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12.01.2004 19:34:13 |
Hallo, Fachleute ich plane eine zentrale Lüftungsanlage für ein EFH und habe gehört, da ist auch mein Freund der Schornsteinfeger im Spiel. Er muss die Anlage abnehmen, und dann? Unterliegt sie auch einer regelmäßigen Überprüfungspflicht durch Ihn? In der FeuVO hab ich nichts darüber gefunden, LBO sagt auch nichts konkretes, wer kann mir einen Tipp geben? Danke für Infos sagt berni
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12.01.2004 19:41:31 |
Lüftung? vieleicht wg. Heizungszuluft...
Dann frag' Deinen Freund doch einfach. Wenn's anders gemeint gewesen sein sollte >> zurück zu Theissen.
Einzelheiten >>Kehr- und Überwachungsordnung (KÜO) des jew. Bundeslandes.
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Verfasser: Torsten Petzold | Zeit:
22.01.2004 22:46:43 |
Hallo,
Blick in die Bauordung kann auch helfen, z.B. in Brandenburg Auflage, technisch stehen die Herren nur teilweise im Stoff....
Torsten Petzold.
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23.01.2004 08:31:48 |
@Torsten Petzold sicher dass es dabei um Wohnraumlüftung geht und nicht um die Zuluft zum "Lagerfeuer"? Sonnige Grüße, Stefan Lieser
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23.01.2004 09:29:57 |
Hallo und Guten Tag, in den neuen Bundesländern ist das tatsächlich so. Lüftungsanlagen müssen vom Schornsteinfeger abgenommen werden. Vermutlich hängt das mit dem Rohr das bis nach oben bis "über Dach" verlegt wird zusammen. Ist sowas ähnliches wie ein Schornstein. Ich glaube nach "der Wende" sahen viele Schornsteinfeger ihre Felle davonschwimmen und die Länder haben sich was neues für die Damen und Herren in schwarz ausgedacht. Im Zweifelsfall bei der Baubehörde nachfragen. Ralf Spleet Dipl.Ing. www.hls-planung.de
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23.01.2004 10:57:15 |
@Ralf Spleet Na da mach' ich mir ja in die Hose... Was macht denn das arme Fegerlein zur Abnahme?? Guckt der mal in das Rohr? Oder fegt er es? Oder ist er etwa in der Lage Volumenströme zu messen? Ist er Lüftungstechniker und prüft ob die Anlage nach allen Regeln der Kunst geplant und installiert wurde? Armes Deutschland... Auf die Schnelle habe ich das hier gefunden: http://www.schornsteinfeger-berlin.de/home/Technik/lueftung.htm Zitat: "Es ist im Interesse der Volksgesundheit darüber nachzudenken, wie man durch regelmäßige Wartung und Kontrolle der Lüftungsanlagen dazu beiträgt, gesundheitliche Schäden von der Bevölkerung abzuwenden." Volksgesundheit. So so. Hauptsache das "dumme" Volk muß sich um nichts kümmern und kriegt vom Fegerlein gesagt dass seine Gesundheit in Gefahr ist... Sonnige Grüße, Stefan Lieser
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23.01.2004 16:05:35 |
Halt Stop zurück zur Grundlinie und Aufstellung nehmen. Eine kontrollierte Wohnungslüftung ist bei raumluftabhängigen Feuerstätten vom Schornsteinfeger "verbrennungslufttechnisch" zu betrachten. MEHR nicht. Was war oder was kommt, hier oder dort, da oder woanders kann JETZT noch nicht abgeschätzt werden.
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23.01.2004 16:21:26 |
Zitat Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern §38 Abs.10:
(10) Lüftungsanlagen dürfen, auch wenn sie geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornstein- fegermeister ihre Betriebs- und Brandsicherheit bescheinigt hat.
meine überwiegend schlechten Erfahrungen bzgl. Fachkompetenz der "Götter in Schwarz" möchte ich nicht weiter zur Kenntnis geben.
