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31.08.2024 19:19:35 |
Aufgeschreckt durch eine Meldung, was Hausbesitzer im September zu beachten hätten, wurde darauf hingewiesen dass bis zum 15.09.2024 bei allen Gasheizungen ein Heizungcheck durchzuführen sei. Ich hatte das nicht mehr auf dem Schirm. Diese Verordnung ist bis zum 30.9.2024 gültig. Ab dem 1.1.2024 gilt das neue GEG, und ab dem 1.10.2024 dann auch der 60b, der die Optimierung von Heizunganlagen regelt. Hier sind jetzt alle Anlagen mit gemeint, also Öl, Holz, Pellet, die bisher in der alten Verordnung nicht erfasst waren. Auch werden hier jetzt Inbetriebnahme Zeiten, vor 2009, nach 2009 definiert, und es sind nur Häuser mit mehr als 6 Wohneinheiten. Ich habe in meinem Bekanntenkreis rumgefragt, keiner hat diesen Gas Heizungs Check bisher machen lassen, Die Meinung ist, diese Verordung in einem Monat ausläuft, und in der neuen steht von Einfamilienhäusern und Gasheizungen nix mehr drin, also Ruhe halten. Ich sehe das anders. Aufgrund der Verordnung müssten ja alle 10 Millionen Gasheizungen gecheckt worden sein, und bei Bedarf auch optimiert. Also kann und geht man im GEG davon aus dass alle Gasheizungen entsprechend der Verordnung gecheckt wurden. Das wird m.M. nach auch irgendwie und irgenwann abgefragt, und mit Strafe belegt, wenn man den Check nicht hat. Die lassen doch eine so große Zahl von Heizungen nicht einfach unkontrolliert, und unerfasst. Die einzigsten die alle Heizungen im Zugriff haben sind die Schornsteinfeger, also Verordnung, Erlass das beim nächsten Termin der CheckNachweis vorgelegt muss, ansonsten.... Ich versuche noch einen Checktermin zu bekommen.
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31.08.2024 21:37:47 |
Gute Frage, ob sich jemals noch jemand für den Heizungscheck interessiert. Ist jedenfalls extrem ruhig geworden um das Thema. Ich habe letztes Jahr 80 Euro dafür ausgegeben und frage mich seitdem, ob "nur ich so blöd war" ...
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31.08.2024 22:14:15 |
Zitat von Dominikus ....Das wird m.M. nach auch irgendwie und irgenwann abgefragt, und mit Strafe belegt, wenn man den Check nicht hat.[...] Da klingelt im Dec 2024 jemand an der Haustür und fragt nach dem Heizungscheck. Da sag ich, ....in der Verordnung stand nichts davon, dass die Unterlagen aufbewahrt werden müssen..... Habe ich alles entsorgt. Lass einen Check machen, dümmer wird man dadurch nicht. MfG uwe
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01.09.2024 00:13:17 |
...dümmer nicht - nur ärmer! :->
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01.09.2024 10:09:58 |
Zitat von Dominikus Aufgeschreckt durch eine Meldung, was Hausbesitzer im September zu beachten hätten, wurde darauf hingewiesen dass bis zum 15.09.2024 bei allen Gasheizungen ein Heizungcheck durchzuführen sei. Ich hatte das nicht mehr auf dem Schirm ... Zufälligerweise hat mir gestern Nachmittag mein Vater das letzte Messprotokolll des Schornsteinfegers zum bei ihm im EFH seit 2015 installierten Gaskessel vorgelegt da er der Meinung war, dass darin nicht die üblichen Werte wie in den vorhergehenden Jahren abgedruckt wären. Nach Sichtung des Beleges habe ich ihn aber beruhigen können da alle Daten ohne irgendwelche negativen Kommentare wie in jedem Jahr auf dem Zettel standen. Ziemlich sicher ist jedoch, dass bei genanntem Objekt, bei dem damals in 2015 der atmosphärische Buderus G124X als Gebrauchtgerät aus Herstellungsjahr 2001 eingebaut worden ist, bisher noch kein Heizungscheck durchgeführt worden ist. Ich habe heute beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger per E-Mail angefragt ob und von wem überwacht wird, dass die per EnSimiMaV definierte Vorgabe umgesetzt worden ist. Mal abwarten was rauskommt.
