Soassteht in der Feuerungsverordnung (FeuVO) des jeweiligen Bundeslandes. z.B. http://www.wm.baden-wuerttemberg.de/dat/dwn/bereich6/FeuVO-24-11-1995.pdf
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§ 8 Abstände von
Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
sowie zu
Fenstern
(1)
Schornsteine müssen
1. von Holzbalken und von Bauteilen entsprechender Abmessungen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 2 cm,
2. von sonstigen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 5 cm einhalten. Dies gilt nicht für Schornsteine, die nur mit geringer Fläche an
Bauteile, wie Fußleisten und Dachlatten, angrenzen.
Zwischenräume zwischen der Außenfläche von Schornsteinen und angrenzenden Bauteilen müssen mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer
Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein.
(2) Abgasleitungen. die nicht in Schächte eingebaut sind. müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 20 cm haben. Es genügt ein Abstand von mindestens 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren
Dämmstoffen ummantelt sind oder wenn die Abgastemperatur der
Feuerstätten bei
Nennwärmeleistung nicht mehr als 160o C betragen kann.
(3) Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 25 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von
mindestens 10 cm zu fest aufgeklebten Tapeten, oder wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.
(4) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,
1. in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
2. in einem Umkreis von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein.
Abweichend von Satz 1 genügt ein Abstand von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160o C betragen kann oder Gasfeuerstätten eine Strömungssicherung haben.
(5) Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen Abstand von mindestens 20 cm haben.
(6) Geringere Abstände als nach den Absätzen 1 bis 4 sind zulässig, wenn sichergestellt ist, daß an den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren
Temperaturen als 85o C auftreten können.
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