Zukunft Altbau empfiehlt Kaminofencheck. Verschärfte Grenzwerte bei Feinstaub und Kohlenmonoxid. Nachrüsten vermeidet Ausmusterung.
Damit die Besitzer einer Feuerstätte ermitteln können, ob ihr Gerät die strengen Vorgaben einhält, hat der HKI eine Online-Datenbank mit derzeit über 5.000 Geräten aufgebaut. Dort lässt sich über eine Suchfunktion leicht ermitteln, ob der Ofen den Anforderungen der 1.BImSchV entspricht. Einsehbar ist die Liste auf dem Verbraucherportal www.ratgeber-ofen.de. Bild: HKI
Kaminöfen machen unabhängiger von den steigenden Heizöl- und Erdgaspreisen
und erhöhen die Behaglichkeit zuhause. Im Jahr 2014 könnte in vielen
Anlagen jedoch das Feuer ausgehen. Bis Ende des Jahres müssen ältere
Kleinfeuerungsanlagen ausgemustert werden, wenn sie die Grenzwerte überschreiten.
„Hausbesitzer sollten deshalb schnellstmöglich einen Kaminofencheck
durch einen Fachmann durchführen lassen, um noch Zeit für eine
Nachrüstung zu haben“, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau, dem Landesprogramm
des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Die neuen Anforderungen
stehen in der novellierten Bundes-Immissionsschutzverordnung für
kleine und mittlere Feuerungsanlagen, der 1. BlmSchV.
Die Verordnung verschärft die Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte bei
Kaminöfen, Kachelöfen, Herden und offenen Kaminen und legt fest, wann sie
gegebenenfalls außer Betrieb genommen werden müssen. Schluss ist ab dem
1. Januar 2015 für Anlagen, die vor 1975 errichtet wurden und die Grenzwerte
nicht einhalten. Die 1. BlmSchV betrifft 15 Millionen Anlagen in Deutschland in
der Größe ab vier Kilowatt Leistung.
Neutrale Informationen gibt es kostenfrei über das Beratungstelefon von
Zukunft Altbau 08000 12 33 33 oder unter www.zukunftaltbau.de.
Neue Regeln für Alt- und Neuanlagen
Bei Anlagen, die vor dem 21. März 2010 in Betrieb gingen, muss Folgendes
beachtet werden. „Hausbesitzer können ältere Öfen und Kamine weiter nutzen,
wenn sie die Einhaltung des Staubgrenzwertes von 0,15 Gramm pro Kubikmeter
und des Kohlenmonoxid-Grenzwertes von 4 Gramm pro Kubikmeter
durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers
nachweisen“, erklärt Jürgen Groß vom Deutschen Energieberater
Netzwerk DEN. Liegen die Werte darüber, müssen vor 1975 errichtete Anlagen
Anfang 2015 ausgemustert sein. Für Anlagen, die bis 1985 errichtet wurden,
gilt das Stichdatum Ende 2017, für vor 1995 errichtete Ende 2020.
Eine noch wenig bekannte Alternative zur Stilllegung gibt es: Hausbesitzer
können ältere Anlagen mit Staubfiltern nachrüsten. „Partikelfilter für Holzheizungen
gibt es schon seit einigen Jahren“, so Jürgen Groß. „Die Kosten bewegen
sich in der Regel zwischen 600 und 1.000 Euro.“ Eine Beratung durch
einen Fachmann oder Fachfrau sei hier aber nötig.
Für neuere Anlagen gelten seit der Novelle schärfere Grenzwerte als für die
älteren Anlagen: Zwischen 2010 und 2014 errichtete Feuerstätten dürfen nur
noch bis zu 0,075 Gramm Staub pro Kubikmeter und 2,0 Gramm Kohlenmonoxid
(CO) pro Kubikmeter freisetzen. Die modernen Geräte erfüllen die
Emissionsanforderungen in der Regel, und brauchen deshalb meist nicht
nachgerüstet werden.
Ab dem 1. Januar 2015 errichtete Feuerstätten müssen die strengsten Bestimmungen
einhalten: Die Grenzwerte wurden auf 0,04 Gramm Staub pro Kubikmeter
und 1,25 Gramm Kohlenmonoxid (CO) pro Kubikmeter abgesenkt.
„Wer sich nächstes Jahr einen Holzofen zulegen möchte, sollte ein Gerät mit
möglichst niedrigen Emissionswerten installieren“, rät Petra Hegen von Zukunft
Altbau. Qualifizierte Energieberater oder Ofen- und Luftheizungsbauer
gäben hier wertvolle Tipps zum Vorgehen.
Wie so oft gibt es auch Ausnahmen in der Verordnung: Die Neuregelung gilt
nicht für private genutzte Herde/Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter
15 Kilowatt Leistung, offene Kamine, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen
in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese
Anlagen erfolgt und Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950
hergestellt oder errichtet wurden.
Die 2010 novellierte 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung ist eine Verordnung
der Bundesregierung. Sie soll einen Beitrag zur Reduzierung der
Feinstaubemissionen von Öfen und Heizungen leisten, die mit festen Brennstoffen
wie Holz befeuert werden. Die bisherigen Regelungen in der
1. BImSchV stellten den Stand der Technik aus dem Jahr 1988 dar und wurden
deshalb geändert.