Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch trinkwasserhygienische Probleme stellt sich auch die Frage nach der Haftung. Da können der Planer oder der ausführende Sanitärbetrieb auch mit in Betracht kommen, wie der folgende Fachbeitrag des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht Thomas Herrig aus Berlin deutlich macht.
Es vergeht praktisch keine Woche, ohne dass nicht in einschlägigen Pressemitteilungen über das Auftreten trinkwasserbedingter Infektionen, insbesondere durch Legionellen, berichtet wird. Ganz aktuell war der Fall in einer Bad Nauheimer Klinik, bei der eine Patientin infolge einer Legionellen-Infektion verstarb. In diesem Zusammenhang wurde nicht nur ein Bild dieser Klinik veröffentlicht, sondern auch der Name genannt. Sicherlich keine gute Werbung für eine derartige Einrichtung.
| Fest steht, dass es Betreiber von Trinkwasserverteilungsanlagen nicht erst zu einem solch schwerwiegenden Vorfall kommen lassen dürfen. Bekannte Hygieniker haben darauf verwiesen, dass es in Bezug auf die Erhaltung der einwandfreien hygienischen Qualität des zu verteilenden Trinkwassers einer proaktiven Strategie bedarf. |
Facility Management darf sich also nicht allein in der Optimierung des wirtschaftlich sinnvollen Betriebes eines Gebäudes erschöpfen. Der Gebäudeeigentümer bzw. -betreiber muss erkennen, dass er - nicht zuletzt auch aufgrund einschlägiger Vorschriften - die Verantwortung dafür trägt, dass ein Nutzer seines Gebäudes keinem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt ist.
Der Gesetzgeber hat im Übrigen die Verantwortung des Gebäudeeigentümers für technische Anlagen nicht zuletzt auch durch den Erlass der Betriebssicherheitsverordnung neu definiert.
Eine entsprechende Verordnung mit einem auf Trinkwasser bezogenen Regelungsinhalt gibt es nicht. Gleichwohl sind einschlägige Betreiberpflichten aus gesetzlichen Vorschriften und nicht zuletzt den anerkannten Regeln der Technik herzuleiten.
Der Gesetzgeber hat mit seiner in vielen einschlägigen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Forderung nach erhöhtem Gesundheitsschutz erkennen lassen, dass die Betreiber gebäudetechnischer Anlagen zur Trinkwasserverteilung sich im Rahmen der diesen auferlegten Sorgfaltspflicht stärker mit diesem Thema befassen müssen.
Schließlich macht auch die kurz nach Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung anstehende Novellierung dieses Gesetzes deutlich, dass künftig mit der Verschärfung der Anforderungen an Trinkwasserhygiene zu rechnen ist.