§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie der
Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen und Einrichtungen
mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr,
1. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib eingebaut oder
aufgestellt werden oder
2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib eingebaut oder
aufgestellt sind, soweit
a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder
b) für sie nachträgliche Anforderungen nach § 4 Abs. 4
gestellt sind oder
c) sie mit Einrichtungen zur Begrenzung von
Betriebsbereitschaftsverlusten nach § 5 Abs. 2
nachzurüsten sind oder
d) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach
§ 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 6 nachzurüsten sind oder
e) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt sind.
(2) Ausgenommen sind
1. Anlagen und Einrichtungen in Heizkraftwerken
einschließlich Spitzenheizwerken sowie in
Müllheizwerken.
2. Anlagen in Gebäuden mit einem Jahres-Heizwärmebedarf von
weniger als 22 kWh je Quadratmeter beheizbarer
Gebäudenutzfläche oder 7 kWh je Kubikmeter beheizbarem
Gebäudevolumen.
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
mit Wasser als Wärmeträger betriebene Zentralheizanlagen
(Zentralheizungen) oder Einzelheizgeräte, soweit sie der Deckung
des Wärmebedarfs von Räumen oder Gebäuden dienen. Zu den
heizungstechnischen Anlagen gehören neben den Wärmeerzeugern
auch Maschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetze,
Rohrleitungszubehör, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und
Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem Zusammenhang
stehende Bauteile.
(2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen
(Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung sind
Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Brauchwasseranlagen
gehören neben den Wärmeerzeugern auch vorhandene Maschinen,
Apparate, Verteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-,
Entnahme-, Regelungs-, Meßeinrichtungen und andere in
funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.
(3) Wärmeerzeuger im Sinne dieser Verordnung ist die Einheit von
Wärmeaustauscher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb mit
festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen.
(4) Nennwärmeleistung im Sinne dieser Verordnung ist die höchste
von der Wärmeerzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene
Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Wärmeerzeugungsanlage für
einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die
Nennwärmeleistung die in Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs
fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste
nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als
Nennwärmeleistung der höchste Wert des
Nennwärmeleistungsbereichs. Die Nennwärmeleistung der
Wärmeerzeugungsanlage nach Satz 1 gilt auch als die
Nennwärmeleistung der Anlagen nach den Absätzen 1 und 2. Bei
Wärmeerzeugern, die mit einem CE-Zeichen und der EG-
Konformitätserklärung nach § 3 versehen sind, gilt als
Nennwärmeleistung der in der EG-Konformitätserklärung als
"Nennleistung in kW" angegebene Wert.
(5) Standardheizkessel im Sinne dieser Verordnung sind
Wärmeerzeuger, die mit einem CE-Zeichen und der EG-
Konformitätserklärung nach § 3 versehen und in der EG-
Konformitätserklärung als Standardheizkessel ausgewiesen sind.
(6) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel) im Sinne dieser
Verordnung sind Wärmeerzeuger, die mit einem CE-Zeichen und der
EG-Konformitätserklärung nach § 3 versehen und in der EG-
Konformitätserklärung als Niedertemperatur-Heizkessel
ausgewiesen sind und Wärmeerzeuger mit mehrstufiger oder
stufenlos verstellbarer Feuerungsleistung, wenn sie die
Wirkungsgradanforderungen für Niedertemperaturheizkessel im
Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates
vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder
Gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
(ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32) einhalten, auch wenn sie
eine Eintrittstemperatur von 40 øC überschreiten. Bis zum 31.
