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News vom 13.07.2026

Heizungsgesetz 2026 beschlossen: Das ändert sich!

Der Bundestag hat das Heizungsgesetz 2026 neu gefasst. Die 65-Prozent-Regel wird gestrichen, neue Öl- und Gasheizungen bleiben möglich. Ab 2029 gelten jedoch steigende Pflichtanteile für klimafreundliche Brennstoffe. Auch für Mieter und Vermieter ändert sich die Verteilung bestimmter Heizkosten.

Bild: HTD/KI
Bild: HTD/KI

Was gilt künftig beim Heizungstausch, welche Regeln greifen für Gas- und Ölheizungen und wann startet die sogenannte Biotreppe? Das neue Heizungsgesetz 2026 – offiziell Gebäudemodernisierungsgesetz – verändert zentrale Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes. Der Bundestag stimmte der Reform am 10. Juli 2026 zu.

Im Mittelpunkt steht die Abschaffung der pauschalen 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen. An ihre Stelle treten schrittweise Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe. Damit wächst die technische Wahlfreiheit, gleichzeitig gewinnen Betriebskosten, Brennstoffverfügbarkeit und langfristige Preisrisiken an Bedeutung.

Das Wichtigste zum Heizungsgesetz 2026 im Überblick

  • Die bisherige 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien wird gestrichen.
  • Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen können weiterhin eingebaut werden.
  • Ab 2029 startet eine Biotreppe mit steigenden Anteilen klimafreundlicher Brennstoffe.
  • Die Pflichtanteile steigen von 10 Prozent im Jahr 2029 auf 60 Prozent ab 2040.
  • Ab 2045 sollen für die Gebäudeheizung nur noch klimaneutrale Brennstoffe in Verkehr gebracht werden.
  • Bei Mietobjekten werden bestimmte Zusatzkosten künftig zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt.
  • Die Heizungsförderung wird separat reformiert und ist nicht Bestandteil der beschlossenen GEG-Novelle.

Neues Heizungsgesetz 2026: Bundestag beschließt Reform

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz verändert das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) grundlegend und soll künftig auch offiziell den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz tragen.

Nach Darstellung der Regierungskoalition soll die Wärmewende dadurch technologieoffener und einfacher werden. Eigentümer erhalten beim Austausch einer Heizung wieder mehr Entscheidungsfreiheit. Der Weiterbetrieb funktionierender Heizungen bleibt ohnehin möglich; im Zentrum der Reform steht vor allem der Einbau neuer Anlagen.

Die Neuregelung betrifft nicht nur Wohngebäude. Das Gesetz setzt zugleich Teile der europäischen Gebäuderichtlinie um und enthält weitere Vorgaben für Nichtwohngebäude, Energieeffizienz, Anlagentechnik und Ladeinfrastruktur. Für den Wärmemarkt ist jedoch vor allem die neue Systematik beim Heizungstausch entscheidend.

65-Prozent-Regel fällt: Was bedeutet das konkret?

Der Kern des bisherigen Heizungsgesetzes war Paragraf 71 des Gebäudeenergiegesetzes. Die Regel verlangte grundsätzlich, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Seit 2024 galt die Vorgabe zunächst für Neubauten in Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten waren Übergangsfristen vorgesehen, die unter anderem mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft waren.

Mit dem Heizungsgesetz 2026 werden Paragraf 71 sowie die zugehörigen Detailregelungen gestrichen. Damit entfällt die pauschale 65-Prozent-Anforderung als zentrale Vorgabe für die Wahl des Wärmeerzeugers. Eine neue Gas- oder Ölheizung ist damit nicht mehr allein wegen der verwendeten Technik ausgeschlossen.

Die Abschaffung der 65-Prozent-Regel bedeutet allerdings nicht, dass für fossile Heizungen dauerhaft keine Klimavorgaben gelten. Die Anforderungen werden von der Anlagentechnik auf den eingesetzten Brennstoff verlagert. Entscheidend ist künftig zunehmend, welcher Anteil der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten stammt.

Neue Gas- und Ölheizungen bleiben erlaubt

Das neue Heizungsgesetz erlaubt weiterhin den Einbau von Gasheizungen, Ölheizungen und Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden. Daneben bleiben Wärmepumpen, Wärmenetze, Biomasseheizungen, Solarthermie und verschiedene Hybridlösungen möglich.

Rechtliche Zulässigkeit und langfristige Wirtschaftlichkeit sind jedoch nicht dasselbe. Wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss die steigenden gesetzlichen Brennstoffanteile, mögliche Preisaufschläge für biogene Energieträger, den CO2-Preis und die Entwicklung der Gasnetzentgelte berücksichtigen. Der Bundestag weist in den Gesetzesunterlagen darauf hin, dass sich die künftigen Kosten biogener Brennstoffe derzeit noch nicht belastbar beziffern lassen.

Für Planung und Beratung entsteht damit eine neue Abwägung: Die Investition in eine konventionelle Heiztechnik kann zunächst günstiger erscheinen, während die laufenden Kosten stärker von der Verfügbarkeit klimafreundlicher Brennstoffe abhängen.

