird man billigerweise *nicht* von dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sprechen dürfen. Man wird er Ansicht von......folgen können, wonach die Grenze dort liegt, wo etwaige *Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos* anzusehen sind, allerdings mit der Einschränkung, dass der Auftraggeberwille hinsichtlich der jeweiligen Bauabsicht hinreichende Berücksichtigung erfahen hat. Öffentlicher Auftraggeber, VOB-konforme Ausschreibung und VOB-konforme Auftragsabwicklung ist ein Tänzchen nach eigenen Regeln...und deshalb zieht der VOB §2 (1) überhaupt nicht, denn Brandschutzklappen waren Vertragsgegenstand, und wenns um überhaupt etwas geht, dann die Frage *zugesicherte Eigenschaft*...und ein *Fabrikat* oder eine *Marke* ist duch den Namen per se noch keine *Eigenschaft*....meine Meinung ;-)) Privatrechtlich gelten andere Spielregeln.... Achim Kaiser Disclaimer wie immer....alles nur meine Meinung, keine Beratung etc aus der sich irgendwas ableiten lassen könnte. |
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26.06.2003 00:15:38 |
Hallo NL Meine Sichtweise: Es wurde Fabrikatsneutral ausgeschrieben. Vermutlich musste im ANgebot der Eintrag gemacht werden Fabrikat:______ Typ:______ Was auch korrekterweise von ihnen eingetragen wurde. Diese Abfrage ist nötig um, wie es sich gehört, die Angebote technisch zu prüfen und die Angebote vergleichen zu können. Nur dadurch kann der AG das für sich günstigste ANgebot herausfinden und beauftragen. Da das Angebot Vertragsbestanteil und die angebotene Leistung beauftragt wurde, ist auch einzubauen was beauftragt wurde. (Wenn ich einen Mercedes beauftrage will ich keinen BMW auch wenn die sich im Nutzen und Sonstigen kaum was tun) Vorher mal kurz nachfragen, pünktlich bestellen so läßt sich viel Ärger ersparen. MFG Andy
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26.06.2003 07:24:42 |
@Achim Kaiser: Das ist wirklich meine Auffassung. Auch andere Kommentare äußern sich dahingehend
@Andy: Genau, die angebotene "Leistung". Die eingebauten Geräte sind wirklich BAUGLEICH. Es klebt nur ein anderer Name darauf. Selbst bei einzelnen Bauteilen der Klappen haben die Hersteller gleiche Vorlieferanten. Ansonsten ist das Beispiel mit dem Mercedes und dem BMW ja nicht schlecht aber wenn beispielsweise. das Getriebe von einem anderen Hersteller eingebaut wird, dürfte das kaum Grund zur Besorgnis geben und wohl auch keinerlei Rechtsanpruch begründen, sofern das Alternativgetriebe die gleichen Eigenschaften besitzt.
Pünktlich bestellen ist gut, aber in der Praxis kommt es trotzdem zu Lieferengpässen, die nicht voraussehbar waren.
