Moin,
Die VOB ist hierfür alleinig zuständig,da der Vertrag auf Basis der VOB geschlossen wurde.
Und hier steht unter §13 GEWÄHRLEISTUNG Absatz 4 Satz 2 folgendes:
"Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die WARTUNG Einfluss auf die Sicherheit und funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die
Gewährleistungsansprüche abweichend von Satz 1 EIN JAHR, wenn der
Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem
Auftragnehmer die
Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist NICHT zu übertragen."
Zusammendfassend heißt das für Sie, dass 1 Jahr nach Abnahme Ihrer Bauleistung (ohne Abschluss eines Wartungsvertrages) Ihre Gewährleistung geendet hat.
Das ist sicherlich sehr positv für Sie, ABER Sie waren nun wieder bei Ihrem Auftraggebr und haben Arbeiten ausgeführt.
Hier verlängert sich automatisch die Frist, da Sie die Mängel anscheinend ohne Widerspruch anerkannt haben.
An Ihrer Stelle würde ich dem AG für beide Reperaturarbeiten eine
Rechnung stellen, da Sie für die falsche Wartung nicht verantwortlich sind.
JEDOCH sollten Sie sich absichern, sodass Sie nachweisen können, dass eine andere Firma Wartungsarbeiten ausgeführt hat bzw. dass der kunde einen Wartungsvertrag mit der anderen Firma abgeschlossen hat.
Somit dürften Sie auf der sicheren Seite sein.
Viel Erfolg
woelfchen