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News vom 30.01.2014

Aus für alte Öfen bis Ende 2014

Zukunft Altbau empfiehlt Kaminofencheck. Verschärfte Grenzwerte bei Feinstaub und Kohlenmonoxid. Nachrüsten vermeidet Ausmusterung.

Damit die Besitzer einer Feuerstätte ermitteln können, ob ihr Gerät die strengen Vorgaben einhält, hat der HKI eine Online-Datenbank mit derzeit über 5.000 Geräten aufgebaut. Dort lässt sich über eine Suchfunktion leicht ermitteln, ob der Ofen den Anforderungen der 1.BImSchV entspricht. Einsehbar ist die Liste auf dem Verbraucherportal www.ratgeber-ofen.de. Bild: HKI
Damit die Besitzer einer Feuerstätte ermitteln können, ob ihr Gerät die strengen Vorgaben einhält, hat der HKI eine Online-Datenbank mit derzeit über 5.000 Geräten aufgebaut. Dort lässt sich über eine Suchfunktion leicht ermitteln, ob der Ofen den Anforderungen der 1.BImSchV entspricht. Einsehbar ist die Liste auf dem Verbraucherportal www.ratgeber-ofen.de. Bild: HKI
Kaminöfen machen unabhängiger von den steigenden Heizöl- und Erdgaspreisen und erhöhen die Behaglichkeit zuhause. Im Jahr 2014 könnte in vielen Anlagen jedoch das Feuer ausgehen. Bis Ende des Jahres müssen ältere Kleinfeuerungsanlagen ausgemustert werden, wenn sie die Grenzwerte überschreiten. „Hausbesitzer sollten deshalb schnellstmöglich einen Kaminofencheck durch einen Fachmann durchführen lassen, um noch Zeit für eine Nachrüstung zu haben“, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau, dem Landesprogramm des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Die neuen Anforderungen stehen in der novellierten Bundes-Immissionsschutzverordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, der 1. BlmSchV.

Die Verordnung verschärft die Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte bei Kaminöfen, Kachelöfen, Herden und offenen Kaminen und legt fest, wann sie gegebenenfalls außer Betrieb genommen werden müssen. Schluss ist ab dem 1. Januar 2015 für Anlagen, die vor 1975 errichtet wurden und die Grenzwerte nicht einhalten. Die 1. BlmSchV betrifft 15 Millionen Anlagen in Deutschland in der Größe ab vier Kilowatt Leistung.

Neutrale Informationen gibt es kostenfrei über das Beratungstelefon von Zukunft Altbau 08000 12 33 33 oder unter www.zukunftaltbau.de.

Neue Regeln für Alt- und Neuanlagen

Bei Anlagen, die vor dem 21. März 2010 in Betrieb gingen, muss Folgendes beachtet werden. „Hausbesitzer können ältere Öfen und Kamine weiter nutzen, wenn sie die Einhaltung des Staubgrenzwertes von 0,15 Gramm pro Kubikmeter und des Kohlenmonoxid-Grenzwertes von 4 Gramm pro Kubikmeter durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers nachweisen“, erklärt Jürgen Groß vom Deutschen Energieberater Netzwerk DEN. Liegen die Werte darüber, müssen vor 1975 errichtete Anlagen Anfang 2015 ausgemustert sein. Für Anlagen, die bis 1985 errichtet wurden, gilt das Stichdatum Ende 2017, für vor 1995 errichtete Ende 2020.

Eine noch wenig bekannte Alternative zur Stilllegung gibt es: Hausbesitzer können ältere Anlagen mit Staubfiltern nachrüsten. „Partikelfilter für Holzheizungen gibt es schon seit einigen Jahren“, so Jürgen Groß. „Die Kosten bewegen sich in der Regel zwischen 600 und 1.000 Euro.“ Eine Beratung durch einen Fachmann oder Fachfrau sei hier aber nötig.

Für neuere Anlagen gelten seit der Novelle schärfere Grenzwerte als für die älteren Anlagen: Zwischen 2010 und 2014 errichtete Feuerstätten dürfen nur noch bis zu 0,075 Gramm Staub pro Kubikmeter und 2,0 Gramm Kohlenmonoxid (CO) pro Kubikmeter freisetzen. Die modernen Geräte erfüllen die Emissionsanforderungen in der Regel, und brauchen deshalb meist nicht nachgerüstet werden.

Ab dem 1. Januar 2015 errichtete Feuerstätten müssen die strengsten Bestimmungen einhalten: Die Grenzwerte wurden auf 0,04 Gramm Staub pro Kubikmeter und 1,25 Gramm Kohlenmonoxid (CO) pro Kubikmeter abgesenkt. „Wer sich nächstes Jahr einen Holzofen zulegen möchte, sollte ein Gerät mit möglichst niedrigen Emissionswerten installieren“, rät Petra Hegen von Zukunft Altbau. Qualifizierte Energieberater oder Ofen- und Luftheizungsbauer gäben hier wertvolle Tipps zum Vorgehen.

Wie so oft gibt es auch Ausnahmen in der Verordnung: Die Neuregelung gilt nicht für private genutzte Herde/Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt Leistung, offene Kamine, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt und Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

Die 2010 novellierte 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung ist eine Verordnung der Bundesregierung. Sie soll einen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen von Öfen und Heizungen leisten, die mit festen Brennstoffen wie Holz befeuert werden. Die bisherigen Regelungen in der 1. BImSchV stellten den Stand der Technik aus dem Jahr 1988 dar und wurden deshalb geändert.
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