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Foren
Öllager
Verfasser:
H.Richard
Zeit: 21.05.2002 17:47:14
0
1637
Es soll ein Öllager (4500 in 3 doppelwandigen Tanks) erstmals errichtet werden. Anzeigepflicht bei der unteren Wasserbehörde, ja - ist auch eine Baugenehmigung wegen Umnutzung nötig?
Im gleichen Raum steht der Heizkessel (unter 50 kW).
Müssen Wände, Decken, Böden und Stützen feuerbeständig sein?
Bundesland Hessen.
Kann jemand meine Unklarheiten beseitigen?

Heinrich Richard


Verfasser:
Erhard
Zeit: 21.05.2002 22:14:43
0
1638
Mit welchen Bastelkünstlern bin ich eigentlich in
dieses Forum geraten ?
Herr Richards,
die Lieferung und Montage einer Öltankanlage darf nur
von Fachfirmen, die die Zulassung nach dem Wasserhaus-
haltgesetz und/oder Mitglied der Überwachungsgemeinschaft sind, durch geführt werden.
Diese Fachfirmen können die Fragen, Ohne hier ins
Forum zu gehen, sofort beantworten.
MfG
Erhard

Verfasser:
Wolfgang Dehoust
Zeit: 24.05.2002 12:47:25
0
1639
Hallo Herr Erhard

die Arbeiten an Heizungsanlagen gehören in die Hand von Fachhandwerkern!!! Das ist auch die Meinung von Dehoust- Stichwort 3 stufiger Vertriebsweg..
aber nicht alle Öltankanlagen müssen von Fachbetrieben nach § 19 WHG aufgestellt werden. Siehe folgenden Beitrag, dies nur der Ordnung halber.
Interessierte Laien kann man schon aufklären und auf den Fachmann verweisen,
Die Gesetzeslage nach der Neuen Feuerungsverordnung erlaubt auch die Lagerung in Räumen mit Feuerstätten-
ohne besondern Brandschutz.

Mehr im Internet unter dehoust.de

Wolfgang Dehoust, Leimen

Fachbetriebspflicht
Gemäß § 19 l Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Heizöltankanlagen nur von zugelassenen Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt und gewartet werden. Dies wird als Fachbetriebspflicht bezeichnet. Das WHG ist ein Rahmengesetz und wird durch die Bundesländer in ihren "Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen" (VAwS) unterschiedlich umgesetzt. "Fachbetriebspflicht" besteht bereits ab 1000 Liter Fassungsvermögen in den Ländern Brandenburg, Bayern (alternativ Fachunternehmerbescheinigung), Rheinland-Pfalz, Thüringen, Niedersachsen, Bremen, Hamburg und dem Saarland. In allen anderen Bundesländern gilt die Fachbetriebspflicht erst ab 10.000 Liter. Grundsätzlich müssen alle Anlagen vor Inbetriebnahme durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft werden, wenn es sich um Neuanlagen handelt oder um Anlagen, die in wesentlichen Teilen geändert wurden.

Die Anforderungen an einen Fachbetrieb sind in § 19 l Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im Einzelnen geregelt. Fachbetrieb ist demnach, wer über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, das Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik einbauen, aufstellen, unterhalten und betreiben kann. Außerdem muss der Fachbetrieb berechtigt sein, ein Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- und Gütegemeinschaft zu führen oder er hat einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen, der mindestens alle zwei Jahre eine Überprüfung der Qualifikation des Fachbetriebs einschließt. Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit dabei auf bestimmte Fachbereiche beschränken.


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