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News vom 11.06.2007

Bundesrat stimmt Energieausweis zu

Der Bundesrat hat den Weg zur Einführung von Energieausweisen auch für Bestandsgebäude am vergangenen Freitag in seiner 834.Sitzung freigemacht.

Der Energieausweis wird nun ab 2008 auch im Gebäudebestand Pflicht. Quelle: Bmvbs
Der Energieausweis wird nun ab 2008 auch im Gebäudebestand Pflicht. Quelle: Bmvbs
Der Bundesrat stimmte dem Vorschlag der Bundesregierung zur Einführung von Energieausweisen zu. Die bei Neuvermietung und Verkauf greifende Verpflichtung kann damit wie geplant stufenweise für die einzelnen Gebäudetypen ab dem nächsten Jahr umgesetzt werden.

Die wesentlichen Maßgaben sind:

Die Fristen zur Einführung von Energieausweisen werden um 6 Monate verschoben. Danach sind die ersten Energieausweise ab dem 01.07.2008 verpflichtend auszustellen.

Die von der Bundesregierung geplanten Regelungen zur eingeschränkten Wahlfreiheit von bedarfs- oder verbrauchsbasierten Energieausweisen bleiben bestehen.

Allerdings ist es bis zum 01.10.2008 zulässig, für alle Gebäude frei zwischen bedarfs- und verbrauchsbasierten Energieausweisen zu wählen.

Die Regelungen zur Ausstellungsberechtigung wurden ausgeweitet. Für die Ausstellung von Energieausweisen sollen auch nach Landesrecht berechtigten Personen zugelassen werden. Zudem wurde die die Gruppe der ausstellungsberechtigten Handwerker und Techniker erweitert.

Die deutsche Energieagentur dena hat folgende Änderungen des Bundesratsbeschluss gegenüber dem bestehenden Entwurf zur EnEV bekannt gegeben:

Der Bundesrat hat den Entwurf des Bundeskabinetts vom 25.04.2007 zur Novelle der EnEV (EnEV 2007) am 08.06.2007 mit Maßgaben beschlossen. Mit Ausnahme der Nummern 4, 8, 9, 14, 21 und 22 wurden alle Änderungsempfehlungen der Ausschüsse aus der Bundesratsdrucksache 282/1/07 angenommen.

Auch ein Antrag des Landes Niedersachsen bzgl. §21 Ausstellerqualifikation wurde angenommen. Der durch den Bundesrat geänderten Fassung der EnEV muss nun noch die Bundesregierung zustimmen.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Kabinettsentwurf sind im Folgenden aufgeführt: Stand: 08.06.2007

1. Ausnahme für Baudenkmäler
Für nach Landesrecht denkmalgeschützte Gebäude ist die Ausstellung von Energieausweisen nicht verpflichtend vorgeschrieben. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass das Erscheinungsbild von Baudenkmälern durch einen erhöhten Modernisierungsdruck beeinträchtigt wird.

2. Aushändigung des Energieausweises
Die Aushändigung einer Kopie des Energieausweises ist gemäß dem Bundesratsbeschluss nicht mehr vorgeschrieben. Dem potenziellen Käufer oder Mieter kann eine Kopie auf freiwilliger Basis ausgehändigt werden.

3. Übergangsvorschrift zur Wahlfreiheit
Der Übergangszeitraum für eine völlige Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis für alle Gebäude wird um ein dreiviertel Jahr verlängert. Bis zum 01.10.2008 dürfen demnach für alle Gebäude Verbrauchsausweise erstellt werden.

4. Einführungsfristen
Die Einführungsfristen für Energieausweise verschieben sich jeweils um ein halbes Jahr. Für Wohngebäude bis Baujahr 1965 werden Energieausweise ab dem 01.07.2008 verpflichtend, für alle anderen Wohngebäude ab dem 01.01.2009. Für Nichtwohngebäude beginnt die Verpflichtung ab dem 01.07.2009.