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01.09.2024 12:59:44 |
Soweit ich das GEG verstanden habe trifft es eh nur > 6 WE
MfG uwe
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01.09.2024 13:10:31 |
Bis 30.9.2024: EnSimiMaV Bis zum 30.9.2024 gilt noch die EnSimiMaV. Sie verpflichtet Gebäudeeigentümer, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, zur Optimierung ihrer Heizungssysteme, was eine verpflichtende Prüfung auf grundlegende Einstellungsmängel und die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen umfasst. Im einzelnen ist zu prüfen, ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert ist, ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist, ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und inwieweit Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden sollten. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten. Sollte Optimierungsbedarf festgestellt werden, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15.9.2024 durchzuführen Ab 1.10.2024: § 60b GEG Am 1.10.2024 treten die mit der EnSimiMaV korrespondierenden, aber auch erweiterten Regelungen der §§ 60b und 60c GEG in Kraft. § 60b GEG regelt die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen, § 60c GEG enthält Regelungen zum hydraulischen Abgleich. Betroffen von der Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung sind nur Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Bei der Heizungsanlage muss es sich um eine mit Wasser als Wärmeträger ausgestattete Anlage handeln. Wurde die Anlage nach dem 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau bzw. Aufstellung zu prüfen und ggf. zu optimieren. Wurde sie vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie bis zum Ablauf des 30.9.2027 zu prüfen bzw. zu optimieren. Den Umfang der Heizungsprüfung regelt § 60b Abs. 1 Satz 3 GEG. Danach ist u.a. zu prüfen, ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind und ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird. Auch in diesem Fall ist das Ergebnis der Prüfung sowie ein ggf. festgestellter Optimierungsbedarf schriftlich festzuhalten. Der Optimierungsbedarf ist innerhalb eines Jahres nach der Prüfung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Hydraulischer AbgleichIm Unterschied zu § 3 EnSimiMaV ist der Anwendungsbereich des § 60c GEG nicht nur auf Gaszentralheizungssysteme beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger. Auch bezieht sich die Pflicht zum hydraulischen Abgleich auf sämtliche Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Eine Unterscheidung zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden erfolgt nicht mehr.
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01.09.2024 13:21:34 |
Was mir nicht ganz klar wird, was ist/sind deine Frage/n?
MfG uwe
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01.09.2024 13:47:21 |
E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger .. - 3 - Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand aus dem Zeitaufwand und den Sachkosten aus der Durchführung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung in öffent-lichen Liegenschaften anfallen. F. Weitere Kosten Es fallen keine weiteren Kosten an.Offensichtlich hat der Staat keine Kontrollen eingeplant, sonst wären die Kosten dafür angegeben. Man findet auch nichts zu Ordnungsgeld o.ä. wie ...nicht unter 2 Jahren Gefängnis.... Hat also viel Ähnlichkeit mit Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V)MfG uwe
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01.09.2024 21:21:33 |
Zitat von thorsten_B78 Gute Frage, ob sich jemals noch jemand für den Heizungscheck interessiert. Ist jedenfalls extrem ruhig geworden um das Thema. Ich habe letztes Jahr 80 Euro dafür ausgegeben und frage mich seitdem, ob "nur ich so blöd war" ... Moin Thorsten, ich werde mich hüten, Dir Blödheit zu unterstellen. Interessieren würde mich jedoch, was bzw. welche Leistung Du für die 80 € bekommen hast. Grüssle von Thomas
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01.09.2024 21:55:36 |
Zitat von silence63 Zitat von thorsten_B78 [...] .. Interessieren würde mich jedoch, was bzw. welche Leistung Du für die 80 € bekommen hast. .. Am Donnerstag kann ich dir mehr dazu schreiben ;-) MfG uwe
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02.09.2024 07:55:08 |
Zitat von silence63 Zitat von thorsten_B78 [...] Moin Thorsten, ich werde mich hüten, Dir Blödheit zu unterstellen. Interessieren würde mich jedoch, was bzw. welche Leistung Du für die 80 € bekommen hast. Grüssle von Thomas Hallo Thomas, ob das "blöd" war, wie gesagt, kann ich (noch) nicht sagen. Wenn mich nie jemand nach dem Heizungschek fragt, war es rausgeschmissenes Geld. Bekommen habe ich ein 3-seitiges Dokument mit Checkliste und Erfassung aller Daten und Bestätigung nach §2 EnSimiMaV der Durchführung. Gruß Thorsten
