Der Bestandsschutz im Baurecht wird im Allgemeinen vom Grundgesetz (GG) Artikel 14 – Eigentumsfreiheit* - abgeleitet. Man geht davon aus, dass eine einmal rechtmäßig errichtete bauliche Anlage (Haus, Haustechnik) nicht rechtswidrig wird, auch wenn sich im Nachhinein das öffentliche Recht ändert.
Es wird zwischen dem passiven und aktiven Bestandsschutz unterschieden.
Der passive Bestandsschutz schützt einen ursprünglich rechtmäßig geschaffenen Bestand vor der Änderungen von gesetzlichen Grundlagen.
Der passive Bestandsschutz gewährleistet dem Eigentümer den Anspruch auf die Genehmigung von Maßnahmen, die das Bauwerk oder die haustechnische Anlage erhalten und sichern sollen.
Ein Bestandsschutz entsteht z. B. dann, wenn eine haustechnische Anlage (Trinkwasserinstallation, Brennstofflagerung) zum Zeitpunkt der Installation bzw. Inbetriebnahme bauaufsichtlich genehmigt (formelle Legalität) wurde. Das trifft aber auch zu, wenn sie über einen längeren Zeitraum mit dem materiellen Recht übereinstimmte (frühere materielle Legalität).
Aber ein Bestandsschutz kann auch dann bestehen, wenn z. B. eine Anlage bei der Installation materiell rechtswidrig war, dann aber durch eine Änderung rechtmäßig wurde.
Alle Angaben ohne Gewähr
* Grundgesetz (GG) - Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.