Dezember 1997 gelten als NT-Kessel auch
1. Wärmeerzeuger, die so ausgestattet oder beschaffen
sind, daß die Temperatur des Wärmsträgers im Wär-
meerzeuger in Abhängigkeit von der Außentemperatur
oder einer anderen geeigneten Führungsgröße sowie
der Zeit durch selbsttätig wirkende Einrichtungen zwi-
schen höchstens 75 øC und 40 øC oder tiefer gleitet
oder die auf nicht mehr als 55 øC eingestellt sind;
2. Wärmerzeuger mit Einrichtungen für eine mehrstufige
oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung, die so
ausgestattet oder beschaffen sind, daß die Temperatur
des Wärmeträgers im Wärmeerzeuger in Abhängigkeit
von der Außentemperatur oder einer andern geeigneten
Führungsgröße sowie der Zeit durch selbsttätig
wirkende Einrichtungen bis höchstens 75 øC gleitet
oder die auf nicht mehr als 55 øC eingestellt sind.
(7) Brennwertkessel im Sinne dieser Verordnung sind
Wärmeerzeuger, die mit dem CE-Zeichen und der EG-
Konformitätserklärung nach § 3 versehen und in der EG-
Konformitätserklärung als Brennwertkessel ausgewiesen
sind. Bis zum 31. Dezember 1997 gelten als Brennwertkessel auch
Wärmeerzeuger, bei denen Verdampfungswärme des im Abgas
enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kodensation
nutzbar gemacht wird.
§ 3 CE-Zeichen und EG-Konformitätserklärung bei Wärmeerzeugern(1) In Serie hergestellte Wärmeerzeuger für Zentralheizungen, die
ausschließlich für den Betrieb mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen vorgesehen sind, dürfen
ab dem 1. Januar 1998 nur dann zum dauernden Verbleib
eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit dem CE-
Zeichen nach Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 92/42/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten
neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17,
L 195 S. 32) und der EG-Konformitätserklärung versehen
und in dieser als Niedertemperatur-Heizkessel oder
Brennwertkessel ausgewiesen sind oder die Voraussetzungen als
Niedertemperatur-Heizkessel nach § 2 Abs. 6 Satz 1 zweite
Alternative erfüllen.
Satz 1 gilt auch für Wärmeaustauscher und
Feuerungseinrichtungen, die zu Wärmeerzeugern für
Zentralheizungen zusammengefügt werden; dabei sind die
Bedingungen für den Zusammenbau nach der EG-
Konformitätserklärung zu beachten. Bei Wärmeerzeugern in
Zentralheizungen, die auch der Brauchwassererwärmung dienen,
kann sich die Geltung des CE-Zeichens und der EG-
Konformitätserklärung auf den Betrieb zum Zwecke der Raumheizung
beschränken. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf
Antrag von den Anforderungen des Satzes 1 insoweit befreien, als
in Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet
worden sind, auch Standardheizkessel eingebaut oder aufgestellt
werden dürfen, wenn
1. ihre Nennwärmeleistung 30 kW nicht übersteigt,
2. die bestehende Abgasanlage oder der bestehende
Schornstein für den Betrieb dieser Kessel geeignet ist
und
3. die Eignung der bestehenden Abgasanlage oder des
bestehenden Schornsteins für den Betrieb von Nieder-
temperatur-Heizkesseln und Brennwertkesseln nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten herzustellen wäre.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger,
1. deren Nennwärmeleistung 400 kW übersteigt oder
2. die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind,
deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen
und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen.
§ 4 Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern(1) Wärmeerzeuger für Zentralheizungen dürfen nur dann zum
dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die
Nennwärmeleistung nicht größer ist als der nach den anerkannten
Regeln der Technik für die Berechnung des Wärmebedarfs von
Gebäuden zu ermittelnde Wärmebedarf, einschließlich angemessener
Zuschläge für raumlufttechnische Anlagen sowie sonstiger
Zuschläge. Zuschläge für Brauchwassererwärmung sind nur
zulässig für Wärmeerzeuger in Zentralheizungen, die auch der
Brauchwassererwärmung dienen, wenn deren höchste nutzbare
Leistung 20 kW nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für NT-
Kessel, Brennwertkessel und Anlagen mit mehreren Wärmerzeugern.