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| | Zeit:
23.01.2004 17:56:54 |
hmmm, stellt sich die Frage um was für "Lüftungsanlagen" es sich da handelt?? ...die "der Lüftung von Aufstellräumen für Feuerstätten dienen und für deren sicheren betrieb erforderlich sind" ? ...oder der"hygienischen Lüftung von innenliegenden Bädern/ WC's" .... oder um reine kontrollierte Wohnungslüftungsanlagen in hochwärmegedämmten und luftdichten Gebäuden ohne Feuerungsanlagen im Luftverbund? Anmerkung: "kontrollierte" Wohnungslüftung ist nicht zu verstehen im Sinne von "durch den zuständigen BSM regelmäßig gemäß KÜO widerkehrend kontrollierte...." !!!
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27.01.2004 17:27:53 |
Hallo Falk, vor dem BSFM gibt es für keine raumlufttechnische Anlage in Mecklenburg-Vorpommern ein Entrinnen. Ich habe den Schorni bei der Rohbauabnahme und bei der Endabnahme jeder Anlage immer mit dabei. Vorab müssen ihm die Planungsunterlagen, sowie die Zulassungen und Prüfzeugnisse etc. aller brandschutztechnischen Maßnahmen übergeben werden. I.d.R. gibt es dann einen schriftl. "Persilschein" vom BSFM. Interessant wird es eigentlich erst dann, wenn der BSFM meint, vor seinem Gesellen oder wahlweise auch der Bauherrschaft die eigene fachtechnische Kompetenz zu demonstrieren, z.B. wie Brandschutzklappen in Trockenbauwänden zu montieren sind. Die Masse ist allerdings eher harmlos und möchte möglichst wenig damit belästigt werden, was sie natürlich nicht davon abhält, saftige Rechnungen zu stellen. Meine Meinung: Der Schornsteinfeger gehört an die Abgasanlage !!!
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| | Zeit:
30.01.2004 18:09:40 |
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31.01.2004 14:21:27 |
Gefragt wurde nach zentralen Lüftungsanlagen. Ich möchte die Frage erweitern: Wie ist das bei zentralen Staubsaugeranlagen?
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02.02.2004 19:57:05 |
Stimmt! Stellt sich die Frage nach den Luftleistungen....und Betriebszeit......DAS ist das Ende aller atmo-Thermen im Wohnbereich!
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18.02.2004 11:56:06 |
Ich habe heute zum Thema auch etwas Panik bekommen und warte jetzt auf das Statement meiner Schornsteinfegerinnung in Brandenburg. Der amtliche Kommentar zum §35 Brandenburger Bauordnung sagt zu Absatz 3: Die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung anderer Lüftungsanlagen ist bundesrechtlich durch §59 des Schornsteinfegergesetzes geregelt. - Das deckt sich also mit der Aussage zum Thema Arbeitsbeschaffungsmaßnahme neue BL gem. Einigungsvertrag. Nun stellt sich bei mir die Frage was ist begrifflich unter Lüftungsanlage zu verstehen? Im Schornsteinfegergesetz das Wort aber nichts zur Begriffsdefinition gefunden - wer kann helfen? Weiterhin sollte lt. Landesinnungsverband Schornsteinfeger Brandenburd die 1.BImSchV helfen, kein Wort über Lüftung gefunden - nur von Feuerstätten die Rede. Wer kann helfen? Die Kehr- und Überprüfungsvervordnung -KÜO Brandenburg sagt auch nichts zum Thema Begriff Lüftungsanlage. Aber die KÜO NW definiert 7. Lüftungsanlagen: Be- und Entlüftungsanlagen: Anlagen (Schacht und/oder Leitung), die für den Betrieb von Feuerstätten zur Be- und Entlüftung erforderlich sind. Logisch, Bingo! Trifft also auf mich nicht zu weil ich Erwärmepumpe für FBH und KWL mit Wärmepumpe für Lüftung einsetze ALSO keine Feuerstätte im Sinne des Schornsteinfegergesetzes betreibe... richtig ode falsch!? Ich bin gespannt welche Verordnung den Begriff in Brandenburg so definiert das ich doch noch Besuch vom Schwarzen Mann bekommen muß um meine Schlußabnahme zu bekommen. MfG Steffen
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