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02.09.2024 10:19:40 |
Zitat von thorsten_B78 Zitat von silence63 [...] Hallo Thomas, ob das "blöd" war, wie gesagt, kann ich (noch) nicht sagen. Wenn mich nie jemand nach dem Heizungschek fragt, war es rausgeschmissenes Geld. Bekommen habe ich ein 3-seitiges Dokument mit Checkliste und Erfassung aller Daten und Bestätigung nach §2[...] Und, ist deine Heizungsanlage abgeglichen? MfG uwe
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02.09.2024 12:23:15 |
Also ich hatte genau die gleiche Frage Mitte des Jahres und hatte dazu mit dem zuständigen Bezirksschorni direkt telefoniert. Der meinte zu mir dieses Thema hätte nie den Status einer Pflicht gehabt sondern sei immer nur eine Empfehlung gewesen und das muss man nicht machen, wohlgemerkt bei mir Haus mit 2 Wohneinheiten. So richtig zufrieden war ich mit der Aussage auch nicht weil ich das auch anders verstanden habe, abér ich denke mir: Wer hat am Ende Kenntnis darüber wo eine Gasheizung verbaut ist? Es kann nur der Schorni sein und dieser hat mir eben genau diese Aussage gegeben und dann kann er ja morgen nicht mit ner Kontrolle kommen :-) Auf dem Aufkleber den er dieses Jahr mit Stempel der Durchführung hinterlassen hat steht neben 072024 auch: Anlage geprüft auf - Umweltschutz - Energieeinsparung Also wenn Kontrollen kommen hätte mein Schorni wohl auch ein Problem. Wie gesagt das ist auch wieder nur eine Aussage, keine Garantie.
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02.09.2024 22:06:30 |
Hi, das ganze hat mich auch mal interessiert. Hatte einen Schornsteinfeger angerufen und gefragt, der meinte das wäre gesetzlich geregelt daher Pflicht. Dann aber auch im Netz etwas gesucht und hab was interessantes gefunden: "Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen die EnSimiMaV stellen keine Ordnungswidrigkeiten dar. Anders aber dann ab 1.10.2024. Mit Inkrafttreten der im Wesentlichen korrespondierenden Pflichten nach dem GEG 2024, werden Verstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR bewehrt sein werden." quelle: https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis-gold/bestandsgebaeude-geg-421-ensimimav_idesk_PI44806_HI16025956.html#:~:text=Verstöße%20gegen%20die%20EnSimiMaV%20stellen,5.000%20EUR%20bewehrt%20sein%20werden. Es ist schön wenn man bei sowas immer widersprüchliche informationen hat. Ich weiß auch nicht was jetzt richtig oder falsch ist. mfg RookieAmRadiator
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| Zeit:
02.09.2024 22:09:06 |
Zitat von kreitmayr Zitat von thorsten_B78 [...] Und, ist deine Heizungsanlage abgeglichen? MfG uwe Ja, aber das war schon vorher! Es wurde nur in der Checkliste dokumentiert. :-)
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| Zeit:
02.09.2024 22:30:59 |
Zitat von thorsten_B78 Zitat von kreitmayr [...] Ja, aber das war schon vorher! Es wurde nur in der Checkliste dokumentiert. :-) Ok, nur wie wurde es festgestellt? Eine mangelhafte Isolierung kann man sehen. MfG uwe
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| Zeit:
03.09.2024 06:04:18 |
Zitat von RookieAmRadiator ... was interessantes gefunden:
"Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die EnSimiMaV stellen keine Ordnungswidrigkeiten dar. Anders aber dann ab 1.10.2024. Mit Inkrafttreten der im Wesentlichen korrespondierenden Pflichten nach dem GEG 2024, werden Verstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR bewehrt sein werden."
quelle: https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis-gold/bestandsgebaeude-geg-421-ensimimav_idesk_PI44806_HI16025956.html#:~:text=Verstöße%20gegen%20die%20EnSimiMaV%20stellen,5.000%20EUR%20bewehrt%20sein%20werden.
Es ist schön wenn man bei sowas immer widersprüchliche informationen hat. Ich weiß auch nicht was jetzt richtig oder falsch ist ... Ich hatte ebenfalls zum Gaskessel im Haus meines Vater per E-Mail beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgefragt und von dem direkt gestern schon folgende Antwort erhalten. "... bei der Gaszentralheizung in der Liegenschaft ... handelt es sich um einen Niedertemperaturkessel.
Bei der Überprüfung der Hzg. am 27.08.24 wurden keine Mängel festgestellt.
Nach aktuell gültiger Rechtslage ( GEG ) darf die Feuerstätte weiterhin betrieben werden ..."Daraus deute ich, dass hinsichtlich des Heizungschecks kein Handlungsbedarf besteht.