Abweichend von Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung des
Wärmeerzeugers von 25 kW zulässig, wenn der Wasserinhalt im
Wärmeaustauscher 0,13 l je kW Nennwärmeleistung nicht
überschreitet. Abweichend von Satz 1 darf der Wärmebedarf auch
nach den in den Vorschriften der Länder bestimmten
Berechnungsverfahren ermittelt werden.
(2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des Wärmebedarfs
nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn Wärmeerzeuger von
Zentralheizungen ersetzt werden und ihre Nennwärmeleistung 0,07
kW je Quadratmeter Gebäudenutzfläche nicht überschreitet; für
freistehende Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der
Wert 0,10 kW je Quadratmeter.
(3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
70 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstufige oder
stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren
Wärmeerzeugern auszustatten. Satz 1 gilt nicht für
Brennwertkessel sowie für Wärmeerzeuger, die überwiegend mit
festen Brennstoffen betrieben werden.
(4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 sind
bei Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung
1. von mehr als 70 kW bis zu 400 kW, die
a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis
zum 31. Dezember 1994,
b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September
1978 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember
1996;
2. von mehr als 400 kW, die
a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis
zum 31. Dezember 1995,
b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. September
1978 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1997
nachträglich zu erfüllen.
Soweit die Anforderungen nach den
Absätzen 1 und 3 bei Zentralheizungen mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW bis zu 400 kW
den Einbau oder die Aufstellung neuer Wärmeerzeuger
erforderlich machen, gilt § 3 Abs. 1 schon vor dem
1. Januar 1998. Satz 1 gilt nicht für Zentralheizungen in
Wohngebäuden, deren Nennwärmeleistung die in Absatz 2 genannten
Werte nicht überschreitet.
§ 5 Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten(1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit
wasserseitig wirkenden Einrichtungen zu versehen, die Verluste
durch nicht in Betriebsbereitschaft befindliche Wärmeerzeuger
selbsttätig verhindern; für Wärmeerzeuger mit festen
Brennstoffen und Dampfkessel der Gruppen III und IV im Sinne des
§ 4 Abs. 3 und 4 der Dampfkesselverordnung brauchen diese
Einrichtungen nicht selbsttätig zu wirken.
(2) Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralheizungen mit
mehreren Wärmeerzeugern sind bis zum 31. Dezember 1995 mit
Einrichtungen nach Absatz 1 nachzurüsten.
(3) Wärmeerzeuger dürfen nur dann eingebaut oder aufgestellt
werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind. Satz 1 gilt für solche
Wärmeerzeuger als erfüllt, die mit dem CE-Zeichen und der EG-
Konformitätserklärung nach § 3 versehen und in der EG-
Konformitätserklärung als Standardheizkessel, Niedertemperatur-
Heizkessel oder Brennwertkessel ausgewiesen sind.
§ 6 Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen(1) Rohrleitungen und Armaturen sind wie folgt gegen
Wärmeverluste zu dämmen:
| Nennweite (DE) der Rohrleitungen/Armaturen in mm | Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W m(hoch)-1K(hoch)-1 |
| bis DN 20 | 20 mm |
| ab DN 22 bis DN 35 | 30 mm |
| ab DN 40 bis DN 100 | gleich DN |
| ab DN 40 bis DN 100 | 100 mm |
| Rohrleitungen und Armaturen
nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im
Kreuzungsbereich von Rohrleitungen, an Rohrleitungsverbindungsstellen, bei zentralen Rohrnetzverteilern,
Heizkörperanschluss- leitungen von nicht mehr als 8 m Länge
als Summe von Vor- und Rücklauf- leitungen
| 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung
festgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurchmesser
einzusetzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen
in
1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind,
2. Bauteilen, die solche Räume verbinden,
wenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen Nutzer durch
Absperreinrichtungen beeinflußt werden kann.
(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als nach
Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurechnen. Für die
Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials
sind die in den anerkannten Regeln der Technik enthaltenen
oder im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Rechenverfahren und
Rechenwerte zu verwenden.