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26.06.2003 08:43:43 |
Hallo N.L. dann ziehe ich mal den Hut ;-)), schon lange keinem mehr begegnet, der sich im Detail mit diesen Fragen fair beschäftigt. Meine Hochachtung. @Andy Nehmen wir mal anstelle einer Brandschutzklappe einen einfachen Werkstoff wie Beton einer bestimmten geforderten Güte. Gibt es da eine Fabrikatsangabe ? Es gibt eine Qualitätsanforderung (die steht in der Leistungsgeschreibung) an die Bauleistung und genau die ist zu erfüllen. Ist der Beton besser oder schlechter wenn er von A-Dorf oder B-Dorf kommt ? Ist es statthaft den Rohbauunternehmer auf Betonbezug von A-Dorf festzulegen, selbst wenn er bei der Angebotskalulation davon ausging....A-Dorf und im Bedarfsfall kann A-Dorf z.B. nicht liefern ? Ist es nun ein Mangel wenn der Rohbauunternehmer zur Leistungserfüllung den Beton in B-Dorf bezieht ? Wenn die Klappen wie N.L. ausführt sogar noch *baugleich* sind und unter Umständen von einem 3. Hersteller gefertigt werden und Pseudo-Hersteller A und B nur noch das Typenschild draufpappen....was dann ? Ist die Leistung *gleichwertig* oder nicht ? Das ist die einzige Frage die sich stellt. In diesem speziellen Fall dürfte die Forderung *Fabrikat* nicht haltbar sein. Achim Kaiser
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26.06.2003 09:29:50 |
@Achim Kaiser: Danke für die Blumen :-)) Man muss bei dem vorliegenden Fall auch ganz einfach mal betrachten, dass die nachrägliche Bindung an ein Fabrikat doch auch einen mittelbaren Verstoß gg. § 9 Nr. 5 VOB/A darstellen könnte. Was macht es für einen Sinn seitens des Gesetz( Verordnung-)gebers, wenn ich den freien Wettbewerb fördern möchte und daher grundsätzlich vorgebe, auf Frabrikatsangaben zu verzichten, aber dann andererseits indirekt eine Bindung zulasse. Wenn vom AG genau diese Fabrikat gewünscht worden wäre, d.h. es hätte ein objektives Interesse begründbares Interesse vorgelegen, so hätte er m.E. dies bei der Auftragserteilung schriftlich fixieren müssen. Dann wäre er aber sicherlich Gefahr gelaufen, sich vorwerfen zu lassen, dass es sich, wie bereits oben erwähnt, um eine Wertekriterium gehandelt hat. Dann wäre allerdings vermutlich die Vergabe rechtswidrig gewesen, da ein werwendetes Wertekriterium nicht angegeben worden war. Wenn ich von "baugleich" spreche, so kann es aber dennoch zu kleinen Abweichungen in der beispielsweise in der Flunchgrösse kommen, aber die treten auch gelegentlich bei ein und demselben Anbieter auf. Daher wäre dies sicherlich kein Mangelpunkt. Wie ich ja bereits sagte sind die Vorgaben an die im LV genannte DIN Norm so hoch, dass es gerade mal eine handvoll Unternehmen gibt, die diese erfüllen. Insofern denke ich, ist das dünne Eis, auf dem sich der AG befand, bereits eingebrochen. (Tja, alles nur meine Meinung) Grüsse N.L
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26.06.2003 10:21:47 |
Hallo N.L.
gerne geschehen, hatte für mich den Vorteil das der VOB Kommentar mal wieder abgestaubt wurde nachdem er sicherlich über 10 Jahre unbenutzt im Regal stand. Hin und wieder brauchts auch mal wieder einen Anlass um Details nachzulesen, vor allem wenn man schon lange kein *Tänzchen* mehr mit der öffentlichen Hand hatte. Beim letzten *Tänzchen* dauerte es über 4 Jahre nach Fertigstellung der Anlage bis sich schlußendlich der AG zum Schluß entschuldigte und ein *Versehen* des zuständigen Mitarbeiter einräumte. Glücklicherweise hatte ich *alle* Abnahmen und konnte alle Details mit Datum nachvollziehbar darlegen, so dass die Angelegenheit selbst im RP keine Beanstandungen mehr zulies... und da sitzen normalerweise diejenigen bei denen die VOB unterm Kopfkissen liegt
Gruß Achim
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| | Zeit:
26.06.2003 15:32:00 |
Ein Seminar mit dem renommierten RA W. Stohlmann, Düsseldorf, ergab zu diesem Thema als Fazit: Die Leistungsausführung ist eine Eigenverantwortung des AN und kann vom AG nur ausnahmsweise im Rahmen der VOB/A, §9 Nr.5 durchbrochen werden. Dem AN steht bis zur Bauausführung ein Wahlrecht zu, wenn der AG eine Ausführung "oder gleichwertig" verlangt. Soweit der AN sich für ein gleichwertiges Fabrikat entscheidet, trifft ihn die Beweislast für die Gleichwerrtigkeit. MfG Solka |
| | Zeit:
26.06.2003 17:02:47 |
Hallo! lt.VOB Ein Mangel im Rahmen eines Bauvertrages ist das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft das Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik oder ein Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauche mindert oder aufhebt. Nach BGB §633 Abs.2 Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist ,ist das Werk frei von Sachmängeln. LT.VOB 1.Wie es hier vorgetragen wurde erfüllt das Ersatz-Produkt X die zugesicherten Eigenschaften. 2.Ein Abweichen der anerkannten Regeln der Technik oder ein Fehler der den Wert oder Tauglichkeit ist hier wohl auch auszuschliessen. Meiner Meinung nach :Kein Mangel! Gruß Norbert
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| | Zeit:
27.06.2003 08:32:42 |
Wie sieht es denn mit dem Vorwurf "vertragswidrig geliefert" aus??