Biotreppe ab 2029: Diese Pflichtanteile gelten

Für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden führt das Heizungsgesetz 2026 eine verbindliche Biotreppe ein. Der Anteil klimafreundlicher Brennstoffe steigt in vier Stufen:

  • Ab 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent
  • Ab 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent
  • Ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent
  • Ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent

Anrechenbar sind nach dem Gesetz unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Die Quote bezieht sich auf den Anteil der mit der Heizungsanlage bereitgestellten Wärme.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch solarthermische Anlagen und Wärmepumpen-Hybridheizungen einen Teil der Pflicht erfüllen. Damit bleibt eine Kombination aus fossilem Spitzenlasterzeuger und erneuerbarer Wärmeerzeugung möglich. Für solche Systeme enthält das Gesetz technische Mindestanforderungen und teilweise Nachweispflichten.

Klimaneutrale Brennstoffe ab 2045

Die Bundesregierung hält am Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 fest. Nach der neuen Systematik sollen ab 2045 keine konventionellen fossilen Brennstoffe mehr für die Gebäudeheizung in Verkehr gebracht werden. Gas- und Ölheizungen könnten technisch weiter betrieben werden, müssten dann aber vollständig mit klimaneutralen Energieträgern versorgt werden.

Bis zum 1. Dezember 2026 soll die Bundesregierung dafür ein separates Gesetz zu einer Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen. Für bestehende Heizungen ist bereits ab 2028 eine moderate Quote von bis zu einem Prozent vorgesehen. Die genaue Ausgestaltung der Lieferpflichten und der verfügbaren Mengen bleibt damit ein wichtiger Faktor für den künftigen Wärmemarkt.

Was gilt bei einem irreparablen Heizungsausfall?

Fällt eine bestehende Heizung plötzlich und irreparabel aus, ist eine umfassende Systementscheidung häufig nicht sofort möglich. Die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses enthält deshalb eine zwölfmonatige Übergangsregelung.

Während dieses Übergangszeitraums gelten bei einem kurzfristig notwendigen Austausch besondere Erleichterungen. Erst nach Ablauf der zwölf Monate greift die zu diesem Zeitpunkt geltende Stufe der Biotreppe beziehungsweise die entsprechende Kostenregelung. Die Havarieklausel soll verhindern, dass Eigentümer bei einem akuten Heizungsausfall sofort alle neuen Brennstoffvorgaben erfüllen müssen.

Mieter und Vermieter teilen bestimmte Mehrkosten

Besonders umstritten sind neue Gasheizungen in vermieteten Wohngebäuden. Kritiker befürchten, dass Vermieter eine zunächst preiswerte fossile Heizung einbauen, während steigende Betriebskosten später überwiegend über die Nebenkosten bei den Mietern landen.

Das Heizungsgesetz 2026 sieht deshalb eine hälftige Aufteilung bestimmter Zusatzkosten vor. Vermieter und Mieter sollen bei betroffenen neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen jeweils 50 Prozent folgender Kosten tragen:

  • bestimmte Gasnetzkosten ab dem 1. Januar 2028,
  • die gesetzlich erfassten Kohlendioxidkosten ab dem 1. Januar 2028 und
  • die Mehrkosten der verpflichtenden klimafreundlichen Brennstoffanteile ab dem 1. Januar 2029.

Bei den vorgeschriebenen Biobrennstoffanteilen ist die hälftige Kostenverteilung auf einen Anteil von maximal 30 Prozent am insgesamt verbrauchten Brennstoff begrenzt. Es werden somit nicht sämtliche Heizkosten pauschal halbiert, sondern klar abgegrenzte Kostenbestandteile. Zusätzlich wurde eine Härtefallregelung für bestimmte Vermieter aufgenommen.

Wärmepumpe bleibt trotz neuer Wahlfreiheit wichtig

Die Streichung der 65-Prozent-Regel ist keine Abschaffung der Wärmepumpe. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird sie auch künftig eine dominierende Technologie im Gebäudesektor bleiben. Das liegt vor allem daran, dass sie ohne brennstoffabhängige Biotreppe auskommt und unmittelbar erneuerbaren Strom sowie Umweltwärme nutzen kann.

Wie attraktiv eine Wärmepumpe im Einzelfall ist, hängt weiterhin von Gebäudestandard, Heizflächen, Vorlauftemperatur, Stromtarif, Investitionskosten und Förderung ab. Auch Hybridheizungen bleiben möglich. Das neue Gesetz verändert daher vor allem den rechtlichen Entscheidungsrahmen, nicht die technischen Grundlagen einer wirtschaftlichen Anlagenplanung.

Heizungsförderung 2026 wird separat reformiert

Das neue Heizungsgesetz und die Bundesförderung für effiziente Gebäude sind voneinander zu unterscheiden. Das Gebäudemodernisierungsgesetz regelt, welche Heizungen eingebaut und mit welchen Brennstoffen sie betrieben werden dürfen. Die Heizungsförderung legt dagegen fest, welche Investitionen Zuschüsse oder Förderkredite erhalten.

