Ein Leitungswasserschaden liegt dann vor, wenn Leitungswasser unkontrolliert (bestimmungswidrig) aus Wasserinstallationen ausgetreten ist. Das gilt für Zufluss- und Abflussrohre, Anschlüsse an Wasch- und Spülbeckenbecken, Spül- und Waschmaschinen und Heizungsrohre. Die Versicherer unterscheiden in den Versicherungsbedingungen, ob sich die Rohre innerhalb oder außerhalb von Gebäuden befinden. Außerdem gibt es die Abgrenzungen bei den Wasserschäden, zu denen auch Sachschäden durch Überflutung, Rückstau oder Löschwasser gehören.
Ein Leitungswasserschaden kann in einer Gebäude- und Hausratversicherung versichert werden. Die Gebäudeversicherung zahlt für Schäden am Gebäude und den damit fest verbundenen Sachen. Die Hausratversicherung zahlt Schäden am Hausrat (Einrichtungs- und Verbrauchsgegenstände). Sinnvoll können beide Versicherungen sein.
Die Gebäudeversicherung zahlt je nach den Versicherungsbedingungen bei Leitungswasserschäden durch
- Rohrbruchschäden innerhalb des Gebäudes
- Rohrbruchschäden außerhalb des Gebäudes
- Schäden an Rohren zur Wasserversorgung
- Rohre - Heizung, Trinkwassererwärmer und vergleichbare Anlagen (Soleleitungen)
- Wasserhähne, Ventile, Wassermesser bzw. Wasserzähler
- Bade- und Duscheinrichtungen, Wasch- und Spültische bzw. -becken
- Wasserlöschanlagen, Berieselungsanlagen
- Klima-, Wärmepumpen- und Dampfheizung
- Regenwassernutzungsanlagen
- Nässeschäden durch Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen
- Rohrverstopfung
- Frostbedingte Rohrbruchschäden
Bei einigen Versicherungen ist eine zusätzlich Hausratversicherung notwendig, wenn die Gebäudeversicherung nicht alle möglichen Schäden abdeckt (z. B. Wasserlöschanlagen und Berieselungsanlagen). Außerdem zahlt die Versicherung auch Nässeschäden am Hausrat (Einrichtungs- und Verbrauchsgegenstände) durch Aquarien, Wasserbetten und Schwimmbecken.
Wenn Leitungswasserschäden in den ersten Jahren nach dem Bau bzw. einer Sanierung auftreten, sind diese in der Regel auf Installationsfehler oder Produktmängel (Gewährleistung/Sachmängelhaftung) zurückzuführen, alterungsbedingte Schäden sind je nach der Technischen Lebensdauer der Bauteile nach ca. 15 bis 50 Jahren zu erwarten. Wichtig ist, dass die von den Herstellern der Anlagenteile geforderten Wartungen durchgeführt wurden.
Einige Versicherungen schreiben bei alten Anlagen oder nach dem ersten Schaden eine Leckagesicherung in Trinkwasserinstallationen vor.
• Wohngebäudeversicherung muss für Schäden durch undichte Silikonfuge in Wand und Decke eingetretenes Duschwasser aufkommen. Bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen.Tritt Duschwasser aufgrund einer undichten Silikonfuge in die dahinterliegende Wand und Decke und verursacht dadurch einen Schaden, so muss dafür die Wohngebäudeversicherung aufkommen. Denn in diesem Fall liegt ein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser aus einer sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung vor. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf Az.: 42 C 9839/01) entschieden.
• Aus undichter Duschwanne ausgetretendes Duschwasser stellt keinen versicherten Leitungswasserschaden dar. Gebäudeversicherung zur Leistungsverweigerung berechtigt. Tritt aufgrund einer Undichtigkeit der Duschwanne Duschwasser in das Mauerwerk ein und verursacht dort einen Wasserschaden, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung. Denn das Wasser ist nicht bestimmungswidrig aus Zu- und Ableitungsrohren der Dusche ausgetreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht München I, Urteil vom 30.04.2009 - 26 O 19450/08 hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer seine Gebäudeversicherung, da Duschwasser nach dem Duschen durch Haarrisse in der Duschwanne in die Wände und den Boden eingedrungen war und dort einen Wasserschaden verursachte. Die Versicherung hielt den Schaden für nicht versichert und weigerte sich daher eine Schadensregulierung vorzunehmen. Der Hauseigentümer erhob daraufhin Klage....
• Wasserschaden bei Abwesenheit durch abgerissenen Waschmaschinenschlauch - Kürzung der Versicherungsleistung um 70 %. Nichtverschließen des Wasserhahns und fehlender Aqua-Stopp begründet grob fahrlässiges Handeln. Kommt es während der Abwesenheit des Wohnungsinhabers aufgrund eines abgerissenen Zulaufschlauchs einer Waschmaschine und fehlender Sicherungsmaßnahmen zu einem Wasserschaden, kann die Versicherung ihre Leistungen um 70 % kürzen. Der Versicherungsnehmer handelt in diesem Fall nämlich grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.04.2012 - 9 O 762/10 hervor.
• Einstandspflicht der Wohngebäudeversicherung für alle innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werdenden Leitungswasserschäden. Für Versicherungsnehmer nicht erkennbare Ursächlichkeit der Wasserschäden vor Vertragsbeginn unerheblich. Eine Wohngebäudeversicherung ist für die Leitungswasserschäden einstandspflichtig, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2015 - 16 U 99/14 entschieden.
• Vermieter muss Wasserrohre nicht regelmäßig inspizieren. Wasserschäden zählen zu den allgemeinen Lebensrisiken. Ein Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, Wasserrohre regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Entsteht durch ein undichtes Rohr ein Wasserschaden, hat der Mieter in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies entschied das Landgericht Duisburg, Urteil vom 18.05.2010 - 13 S 58/10.