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| Zeit:
03.09.2024 09:46:22 |
Mit der Einlassung kein Mangel stellt er fest HyA ist erfolgt.
MfG uwe
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03.09.2024 18:33:02 |
Zitat von RookieAmRadiator Hi, das ganze hat mich auch mal interessiert. Hatte einen Schornsteinfeger angerufen und gefragt, der meinte das wäre gesetzlich geregelt daher Pflicht. Dann aber auch im Netz etwas gesucht und hab was[...] So da aber ab dem 01.10 24 nur noch Objekte ab 6WE im Visier sind, sollten die Wohnungs und Eigenheimbesitzer dann ja (auch vorher) aus dem Schneider sein. Auch wieder cool, 2 Schornis 2 komplett konträre Aussagen :-)
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| Zeit:
04.09.2024 07:05:04 |
Zitat von kreitmayr Mit der Einlassung kein Mangel stellt er fest HyA ist erfolgt.
MfG uwe Ein vom "Fachmann" mit entsprechend errechneten Werten auszuführender HyA ist dort definitiv nie gemacht worden. Der Gaskessel wird zwar mit einer einigermaßen ordentlich parametrierten außentemperaturgeführten Regelung betrieben und hausheizkreishydraulikseitig ist auch eine Hocheffizienzpumpe im Einsatz, aber die Gewohnheit, dass unabgeglichene Heizkörper mit Thermostatköpfen geregelt werden, ist den Bewohnern des Hauses nicht abzugewöhnen. Die Rücklaufverschraubungen aller Heizkörper sind gänzlich ungedrossselt, an sämtlichen Heizkörpern sind Ventileinsätze installiert die nicht voreinstellbar sind und meist sind die Ventile von nur 2 bis 3 Heizkörper offen bzw. die aller anderen komplett geschlossen.
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| Zeit:
04.09.2024 11:06:26 |
Zitat von lowenergy Zitat von kreitmayr [...] Ein vom "Fachmann" mit entsprechend errechneten Werten auszuführender HyA ist dort definitiv nie gemacht worden. Der Gaskessel wird zwar mit einer einigermaßen ordentlich parametrierten außentemperaturgeführten Regelung betrieben und hausheizkreishydraulikseitig ist auch eine[...] Es geht doch um den hydraulischen Abgleich. Schreibst du von einem thermischen Abgleich? MfG uwe
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| Zeit:
04.09.2024 12:07:32 |
Zitat von lowenergy aber die Gewohnheit, dass unabgeglichene Heizkörper mit Thermostatköpfen geregelt werden, ist den Bewohnern des Hauses nicht abzugewöhnen.] Warum abgewöhnen? Versuch doch bitte mal zu erklären, welcher Unterschied bestehen soll, wenn der Durchfluss am Heizkörper einmal von Abgleichelementen (z.B. Rücklaufverschraubung, Voreinstellung, …) das andere mal von einem ThermostatREGELventil eingestellt wird und ob bzw. wieviel Heizenergie miittels HA eingespart wird.
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05.09.2024 06:32:25 |
Zitat von kreitmayr ... geht doch um den hydraulischen Abgleich. Schreibst du von einem thermischen Abgleich? Bei der Immobilie ist beides nicht ausgeführt worden, weder der hydraulische noch der thermische Abgleich gemacht. Zitat von lowenergy ... Rücklaufverschraubungen aller Heizkörper sind gänzlich ungedrossselt, an sämtlichen Heizkörpern sind Ventileinsätze installiert die nicht voreinstellbar sind und meist sind die Ventile von nur 2 bis 3 Heizkörper offen bzw. die aller anderen komplett geschlossen. |
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05.09.2024 06:36:40 |
Zitat von wolleg Warum abgewöhnen? Versuch doch bitte mal zu erklären, welcher Unterschied bestehen soll, wenn der Durchfluss am Heizkörper einmal von Abgleichelementen (z.B. Rücklaufverschraubung, Voreinstellung, …) das andere mal von einem ThermostatREGELventil eingestellt wird und ob bzw. wieviel Heizenergie miittels HA eingespart wird. Du kannst mich nicht locken! Ich bin im Bilde, dass Du hinsichtlich des Themas Ventilkennlinien der Spezialist bist und Deine ganz eigene Meinung dazu hast. 😉 Mir ist völlig klar, dass mit dem derzeit genutztem athmosphärischen Gaskessel eine andere Betriebsweise der hausinternen wasserführenden Wärmeaustauschflächen kaum Vorteile in Hinsicht Energieeffizienz hat.
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