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News vom 07.02.2018

Erneuerbare Energien im Wärmemarkt

Rechtliche Voraussetzungen

Jeder Energiemarkt, egal wo auf der Welt, ist politisch reguliert. Das hängt mit der Versorgungssicherheit zusammen. Niemand will, dass sein Wahlvolk einen Blackout hat oder im Winter im Kalten sitzt, und dann dafür abgestraft werden. Dieser Fakt, gepaart mit deutscher Gründlichkeit, hat hierzulande geradezu einen Wust an Gesetzen und Normen geschaffen, die jeder beachten muss, will er sein trautes Heim mit erneuerbaren Energien beheizen.

Wer viel mit Holz heizt, muss sich um die Erfüllung bestimmter energetischer Standards nicht sorgen.<br />Bild: fy
Wer viel mit Holz heizt, muss sich um die Erfüllung bestimmter energetischer Standards nicht sorgen.
Bild: fy

Die einzig gute Nachricht dabei: Das viel gescholtene ErneuerbareEnergienGesetz (EEG) ist nicht dabei – oder nur am Rande interessant für diejenigen, die selbst PV-Strom erzeugen und diesen teilweise für ihre eigene Wärmepumpe nutzen wollen.

Doch dafür kommt eine ganze Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen in Frage. Im Rahmen unserer Serie zur Energiewende in den eigenen vier Wänden haben wir darüber teilweise schon im Sommer letzten Jahres berichtet. Seitdem ist einiges passiert. Speziell für die Biomasse, die Nummer 1 im erneuerbaren Wärmemarkt, gelten ganz eigene Vorschriften.

Wichtig für Holzheizer: 1. BImschV

Gerade die Biomasse in Holz Form unterliegt als Brennstoff der 1. BundesImmissionsschutzVerordnung, bekannt auch als 1. BImschV. Dazu das Wesentliche in aller Kürze: Bestimmte Grenzwerte dürfen auch von Holzbrennstoffen nicht überschritten werden. Leider passiert dies immer wieder – insbesondere beim Feinstaub, was sich bei den Nachbarn durch lästigen, weil stechenden Geruch in der Nase bemerkbar macht.

Die Verordnung legt fest, was verbrannt werden darf und was nicht. Das gilt natürlich auch für die kostensparende Müllentsorgung via Schornstein. Diese unorthodoxe Methode ist nach wie vor hie und da zu beobachten, aber sicher nicht zu empfehlen. Denn Müll enthält meist Schwefel und wer weiß was noch, wodurch sich Schwefelsäure und andere üble Substanzen bilden können. Und die können wiederum das schöne, gemütliche Heizsystem schlichtweg anfressen.

Unterschieden werden in der Verordnung Kaminöfen, Kamine und Kachelöfen, die ja alle für Holzbrennstoffe in Frage kommen, nach raumluftabhängiger und raumluftunabhängiger Verbrennung. Erstere ist generell nicht zu empfehlen und nur mit erheblichem technischen Aufwand gefahrlos zu bewerkstelligen. Ansonsten droht die Gefahr, dass zu viel Luft – und damit Sauerstoff – aus dem zu beheizenden Raum für die Verbrennung gebraucht wird und eine lebensbedrohliche Situation entsteht. Raumluftunabhängige Feuerstätten hingegen müssen über sich selbst verriegelnde Türen und eine Luftzufuhr unabhängig vom Raum verfügen, daher ja der Name.

EnEV wichtig im Neubau

Wer neu bauen will, kommt um die EnergieEinsparVerordnung (EnEV) nicht herum. Eine gute Nachricht für Hausbauer, die sowieso erneuerbare Energien einbinden wollen. Denn die EnEV verlangt indirekt genau das. Auf welche Art, bleibt dem Hausbauer überlassen. Er kann dies also mit einer Pelletheizung gewährleisten, mit Solarthermie oder dem dauerhaften Bezug von biogenen Brennstoffen. Letztere sind allerdings am Markt selten mit 15 Prozent verfügbar (siehe nächstes Gesetz EEWärmeG) – abgesehen natürlich vom eingangs erwähnten Holz.

Wie die erneuerbaren Energien angerechnet werden, hängt vom Primärenergiefaktor ab. Der ist dimensionslos und wird für alle Brennstoffe oder Energieformen vergeben:

Heizöl 1,1
Erdgas 1,1
Solarthermie 0,4
Biogas 0,5
Erdwärme 0,0
Solarstrom 0,0

Anhand der nun tatsächlich im Haus eingebundenen Energiearten ergibt sich ein Gesamtfaktor, der wiederum einen bestimmten Wert erfüllen muss. Aktuell entspricht der dem KfW-55-Standard.

EEWärmeG will 15 Prozent

Mit der EnEV korrespondiert das ErneuerbareEnergienWärmeGesetz (EEWärmeG). Beide wollen ähnliches, weswegen sie auch schon mal von der letzten Regierung Merkel zusammengelegt werden sollten. Doch das scheiterte an der CDU. So gibt es beide nach wie vor. Das EEWärmeG schreibt im Neubau 15 % erneuerbare Energien vor. Das kann sich wie folgt gestalten:

15 % Solarthermie oder 50 % Biomasse (flüssig oder fest) oder 30 % Biogas oder 50 % Umweltwärme aus Wärmepumpen. Wer das nicht umsetzen kann, kann Wärme von Luft und Abwasser oder aus KWK-Anlagen bzw. Fernwärme ebenfalls zu 50 % aus KWK oder Dämmung, die sich an dem schon erwähnten Standard der EnEV orientiert, nutzen.

EWärmeG nur im Ländle

In Baden-Württemberg gibt es zudem das EWärmeG, das gleiches für Bestandssanierungen vorschreibt. In keinem anderen Bundesland gibt es ein ähnliches Gesetz. Deswegen ist auch im Ländle der Absatz von Bioheizöl, das dort als Erfüllungsoption dieses Gesetzes gilt, nennenswert.

Im nächsten Teil am 09.02.2018 befassen wir uns mit Erwerb, Lagerung und Gebrauch von Kaminholz, der unumstrittenen Nummer Eins unter den erneuerbaren Energien im Wärmemarkt.

Bisher erschienen:
1 Erneuerbare Energien im Wärmemarkt – eine Übersicht
2 Rechtliche Voraussetzungen

Erscheinen demnächst:
3 Holz im Wärmemarkt I - Kaminholz
4 Holz im Wärmemarkt II - Pellets
5 Holz im Wärmemarkt III - Holzbriketts
6 Holz im Wärmemarkt IV - Hackschnitzel
7 Bioheizöl und Biogas
8 Solarthermie
9 Heizen mit PV-Strom via Wärmepumpe
10 Förderungen

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