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News vom 04.03.2004

Steueränderungen ab 2004, Teil 2: Eigenheimzulage und Wohnungsbauprämie


Auch die Eigenheimförderung wurde zum 1. Januar 2004 neu geregelt. Diese Neuregelung gilt für Bauherren und Erwerber, die nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung beginnen bzw. beim Erwerb einer Wohnung den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten.

Neubauten und Erwerb im Bestand werden zukünftig einheitlich gefördert. Für Ausbauten und Erweiterungen erfolgt dagegen keine Förderung mehr. Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. Regelmäßige Erhaltungsaufwendungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Den vollen Fördergrundbetrag von jährlich 1.250 Euro erhalten Bauherren dann, wenn sie förderfähige Aufwendungen in Höhe von mindestens 125.000 Euro haben. Für jedes Kind wird zusätzlich zum Fördergrundbetrag eine Kinderzulage in Höhe von 800 EUR (2003: 767 EUR) gewährt. Im Rahmen der "Genossenschaftsförderung" beträgt die Kinderzulage jährlich 250 Euro.

Die Eigenheimzulage wird weiterhin über acht Jahre gewährt. Die neuen Einkommensgrenzen betragen 70.000 EUR für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete (2003: 87.807 EUR/163.614 EUR). Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 EUR (2003: 30.678 EUR). Für die Frage, ob die Einkunftsgrenze überschritten ist, ist zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich, sondern die Summe der positiven Einkünfte des ersten Jahres der Förderung zuzüglich der des Vorjahres. Eine Verrechnung von Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist dabei nicht mehr gestattet.

Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur, wenn der Erwerber spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes in diese Genossenschaftswohnung einzieht. Damit entfällt die Förderung von reinen Kapitalanlagen in Genossenschaftswohnungen.

Bestandsschutz für Altverträge
Bauherren und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung begonnen bzw. den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, haben Anspruch auf die Eigenheimzulage über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, zu dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie verringert sich für Beiträge des Sparjahres 2004 von 10 Prozent auf 8,8 Prozent der förderungsfähigen Beiträge für Bausparverträge. Der förderungsfähige Beitrag ist weiterhin begrenzt auf 512 Euro für Alleinstehende bzw. 1.024 Euro pro Jahr für Verheiratete. Voraussetzung für die Gewährung der Prämie ist, dass das zu versteuernde Einkommen 25.600 Euro bzw. 51.200 Euro für Verheiratete nicht übersteigt.

(Alle Angaben ohne Gewähr. Diese Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)

Lesen Sie auch:
Teil 1: Änderungen bei Einkommenssteuer und Erbschaftssteuer
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