5. Ausstellungsberechtigung
Die Regelungen zur Ausstellungsberechtigung wurden gegenüber dem Kabinettsentwurf erweitert. Folgende Qualifikationsregelungen wurden gegenüber dem Kabinettsentwurf allgemeiner formuliert:
  • 1. Neue Regelung der Ausstellungsberechtigung für Handwerker. Berechtigt sind - Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
    - Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche
    - Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben
  • 2. Neue Regelung der Ausstellungsberechtigung für Techniker. Berechtigt sind - staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst
Folgende Gruppen wurden neu in die Regelungen zur Ausstellungsberechtigung aufgenommen:
  • 1.Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer als der oben genannten Fachrichtungen, die vor dem 25.04.2007 eine Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks erfolgreich abgeschlossen haben oder eine solche Ausbildung vor dem 25.04.2007 begonnen haben, sofern sie erfolgreich abgeschlossen wird.
  • 2. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder für Neubauten die bautechnischen Nachweise des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung erstellen dürfen – jeweils im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung. Mit dieser Regelung dürfen beispielweise eingeschränkt Bauvorlageberechtigte in den Bundesländern Energieausweise ausstellen, in denen sie nach Landesrecht für bestimmte Gebäudetypen berechtigt sind.

6. Ordnungswidrigkeiten
Laut EnEV 2007 handelt u.a. ordnungswidrig, wer einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht. Die Formulierung, die Energieausweise sollen „richtig zugänglich“ gemacht werden, wurde vom Bundesrat gestrichen. Dadurch soll der Eindruck verhindert werden, die Behörden der Länder würden den Energieausweis auf inhaltliche Richtigkeit hin überprüfen.

7. Redaktionelle Änderungen
Die Ausschüsse haben dem Bundesrat eine Fülle von redaktionellen Änderungen empfohlen, die alle angenommen wurden. Sie beziehen sich zum größten Teil auf die Anhänge der EnEV. Die Tabellen und Texte wurden unter anderem mit der Angabe der zu verwendenden Einheiten versehen.

Am 25.04.2007 hatte die Bundesregierung die neue Energieeinsparverordnung beschlossen. Der HaustechnikDialog hat hier darüber berichtet. Der Antrag der Bunderegierung zur Energieeinsparverordnung wurde in der 834. Sitzung des Bundesrates, am heutigen Freitag, unter Tagesordnungspunkt 45 behandelt. Den Mitgliedern des Bundesrates lag die folgenden Erläuterung dazu vor. Weiterhin die Verordnung der Bundesregierung selbst. Die fünf beteiligten Ausschüsse hatten dem Bundesrat empfohlen, der Verordnung nur nach Maßgabe einer Vielzahl von Änderungen, die hier nachzulesen sind, zuzustimmen. Weiterhin lag noch ein Antrag des Landes Rheinland-Pfalz vor, der im Neu- und Altbau einen Mindestanteil Erneuerbarer Energien verpflichtend machen will.

Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee begrüßte, dass der Bundesrat in den Kernelementen dem Vorschlag der Bundesregierung gefolgt ist. "Wer in Zukunft eine Wohnung mietet oder ein Haus kauft, kann die Energiebilanz des Gebäudes und damit die absehbaren Verbrauchskosten in seine Entscheidung einbeziehen. Diese Transparenz ist gut. Mit dem Energieausweis stärken wir den Verbraucher, setzen ein deutliches Signal für mehr Energieeffizienz im Gebäudebereich und geben wichtige Impulse für das Baugewerbe. Damit ist der Energieausweis eine wichtige Ergänzung unseres erfolgreichen CO 2-Gebäudesanierungsprogramms. Nach bisheriger Schätzung wurden mit Sanierungen im Rahmen des Programms seit Beginn des Jahres 2006 rund 1,3 Millionen Tonnen CO 2 in der Gebäudesanierung eingespart. Bis 2020 wollen wir 20 Prozent an CO 2 im Gebäudebereich einsparen. Insgesamt können Mieter und Eigentümer in diesem Zeitraum dadurch bis zu 40 Milliarden Euro an Energiekosten einsparen", sagte Tiefensee.

Kern der Neuregelung im Rahmen der Energieeinsparverordnung ist die von der Bundesregierung vorgeschlagene Differenzierung bei Bedarfs- und Verbrauchsausweisen nach der Anzahl der Wohneinheiten. Ein auf der Basis der objektiven energetischen Eigenschaften eines Hauses erstellter so genannter Bedarfsausweis wird nur für Wohngebäude bis zu vier Wohneinheiten Pflicht, die vor 1978 errichtet wurden und nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen.

Bei allen übrigen Wohngebäuden besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen. Für die Übergangszeit gilt die Wahlfreiheit für alle Wohngebäude. Der Bundesrat stimmte auch der vorgeschlagenen Bußgeldbewehrung für die Fälle zu, in denen ein Energieausweis von einer unberechtigten Person ausgestellt wird.

Die Änderungswünsche des Bundesrates bedürfen noch der Zustimmung der Bundesregierung. Nach der Kabinettentscheidung wird die neue Energieeinsparverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet.
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