Wie bereits angesprochen ist bei einem Vertrag nach VOB der § 13 ausschlaggebend.
In § 13 Abs. 1 heißt es: "Der
Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der TEchnik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern."
Im Klartext bedeutet dies, Mängel oder Fehler, die zum Zeitpunkt der Abnahme bestanden aber nicht erkannt worden, sind durch den AN innerhalb der
Gewährleistungsfrist zu beseitigen. Die Beweislast liegt nach der Abnahme beim AG, so dass er nachweisen muss, dass in diesem Fall der
Wärmetauscher bei der Abnahme bereits defekt war. Da dürfte er jedoch sehr schlechte Chancen haben!
Die Begriffe Gewährleistung und
Garantie werden in der Praxis vertauscht und fälschlich verwendet; Gewährleistung beinhaltet den oben beschriebenen Sachverhalt. Eine Garantie bedeutet, dass der Hersteller über den Zeitraum der Garantiezeit die zugesagten/vertraglich garantierten Eigenschaften des Gerätes bei bestimmungsgemäßen Gebrauch zusichert.
In der Hoffnung, dass meine Ausführungen etwas zur Entwirrung beitragen,
freundliche Grüße,
Sebastian Liebers