Hallo Ralf S1,
wenn Ihre Anlage in Baden - Württemberg steht dann lesen Sie den nachfolgenden Beitrag und handeln Sie danach.
Überwachungsgemeinschaft
Technische Anlagen
der SHK-Handwerke e.V.
Landesstelle Baden-Württemberg
Merkblatt
Fachbetriebe nach § 19 l
Wasserhaushaltsgesetz
Regelungen für Baden-Württemberg (Stand Mai 2003)
Nach dem
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) dürfen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur Fach-betriebe nach § 19 l WHG tätig werden. Da Heizöl ein wassergefährdender Stoff im Sinne des Wasser-haushaltsgesetzes ist, gilt diese Regelung auch für Heizöltankanlagen.
Die einzelnen Bundesländer können von dieser Regelung jedoch Ausnahmen zulassen. So sind in Baden-Württemberg oberirdische und unterirdische Heizöl-tankanlagen mit einem Volumen von bis zu 10.000 Liter von der so genannten Fachbetriebspflicht aus-
genommen. Diese Regelung ergibt sich aus der
Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS)
Aus den Regelungen des WHG in Verbindung mit der VAwS ergeben sich einige Unterschiede zwischen Fachbetrieben nach § 19 l WHG und
Handwerksbetrieben aus dem Bereich Sanitär-Heizung-Klima, die nicht Fachbetriebe im Sinne des WHG sind. Mit den folgen-den Regelungen honoriert der Gesetzgeber die für die Fachbetrieb nach § 19 l WHG erforderliche besondere Zusatzausbildung und die regelmäßige Überwachung, welcher sich die Fachbetriebe unterziehen müssen.
Diese Regelungen gelten jedoch nur in Baden-Württemberg, in anderen Bundesländern gelten jeweils andere Regelungen.
1. In Baden-Württemberg darf jeder Handwerksbetrieb aus dem Bereich Sanitär-Heizung-Klima oberirdische und unterirdische Heizöltanks bis 10.000 Liter einbauen, aufstellen, instand halten, instand setzen und reinigen.
An Anlagen mit einem Volumen von mehr als 10.000 Liter dürfen diese Tätigkeiten nur von Fachbetrieben nach § 19 l WHG durchgeführt werden.
2. Oberirdische Heizöltanks mit einem Volumen von mehr als 1.000 bis 10.000 Liter müssen:
- vor Inbetriebnahme,
- nach einer wesentlichen Änderung,
- vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage (im
Wasserschutzgebiet),
- wenn die Anlage stillgelegt wird (im Wasserschutzgebiet) jeweils von einem zugelassenen
Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand
überprüft werden, wenn diese Tätigkeiten von einem Handwerksbetrieb ausgeführt wurden, der kein Fachbetrieb nach WHG ist.
Werden die genannten Tätigkeiten von einem Fachetrieb nach § 19 l WHG durchgeführt, so ist die Sachverständigenprüfung nicht erforderlich. Zum Nachweis stellt der Fachbetrieb nach § 19 l WHG dem Anlagenbetreiber hierüber eine kurze Bescheinigung
aus.
3. Oberirdische Heizöltanks von über 1.000 bis 10.000 Liter Volumen, die sich in Wasser-
schutzgebieten befinden, müssen alle 5 Jahre von einem zugelassenen Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
Wird eine solche Anlage jedoch von einem Fachbetrieb nach § 19 l WHG mindestens einmal jährlich gewartet, so ist die Sachverständigenprüfung nicht erforderlich.
4. Oberirdische Heizöltanks von über 1.000 bis 10.000 Liter Volumen, die vor dem 01. April 1994 errichtet wurden, müssen nach der VAwS mindestens einmal überprüft werden, falls dies bisher noch nicht geschehen ist. Diese so genannte Altanlagen-überprüfung dürfen neben den zugelassenen Sachver-ständigen auch Fachbetriebe nach § 19 l WHG durchführen.
Sollte bei einem solchen Tank ein Schadensfall auf-treten und die vorgeschrieben einmalige Überprüfung nicht durchgeführt worden sein, drohen dem Anlagen-betreiber Konsequenzen seitens der
Wasserbehörden. Auch werden sich die Versicherungsgesellschaften wahrscheinlich weigern, den Schaden zu regulieren, da der Anlagenbetreiber seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Wenn Sie nun der Meinung sind, dass Sie auf Grund der Aussage vom "Prüfer" diese Arbeiten selbst ausführen dürfen, lassen Sie sich das bitte vorher von ihm, bzw. seiner Organisation schriftlich besätigen damit Sie im Schadensfalle abgesichert sind.
mfG. Schmitt