Warum wird eine wirklich sinnvolle sicherheitstechnische Einrichtung für den privaten Bereich, wie der Rauchmelder bzw. Rauchwarnmelder, so wenig von der Bevölkerung angenommen? Liegt es vielleicht an den fehlenden Informationen?
Rauchmelder warnen die Bewohner von Häusern und Wohnungen frühzeitig über den Rauch von entstehenden Bränden. Durch das Alarmsignal können die Bewohner frühzeitig reagieren, indem sie die entsprechenden Räume sofort verlassen und die Feuerwehr alarmieren können. Rauchwarnmelder können natürlich keine Brände verhindern, aber sie können Leben retten und entstehende Brände rechtzeitig anzeigen.
In der DIN 14676 - "Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung (Einbau, Betrieb und Instandhaltung)" werden die Geräte und deren Einsatz beschrieben. Es gibt Einzelmelder und Rauchwarnmelder, die über Funk vernetzt werden können.
Die DIN EN 14604 legt die Anforderungen, Prüfverfahren und die Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest.
Die jährliche Wartung nach DIN 14676 ist die Sache des Eigentümers eines Hauses oder einer Wohnung. Die Bundesländer Schleswig-Holstein, Bremen und Hessen haben die Wartungspflicht auf den „unmittelbaren Besitzer“ und damit bei vermietetem Wohnraum auf den Mieter der Wohnung übertragen. Da der Eigentümer aber die Verkehrssicherungspflicht hat, ist er bei der Übertragung der Wartungspflicht nicht von jeglicher Haftung freigestellt. Nicht jeder Mieter ist in der Lage, die Rauchmelder fachgerecht zu warten (körperlichen oder anderen Gründen) und somit bleibt der Eigentümer (Vermieter) weiterhin in der Haft bzw. Mithaftung. > ausfühlicher im Link unten
In allen bisher angepassten Bauordnungen ist einheitlich festgelegt, dass in Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege
von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder
haben müssen. In einigen Bundesländern (Baden-Württemberg, Berlin,
Brandenburg, Sachsen) müssen auch andere Räume einen Rauchmelder haben.
Wer (mittelbarer Besitzer [Eigentümer] oder unmittelbarer Besitzer [Mieter) zum Einbau und zur "Sicherstellung der Betriebsbereitschaft" (Wartung) verpflichtet ist, ist unterschiedlich geregelt. In jeder Bauordnung ist das Ende der Übergangsfristen, bis zu der die Rauchmelder installiert sein müssen, abweichend geregelt.
| Seit dem 1. Januar 2017 haben alle 16 Bundesländer die Rauchmelderpflicht bzw. die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern bzw. Rauchmelder für "Neubauten und umfangreiche Umbauten" in der jeweiligen Landesbauordnung gesetzlich festgelegt. Zuletzt hat Berlin die Rauchmelderpflicht für Neubauten ab 1. Januar 2017 festgelegt. | |
In der Schweiz ist das Montieren eines Rauchmelders nicht verpflichtend. Einige Versicherungen bieten jedoch Rabatte an, wenn ein Rauchmelder installiert ist.
In Österreich wird der Einbau von Rauchmeldern durch die OIB-Richtlinie 2 unterstützt. Zur Zeit (Stand 04.2016) wird diese Richtlinie jedoch nur in 6 von 9 Bundesländern umgesetzt. In den Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg ist die Richtlinie noch nicht in Kraft.
In Frankreich die Installation eines Rauchmelders seit dem 1.1.2016 verpflichtend. Das Gesetz betrifft Neubauten und Altwohnungen.
In Großbritannien wurde schon 1992 eine gesetzliche Rauchmelderpflicht eingeführt. Hier ist für alle neuen Gebäude mindestens ein Rauchwarnmelder pro Etage erforderlich.
Rauchmelderarten
Fotooptischer Rauchmelder Verbrennungsprodukte, die die Dämpfung oder die Streuung von Licht im infraroten, sichtbaren und/oder ultravioletten Bereich des elektromagnetischen Spektrums beeinflussen, werden von diesem Rauchmelder erkannt. Optische Rauchmelder reagieren vor allem auf kalten Rauch, der sich schon bei Brandausbruch (Schwelbrand) bildet, bevor Flammen zur Gefahr werden. Ein Alarm wird ausgelöst sobald Rauch in das Innere des Gerätes eindringt.
Rauchwarnmelder können auch mit Sende- und Funkmodule miteinander vernetzt werden.
Lasermelder
In diesem Melder wird eine Laserdiode verwendet. Dadurch wird die Messung genauer. Es werden schon geringste Mengen an Rauchpartikeln erkannt.
Ionisationsrauchmelder
Ionisationsrauchmelder sprechen nur auf die in der DIN EN 54 genannten Verbrennungsprodukte an.
Thermomelder
Dieser Thermomelder ist konzipiert, um eine Warnung bei der Entstehung eines Brandes zu geben. Der Alarm wird ausgelöst sobald die Umgebungstemperatur des Gerätes ca. 60° C übersteigt. Rauch wird vom Gerät nicht wahrgenommen.
Es besteht auch die Möglichkeit, zentrale elektronischer Gas- und Rauchmelder, die mit Gas- und Rauchsensoren die Räume eines Gebäudes überwachen und vor explosiven Gasen, Dämpfen und/
oder Rauchentwicklungen warnen, einzusetzen. Diese Technik wird in der Gebäudetechnik (Heiz- und Kellerräumen, Lager-, Büro- und Wohnräume) im öffentlichen Bereich und größerer Objekte eingesetzt.
Neben Rauch- und
Brandmeldeanlagen werden zunehmend auch andere Funktionen gewünscht. In richtig geplante Anlagen können auch
Sicherheitssysteme (z. B. eZuhause) eingebunden werden, die eine
Einbruchmeldeanlage um Funktionen erweitern und Alarm bei
Wasserschaden, Schlüsselkindfunktion, Seniorenbetreuung und Home-Automation beinhalten.
Funktionen des eZuhause-Systems
- Individuelle Einstellung des Alarmsystems
- Scharf- / Unscharfschaltung
- Videofernüberwachung per Kamera
- Tür-, Fenster- und Raumüberwachung
- Fernsteuerung von Haustechnik (Licht, Heizung etc.)
- Ereignismeldung per E-Mail, SMS oder Sprachansage
- Schlüsselkindfunktion
- Terminplaner
Dieses drahtlose Alarmsystem für Einbruch, Brandschutz und Notruf konzipiert, bei dem über eine Alarmzentrale, die Sensoren für Türkontakte, Bewegungsmelder, Glasbruchsensoren, Rauchmelder und Handsender in Verbindung stehen.
Auch die Haustechnik (z.B. Heizung, Licht, elektrische Rollläden). kann automatisch über Telefon und Internet gesteuert werden.