Gruss N.L |
| | Zeit:
27.06.2003 08:56:56 |
@Achim @NL Hallo, lese seit langem eure Kommentare, und ich muß ehrlich gestehen, daß Ihr meist ins Schwarze trefft und fachlich top seid. Bei der vorliegenden Problematik habe ich allerdings so meine Bedenken ( und Erfahrungen durch eigene Bauleitung für die öffentliche Hand ), denn selbst, wenn eine öffentliche Hand neutral ausschreibt ( ist das STLB eigentlich wirklich neutral, mann kann über die Punktfolgen viel zusätzlich eingeben !!), so bitte ich Folgendes zu bedenken: - durch Eintragung eines Fabrikates in die Punktfolge ist die Neutralität dahin, der Anbieter bietet keine Eigenschaften, sondern ein konkretes Bauteil ( Fabrikat mit diesen Eigenschaften ) an - das Angebot wir nach Prüfung der technischen Eigenschaften akzeptiert und es erfolgt die Vergabe des Auftrages in Form eines Auftrags-LV, - Grundlage dieses Auftrags-LV allerdings ist das Angebot, und somit auch das dort eingetragene Fabrikat und nicht mehr nur die ausge- schriebene Eigenschaft - aus meiner Sicht kann der Bauherr, da aus vorangestellten Punkten her- vorgeht, daß das Fabrikat Auftragsbestandteil geworden ist, nunmehr schon auf den Einsatz des Bauteiles dieses Fabrikats bestehen. Nur, wenn er oder die beauftragte Bauleitung den Fabrikatswechsel vor Ausführung bestätigt / genehmigt hat, wäre der Betrieb " aus dem Schneider ". Schönes Wochenende ! + |
| | Zeit:
27.06.2003 09:26:06 |
An Mike Ich kann mich den Ausführungen von Mike nur anschliesen. Wenn ein Produkt ausgeschrieben ist "Name" und bei der Möglichkeit (gleichwertiges zu montieren) im Angebot dieses gleichwertige nicht angegeben worden ist "Name", so bleibt und ist das in der Ausschreibung benannte Produkt Vertragsbestandteil. In der neuen Schuldrechtsreform welche auch Auswirkungen auf die VOB hat ist dies Angelegenheit mit dem gleichwertigen grundsätzlich ausradiert worden. mfg. dakota
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| | Zeit:
27.06.2003 10:45:26 |
Hallo Mike, deswegen gibts ja dieses Forum, damit auch unterschiedliche Auffassungen dargelegt werden können. In deiner Auffassung setzt du voraus, das die Fabrikatsangabe im LV VOB konform ist. Ich habe da ganz extreme Zweifel. Deswegen hab ich mal meinen angestaubten Kommentar ausgepackt und auf die Schnelle versucht was zu finden, dass da *mehr Licht ins Dunkel bringt*. Aber in dieser Detailfrage wars Asche. Wenn die Leistungsbeschreibung schon VOB-widrig oder nicht VOB-konform ist und in der Leistungsbeschreibung haben Fabrikatsangaben überhaupt nichts zu suchen, dann können sie auch nicht bei VOB-gemäßer Beauftragung Vertragsbestandteil werden. Ausnahmeregelungstatbestand wurde ja schon mehrfach ausgetreten. Wenn mir ein AG in dieser etwas *ungewöhnlichen* Art ans Leder wollte, käme der komplette Vertrag einschlieslich Leistungsbeschreibung in allen Teilen auf den Prüfstand. Stellt sich heraus