Parallel zur Gesetzesreform plant die Bundesregierung Änderungen an der Heizungsförderung. Nach den bislang veröffentlichten Plänen soll die Förderung stärker nach Einkommen und Haushaltsstruktur ausgerichtet werden. Der bislang mögliche maximale Fördersatz von bis zu 70 Prozent soll nicht unverändert bestehen bleiben. Die endgültigen Förderbedingungen sind jedoch nicht Bestandteil des am 10. Juli beschlossenen Gesetzes.

Der Wirtschaftsausschuss hat die Bundesregierung zugleich aufgefordert, die Bundesförderung für effiziente Gebäude fortzuführen und die Fernwärmeplanung zügig voranzutreiben.

Wann tritt das Heizungsgesetz 2026 in Kraft?

Der Bundestagsbeschluss allein setzt die neuen Regeln noch nicht unmittelbar in Kraft. Das Gesetzgebungsverfahren muss abgeschlossen, das Gesetz ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Nach der beschlossenen Fassung treten die wesentlichen Regelungen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelne Bestimmungen gelten zu späteren Zeitpunkten. Für den Wärmemarkt sind vor allem die fest datierten Stufen relevant: Die neue Kostenverteilung beginnt teilweise 2028, die Biotreppe startet am 1. Januar 2029.

Bis zur Verkündung gelten die bisherigen gesetzlichen Vorgaben weiter. Bei laufenden Projekten ist deshalb entscheidend, welche Rechtslage zum Zeitpunkt des Einbaus beziehungsweise der maßgeblichen Antragstellung gilt.

Folgen für SHK-Handwerk, Planer und Energieberater

Für die SHK-Branche erweitert das Heizungsgesetz 2026 das Spektrum möglicher Anlagenkonzepte. Gas-, Öl- und Hybridheizungen bleiben neben Wärmepumpen, Wärmenetzen, Biomasse und Solarthermie grundsätzlich im Markt.

Gleichzeitig wird die Beratung anspruchsvoller. Neben Investitionskosten und technischer Eignung müssen künftig die Stufen der Biotreppe, die regionale Brennstoffverfügbarkeit, mögliche Preisaufschläge, CO2-Kosten, Gasnetzentgelte und die kommunale Wärmeplanung eingeordnet werden.

Bei Hybridanlagen und anrechenbaren erneuerbaren Komponenten gewinnen Auslegung, Dokumentation und Nachweise an Bedeutung. Für vermietete Gebäude kommen zusätzliche Anforderungen an die Abrechnung der betroffenen Kostenbestandteile hinzu. Die größere Technologieoffenheit reduziert damit nicht automatisch den Planungs- und Erklärungsbedarf.

Kritik am neuen Heizungsgesetz

Die Regierungskoalition verbindet die Reform mit geringeren Investitionshürden, mehr Technologieoffenheit und weniger Bürokratie. Nach ihrer Einschätzung sollen Eigentümer wieder stärker selbst entscheiden können, welches Heizsystem zum Gebäude und zum verfügbaren Budget passt.

Opposition und Umweltverbände warnen dagegen vor einer neuen fossilen Kostenfalle und möglichen Lücken beim Klimaschutz. Kritisiert wird vor allem, dass neue Gas- und Ölheizungen langfristig durch CO2-Preise, Netzentgelte und teure klimaneutrale Brennstoffe belastet werden könnten. Zudem ist bislang offen, in welchen Mengen Biomethan, Bioöl und klimaneutraler Wasserstoff für den Gebäudemarkt tatsächlich verfügbar sein werden.

Die zentralen Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes sollen deshalb im Jahr 2030 hinsichtlich ihres Beitrags zu den Klimaschutzzielen im Gebäudesektor überprüft werden.

Fazit: Mehr Technikfreiheit, aber neue Brennstoffpflichten

Das Heizungsgesetz 2026 schafft die bisherige 65-Prozent-Regel ab und lässt den Neueinbau von Gas- und Ölheizungen wieder ausdrücklich zu. Von einer dauerhaft freien Nutzung fossiler Brennstoffe kann dennoch keine Rede sein. Ab 2029 steigen die verpflichtenden Anteile klimafreundlicher Energieträger stufenweise an; ab 2045 sollen nur noch klimaneutrale Brennstoffe für die Gebäudeheizung in Verkehr gebracht werden.

Für Eigentümer, Vermieter, Mieter und die SHK-Branche verschiebt sich der Schwerpunkt damit von einer festen Technikvorgabe zu einer langfristigen Kosten- und Brennstofffrage. Die Wahl des Heizsystems wird wieder breiter, die wirtschaftliche Bewertung über die gesamte Nutzungsdauer aber komplexer.

Quellen

Deutscher Bundestag: Bundestag stimmt für Aufsetzung der Heizungsgesetz-Novelle

Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7009: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie

ZDFheute: Neues Heizungsgesetz beschlossen – was sich jetzt ändern soll

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tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
ddjst schrieb: Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung von kleinen PV...
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