Suchen Sie neue Mitarbeiter? Dann gehören Sie zu den Firmen, die den Aufschwung voranbringen. Aber bevor es uns allen zu gut geht, haben unsere Politiker mitgedacht und neue Schwierigkeiten aufgebaut.
Der Jobservice von SHK-SZENE. Um das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten suchen Sie nie mehr eine Sekretärin ohne gleichzeitig auch nach einem Sekretär Ausschau zu halten.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist nun in Kraft und muss beachtet werden. Also suchen Sie nie mehr eine Sekretärin ohne gleichzeitig auch nach einem Sekretär Ausschau zu halten.
Die Regeln des Gleichbehandlungsgesetzes sind einfach und bei den meisten Betrieben in Deutschland auch tägliche gelebte Praxis. Im Kern: niemanden benachteiligen. Das AGG normiert in den §§ 1und 7 das Verbot der Benachteiligung, das sich auf folgende Merkmale erstreckt:
- Rasse oder ethnische Herkunft,
- Geschlecht,
- Religion oder Weltanschauung,
- Alter,
- Behinderung,
- sexuelle Identität.
Und die Regeln beziehen sich auf alle Beschäftigte eines Unternehmens einschließlich der potentiell zukünftig Beschäftigten. Alles klar? Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 AGG sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Bewerber für Stellen sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, bei denen aber noch nachwirkende Folgen wie z. B. bei der betrieblichen Altersvorsorge eintreten können. Das AGG zählt dazu auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Heimarbeiter und ähnlich Beschäftigte.
Die Kernfrage ist, wie der Vorwurf der Ungleichbehandlung aus zu schließen ist. Der erste Schritt muss sein, allen mit Personalangelegenheiten befassten Mitarbeitern die Grundregeln des AGG klar zu machen. Und besonders bei Anzeigen darauf zu achten, dass nicht z.B. geschrieben wird „für unser junges Team suchen wir…“. Denn damit ist eine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer schon vorbezeichnet.
Das Team von
www.shk-szene.de achtet in der Einstellung im dortigen Jobservice (kostenlos für alle SHK-Unternehmen) auf die möglichst korrekte Formulierung. Es hat sich gezeigt, dass der Korrekturbedarf erheblich ist.
Beachten Sie in der betrieblichen Praxis der Personalarbeit auf allen Ebenen, bei der Ausformulierung der Stellenanzeigen, bei Bewerbungs- und Mitarbeitergesprächen, bei der Definition von Förderprogrammen stets die Ausgewogenheit für die oben genannten Personengruppen. Einige Unternehmen haben bereits reagiert und verzichten z.B. in den Fragebögen auf die Angabe des Alters und des Geschlechts und auf das Bewerberfoto. Bedauerlich ist, dass nach den neuen Bestimmungen auch ein konstruktives Feedback an einen Bewerber nicht mehr sinnvoll ist.
Das AGG hat aber auch Auswirkungen auf das unternehmerische Handeln an sich. Zum Beispiel wäre der Hinweis an einer Achterbahn „nicht für Personen über 60 geeignet“ unzulässig. Falls man es aber erklären könnte, z.B. mit Sicherheitsgründen, könnte man vor Schadenersatzansprüchen geschützt sein. Könnte, denn den eigentlichen Umgang mit dem AGG werden sicher demnächst die Gerichte klären.
Zu den neuen Unternehmenspflichten zählt auch, die betriebsinterne Stelle für die Behandlung von Beschwerden von Arbeitnehmern über Diskriminierungen durch Aushang oder Intranet bekannt zu geben. Ebenso muss der Wortlaut des Gesetzes veröffentlicht werden, diesen finden Sie einfach in der
Bibliothek des HaustechnikDialoges.
Es wird sich zeigen, wie erfolgreich der Umgang mit dem neuen Gesetz gelingt. Die Redaktion wird über die weitere Entwicklung und ersten Rechtsstreitigkeiten weiter berichten.
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