das die Ausschreibung in Teilen oder im gesamten nichtig ist, dann sind auch die nichtigen Teile nicht Vertragsgegenstand. Ansonsten gibt es auch Regelungen wie Änderungen an der Leistungsbeschreibung zu werten sind. Hat der Anbieter eigenmächtige Änderungen am Vertragstext durchgeführt, hätte unter Umständen gar keine Beauftragung erfolgen dürfen. Wenn im ursprünglichen LV keine Fabrikatsangabe gefordert war...dann kann sicherlich darüber gestritten werden, wenn ein Anbieter eine Fabrikatsangabe macht...wie das zu werten ist. Ich hatte ja aschon in einem meiner vorigen Postings dargelegt, das es durchaus Wege gibt, sowas zum Vertragsgegenstand zu machen. Was und wie das *im Detail* im vorliegenden Fall genau gehandhabt wurde, kann ich nicht beurteilen. Allerdings kenne ich die Spielchen, die so mancher Sachbearbeiter der öffentlichen Hand versucht zu spielen und bei mir haben die sich sobals sie *unfair* gespielt haben immer die Zähne ausgebissen, auch wenns teilweise 4 Jahre dauerte bis dann *habe fertisch* auf der Akte stand. Ich hätte im vorliegenden Fall auch sicherlich dem AG schriftlich mitgeteilt, dass Lieferprobleme vorhanden sind und entweder *warten* oder *Freigabe der lieferfähigen Alternative* zu erfolgen hat....aber das steht ja nicht zur Debatte. Was an dem BV tatsächlich ablief, wissen nur die Beteiligten... @ N.L. m.E. ist entweder die zu erbringende Leistung vertragswidrig oder nicht. Gem. VOB hat der AG anrecht auf die beschriebene *Bauleistung*. Das Ergebniss dieser Bauleistung ist zu bewerten, natürlich mit den verbauten Materialien. Das diese den Ansprüchen genügen ist das Kriterium.. Aus welchem Grunde soll nun *Lieferung* Bewertungskriterium für die Bauleistung werden ? Was will der AG mit dem Grabenspielchen eigentlich erreichen ? Achim Kaiser
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| | Zeit:
27.06.2003 11:14:55 |
Also, nachdem ich mich jetzt lange zurückgehalten habe, obwohls schon gejuckt hat, muß ich Mike einfach unterstützen: Die Ausschreibung war, wenn ich das richtig verstanden habe, fabrikatsneutral. Der Bieter konnte sich ein Fabrikat aussuchen, das in den LV-Text einzutragen war. Richtig? Damit sind alle oben angeführten Argumentationen, die sich auf einen LV-Text mit "oder gleichwertig" beziehen, dahin. Denn: Im vorliegenden Fall wird die vom Bieter gewählte Fabrikatsangabe Vertragsbestandteil, bei nur "oder gleichwertig" ist einfach nur die gleichwertige Leistung geschuldet. Also nach meiner Meinung ganz klar: Mangel.
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| | Zeit:
27.06.2003 11:20:17 |
Ach ja, nochwas:
Zitat Achim Kaiser: "In deiner Auffassung setzt du voraus, das die Fabrikatsangabe im LV VOB konform ist. Ich habe da ganz extreme Zweifel."
Warum sollte die Fabrikatsangabe DURCH DEN BIETER nicht VOB-konform sein?
Grüße Fischer
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