§ 7 Einrichtungen zur Steuerung und Regelung(1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr
sowie zur Ein- und Ausschaltung der elektrischen Antriebe in
Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten
Führungsgröße und
2. der Zeit
auszustatten.
(2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung auszustatten.
Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen
oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Für
Raumgruppen gleicher Art. und Nutzung in Nichtwohnbauten ist
Gruppenregelung zulässig.
(3) Zentralheizungen sind wie folgt mit Einrichtungen
nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nachzurüsten:
Zentralheizungen eigebaut oder aufgestellt | vor dem 1.1.1991 in dem dem Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages | vor dem 1.10.1978 im übrigen Bundesgebiet |
| | nachzurüsten bis | nachzurüsten bis |
1. ohne NT-Kessel a) für mehr als 2 Wohnungen | 31.12.1995 | - |
| b) in Nichtwohngebäuden | 31.12.1995 | - |
| c) in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder sonstigen beheizten Gebäuden | 31.12.1995 | 31.12.1995 |
| Mit NT-Kessel in sämtlichen beheizten Gebäuden | 31.12.1997 | 31.12.1997 |
Die Nachrüstpflichten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der
Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 1989 (BGBl. I S. 120) bleiben unberührt. Soweit die
Nachrüstung den Einbau oder die Aufstellung neuer Wärmeerzeuger
erforderlich macht, gilt § 3 Abs. 1 schon vor dem 1. Januar
1998.
(4) Umwälzpumpen in Zentralheizungsanlagen sind nach den
technischen Regeln zu dimensionieren. Nach dem 1. Januar 1996
eingebaute Umwälzpumpen müssen bei Kesselleistungen ab 50 kW so
ausgestattet oder beschaffen sein, daß die elektrische
Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig
in mindestens drei Stufen angepaßt wird, soweit
sicherheitstechnische Belange des Wärmeerzeugers dem nicht
entgegenstehen.
§ 8 Brauchwasseranlagen(1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforderungen der §§ 5
und 6 Abs. 1 und 3 entsprechend. Bei Brauchwasserleitungen in
Wohnungen bis zur Nennweite 20, die weder in den
Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer
Begleitheizung ausgerüstet sind, kann von den Anforderungen des
§ 6 Abs. 1 insoweit abgewichen werden, als deren Erfüllung nur
mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
(2) Die Brauchwassertemperatur im Rohrnetz ist durch selbsttätig
wirkende Einrichtungen oder andere Maßnahmen auf höchstens 60 øC
für den Normalbetrieb zu begrenzen. Dies gilt nicht für
Brauchwasseranlagen, die höhere Temperaturen zwingend erfordern
oder eine Leitungslänge von weniger als 5 m benötigen.
(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltungen der Zirkulationspumpen
in Abhängigkeit von der Zeit auszustatten.
(4) Elektrische Begleitheizungen sind mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme
in Abhängigkeit von der Brauchwassertemperatur und der Zeit
auszustatten.
(5) Die Wärmedämmung von Einrichtungen, in denen Heiz- oder
Brauchwasser gespeichert wird, muß die Mindestbedingungen der
anerkannten Regeln der Technik erfüllen.
(6) Vor dem 1. Januar 1991 im Gebiet nach Artikel 3 des
Einigungsvertrages errichtete Brauchwasseranlagen, die mehr als
zwei Wohnungen versorgen, sind bis zum 31. Dezember 1995 mit
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Abschaltung der
Zirkulationspumpen nachzurüsten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen
mit Rohrleitungen bis zur Nennweite 100, deren
Dämmschichtdicken, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit des
Dämmaterials von 0,035 Wm (hoch)-1 K (hoch)-1, mindestens zwei
Drittel der Nennweite der Rohrleitung betragen und für
Rohrleitungen mit größerer Nennweite, wenn mindestens die
Dämmschichtdicke für Nennweite 100 eingehalten ist In Wand- und
Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie
bei Rohrleitungsnetzverteiler und Armaturen in Heizzentralen
dürfen die sich nach Satz 2 ergebenden Dämmschichtdicken
halbiert sein.
