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Datenschutzhinweise

Schornsteinfeger u. Brandschutz
Verfasser:
Vietor
Zeit: 06.05.2002 21:01:59
0
1526
Sehr geehrte Forumteilnehmer,
noch ein Schornsteinfegerproblem! Der Bezirksschornsteinfeger
lehnt die Abnahme der Abgasanlagen von drei Festbrennstoff-
Feuerungsanlagen (Kamine) ab. Das Gebäude geringer Höhe (3 Etagen)
hat Porotonwände und Stahlbetondecken (F 90). Die doppelwandigen
Edelstahlschornsteine werden in F 90-abgemauerten Schächten geführt.
Die Ablehnung begründet er lt. DIN 18160 T.1 Ausg. 8.88 Pkt. 4.14 damit, daß
die Decken die äußere Schornsteinwange und damit den Schornstein
(die Abmauerung ist aus statischen Gründen auf den Decken abgesetzt)
unterbrechen würden. Nach meiner Entgegnung, daß dies vielleicht für
Holzbalken- aber in keinem Fall für Stahlbetondecken brandschutz-
technisch zutreffend sei, meinte er,
daß er mir zwar zustimme, aber es halt so dort stände. Ich solle doch
eine Ausnahmegenehmigung beantragen... Fällt da noch jemandem was ein?

MfG Vietor

Verfasser:
Falk Nienaber BSFM EiS
Zeit: 06.05.2002 23:06:06
0
1527
Sehr geehrter Her Vietor,
lassen Sie sich doch den Nachweis erbringen, daß in Ihrem Gebäude F90 durchgehend erforderlich ist.
PS: Es gibt eine neue DIN 18 160.
Klären Sie das doch am besten gemeinsam über die zuständige Baurechtsbehörde.

Verfasser:
Vietor
Zeit: 14.05.2002 21:36:49
0
1528
Sehr geehrter Herr Nienhaber,
vielen Dank für Ihre Antwort, nur bringt das gerade nicht weiter!
1. Das Haus hat nur eine F 30 - Forderung (geringe Höhe)
2. Die Baubehörde wird nicht gegen die in der DIN festgesetzten Forderungen und gegen die entsprechenden Bedenken des Schornsteinfegers entscheiden.
3. Die Frage, warum eine F 90 Stahlbetondecke nicht gleichzeitig Begrenzung eines F 90 -Schachtes sein kann, ist damit nicht geklärt. Dies steht übrigens auch in der neuen DIN so drin.
Dort ist immer wieder von einem durchgehendem Schacht auf einem Fundament die Rede. Wozu das?
Ein Schornsteinbrand wirkt doch auch nicht anders als ein normaler Wohnungsbrand?
Mit freundlichen Grüßen
K.Vietor

Verfasser:
Herbert K. heinz
Zeit: 17.05.2002 10:15:50
0
1529
Guten Tag, sehr geehrter Herr K.Vietor.
Die Aufgabe Ihres Kaminfegers ist aus baurechtlicher Sicht die, dass er die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften und Regeln zu kontrollieren hat. Die durchgeführte Abnahme ist im Grunde nichts anderes als der Vergleich zwischen IST-Zustand und SOLL-Zustand. Der SOLL-Zustand (in Ihrem Fall wohl eine diverse Norm) ist hier ganz offenbar vom IST-Zustand nicht eingehalten. D. h., Ihr Bauvorhaben besitzt aus baurechtlicher Sicht k e i n e n gültigen Verwendbarkeitsnachweis! Das Problem ist also nicht derjenige der diesen Mangel festgestellt hat (in dem Fall der bauabnehmende Kaminfeger), sondern der, welcher entgegen den maßgebenden anerkannten Regeln diese bauliche Anlage errichtet hat und sich wohl mehr oder weniger bewusst über die entsprechend relevanten Punkte hinweggesetzt hat!
Nochmal: Ihr Kaminfeger nimmt nur ab! Er prüft nur IST und SOLL!
Der Anlagenersteller muss sich jedoch zwingend an das SOLL halten. Der Kamnfeger kann und darf nicht Ausnahmen genehmigen! Dies obliegt in der Tat - je nach landesspezifischer Gesetzeslage - nur der entsprechend benannten (oberen der unteren) Baubehörde. So erteilt beispielsweise die Obere Bauaufsichtsbehörde sgn. "Zustimmungen im Einzellfall". Diese Zustimmungen werden überall dort benötigt, wo ein sonst üblicher Nachweis der Verwendbarkeit, an Hand einer Norm, einer Zulassungen und dergleichen nicht möglich ist.
Ich würde mich an Ihrer Stelle am Anlagenersteller "schadlos" halten, also diesen in Pflicht nehmen, das Ihre bauliche Anlage in einen "abnahmefähigen" Zustand versetzt wird. Dies kann bedeuten, dass er nicht umhinkommt einen Rück- und Neubau durchzuführen. Es kann aber auch sein, das der SOLL-Zustand, beispielsweise an Hand der oben beschiebenen Einzelzustimmung neu beschrieben wird. Wenn diese Zustimmung vorliegt ist der Nachweis der Verwendbarkeit aus baurechtlicher Sicht erbracht.

MfG.
Herbert

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