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25.10.2024 19:21:22 |
Hallo zusammen, kann jemand sagen, in welchen Zeiträumen nach Errichtung einer Wärmepumpenanlage (und erfolgter Rechnungslegung durch den HB) die Einreichung der Unterlagen zum Erhalt der Förderung erfolgen muss? Hintergrund der Frage ist, dass der Elektriker zwar die WP angeschlossen hat, aber weitere Arbeiten im Zusammenhang mit der Zählerplatzerweiterung zu erledigen hat. Des weiteren stehen weitere Umfeldmaßnahmen an, deren zeitliche Fertigstellung ich nicht beurteilen kann. Wartet man, bis man alle Maßnahmen durch hat und alle Rechnungen vorliegen? Kann man auch wegen Verzögerungen der Umfeldmaßnahmen die angebotene Fristverlängerung (bei mir weitere 24 Monate) beantragen? Ist nach erfolgter Einreichung dann "Ende im Schacht" - dh, sollten weitere ungeplante Nacharbeiten notwendig sein - ist dann noch was zu machen, um auch für diese Maßnahmen noch Förderung zu bekommen? Ich stelle mir vor, dass zB im Sommer alles erledigt ist und im darauffolgenden Winter sich Lärmprobleme ergeben, die mit Kosten verbunden abgestellt werden. Kann man eine Förderung dann noch geltend machen, falls der Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist?
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31.10.2024 08:00:05 |
Nochmal ich... Das mit den Fristen (6 Monate Zeit fürs Hochladen nach Fertigstellung) ist mir nun soweit klar .. Aber was mir wirklich interessant erscheint und wo ich keine Antwort weiß: Kann es Sinn machen, mit der BAFA-Abrechnung bis zum Bewilligungszeitraum-Ende zu warten (solange die 6 Monate nach Fertigstellung nicht gerissen werden), falls doch noch Kosten nachkommen, die nicht geplant waren. Wie definiert sich hier "Fertigstellung" bzw "Inbetriebnahme" ? Einen typischen Fall für diese Fragestellung sehe ich bei Errichtung der WP im Sommer, wenn noch nicht geheizt wird. Man bezahlt die Handwerker und reicht alles bei der BAFA ein. Erst danach stellt sich im Herbst/Winter heraus, dass zB Schallschutzmaßnahmen für die LWWP nötig sind, oder dass noch Heizkörper ausgetauscht werden müssen, ... Kann man auch noch eine Rechnung nachreichen, falls schon alles andere vorher hochgeladen war, oder ist die "Kiste" dann zu ?
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31.10.2024 10:02:46 |
Zitat von Oelwechsler Das mit den Fristen (6 Monate Zeit fürs Hochladen nach Fertigstellung) ist mir nun soweit klar .. Das steht wo? In den letzten mir bekannten Rechtsgrundlagen für Fördermittel, die vom BAFA bewilligt und ausgezahlt werden, sind die 6 Monate lediglich als Ausschlussfrist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorgesehen. Mir ist nicht bekannt, dass der Verwendungsnachweis spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme einer Wärmepumpe vorliegen muss. Bei Einzelmaßnahmen zur Heizungserneuerung, die im Jahr 2024 beantragt wurde, ist nicht mehr das BAFA sondern die KfW zuständig. Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass der technische Projektnachweis, welcher vom EEE digital hinterlegt wird, nur zwei Monate gültig ist. Man spricht sich also nach Abschluss aller Umfeldmaßnahmen mit dem EEE ab, damit der TPN erst nach erfolgreicher Fertigstellung erstellt wird.
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31.10.2024 10:58:22 |
Das mit den 6 Monaten irritiert mich jetzt etwas- da schaue ich heute abend nochmal in das Bewilligungsschreiben.
Meine Inbetriebnahme der WP ist erfolgt, aber die Umfeldmaßnahmen dauern noch an, mit im Moment schwierig vorhersehbaren Ende. Deshalb die Fragestellungen bzgl der unschädlichen Zeiten nach eben dieser Inbetriebnahme. (Der EEE ist in Moment schwer erreichbar...-deshalb die Frage hier in Forum).
Mein Antrag ist von vor dem 15. August 22., mit Bewilligung von Anfang Februar 23.
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31.10.2024 21:23:11 |
@hanssanitaer: In meinem Zuwendungsbescheid (Antrag vor dem 15.8.22) steht, dass der Verwendungsnachweis spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einzureichen ist. Von einem Zeitbezug zum Inbetriebnahme-Datum steht da nichts.
Am Ende lese ich dann daraus, dass man die Zeit des Bewilligungszeitraumes durchaus ausnutzen könnte, um noch förderfähige Kosten zu erzeugen (falls nötig). Eine Eile für eine möglichst schnelle Einreichung der Unterlagen sehe ich damit nicht, falls man auf das Geld nicht angewiesen ist.
Bitte korrigiert mich, falls ich falsch liegen sollte.
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| Zeit:
31.10.2024 22:52:30 |
Irgendwo wird stehen, dass die Maßnahme im Bewilligungszeitraum umgesetzt sein muss. Glaube man hat 2 Jahre Zeit (hatte die ältere Förderung). Also hätte die Maßnahme am 15.08.2024 umgesetzt sein müssen. Alles was danach kommt, fällt da nicht mehr rein. Der ganze Papierkram muss also am 15.02.2025 hochgeladen sein. Was aber passieren kann, dass z.B. am 10.08.2024 was eingebaut wurde, aber die Rechnung erst am 12.01.2025 gekommen ist. Dann muss das aber auch so auf der Rechnung stehen (also z.B. "für meine Leistung vom...). Denke mal das deswegen die 6 Monate Zeit gewährt wird.
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31.10.2024 23:21:09 |
@Kai H: nur als Anmerkung: mein Bewilligungszeitraum geht bis Ende Januar 25, da Ende Januar 23 der Zuwendungsbescheid ausgesprochen wurde. Das Datum 15.8.22 habe ich nur erwähnt, da sich mit dem 15.8. die Förderrichtlinien geändert hatten. Ich hatte nach den davor geltenden Richtlinien noch beantragt.
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01.11.2024 20:56:34 |
Dann ist bis Ende Januar alles einzubauen.
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01.11.2024 21:32:28 |
Oder um ein Jahr verlängern lassen!
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| Zeit:
01.11.2024 23:10:35 |
Bei Beantragung vor dem 15.8.22 - wie in meinem Fall - kann man sogar auf weitere 24 Monate verlängern. Dass aber das Datum der Inbetriebnahme (lt. Fachunternehmererklärung) dann wohl auch durchaus viel früher liegen kann, irritiert erst mal. Aber das scheint kein Problem zu sein; dazu ist im Zuwendungsbescheid keine Einschränkung formuliert und auch auf der BAFA-Seite finde ich keine solche. Inbetriebnahme aus Sicht des HB heißt ja nicht, dass andere Gewerke die Umfeldmaßnahmen abgeschlossen haben. Und Inbetriebnahme heißt auch nicht , dass keine Nacharbeiten notwendig werden könnten.
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