§ 9 Pflichten des Betreibers(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Brauchwasseranlagen
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflichtet,
die Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die
Bedienung darf nur von fachkundigen oder eingewiesenen Personen
vorgenommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung ist
Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und
Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten
besitzt. Eingewiesener ist, wer von einem Fachkundigen über
Bedienungsvorgänge unterrichtet worden ist.
(2) Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern oder
Nichtwohngebäuden mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW
hat während der Betriebszeit mindestens halbjährlich zu
erfolgen. Die Bedienung umfaßt mindestens die Funktionskontrolle
und die Vornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere
An- und Abstellen, Überprüfen und ggf. Anpassen der
Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von
Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen
Einrichtungen.
(3) Die Wartung von Anlagen hat mindestens folgendes zu
umfassen:
1. Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
2. Überprüfung der zentralen steuerungs- regelungstechnischen
Einrichtungen und
3. Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von
Kesselheizflächen darf auch von eingewiesenen Personen
durchgeführt werden.
(4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindestens die
Aufrechterhaltung des technisch einwandfreien Betriebszustandes,
der eine weitestgehende Nutzung der eingesetzten Energie
gestattet, zu umfassen.
§ 10 Bekanntmachungen über anerkannte Regeln der TechnikDas Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
weist durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf
Veröffentlichungen über anerkannte Regeln der Technik zu den §§
4 bis 8 hin.
§ 11 Bekanntmachungen über anerkannte Regeln der TechnikDas Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
weist durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf
Veröffentlichungen über anerkannte Regeln der Technik zu den §§
4 bis 8 hin.
§ 12 HärtefälleDie nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von
den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die
Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch
einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
unbilligen Härte führen.
§ 13 BußgeldvorschriftenOrdnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Wärmeerzeuger einbaut oder
aufstellt, die nicht mit dem dort genannten CE-Zeichen und
der EG-Konformitätserklärung versehen sind;
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Wärmeaustauscher und
Feuerungseinrichtungen zusammenfügt, die nicht mit dem in §
3 Abs. 1 Satz 1 genannten CE-Zeichen und der EG-
Konformitätserklärung versehen sind, oder die Bedingungen
nach der EG-Konformitätserklärung beim Zusammenbau zu
Wärmeerzeugern nicht beachtet;
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Wärmeerzeuger einbaut oder
aufstellt, deren Nennwärmeleistung die dort bezeichneten
Grenzen überschreitet;
4. entgegen § 4 Abs. 3 Zentralheizungen nicht mit Einrichtungen
für eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare
Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern
ausstattet;
5. entgegen § 5 Abs. 2 Zentralheizungen mit mehreren
Wärmeerzeugern nicht oder nicht rechtzeitig nachrüstet;
6. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz
1, Rohrleitungen oder Armaturen nicht mit dem dort
vorgeschriebenen Mindestdämmschichtdicken dämmt;
7. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen
oder heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrichtungen zur
Steuerung und Regelung ausstattet;
8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Zentralheizungen nicht oder nicht
rechtzeitig mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
nachrüstet;
9. entgegen § 8 Abs. 3 Brauchwasseranlagen nicht mit
Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der
Zirkulationspumpen ausstattet;
10. entgegen § 8 Abs. 4 elektrische Begleitheizungen nicht mit
Einrichtungen zur Anpassung der elektrischen
Leistungsaufnahme ausstattet oder
11. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 Brauchwasseranlagen nicht oder
nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur Abschaltung der
Zirkulationspumpen nachrüstet.
§ 14 Weitergehende Anforderungen Fassung 1994-03-22Weitergehende Anforderungen baurechtlicher oder
immissionsschutzrechtlicher Art bleiben unberührt.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 1989 (BGBl. I S. 120) außer Kraft. Anlage I Kapitel V
Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31.
August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1007) ist nicht mehr
anzuwenden.