Das novellierte Genossenschaftsgesetz ist für Handwerkerkooperationen als maßgeschneidertes Rechtskleid zunehmend attraktiver geworden.
Der HaustechnikDialog berichtete bereits in dem Artikel
„Modernisiert, vereinfacht, zukunftsorientiert“ darüber. Nun geht es in einem Interview mit Michael Bockelmann, Vorstandsvorsitzender des Genossenschaftsverbandes Norddeutschland e.V. (GVN) über die Chancen für neue Genossenschaften nach der Novellierung des GenG.
Frage: Herr Bockelmann, warum war aus Sicht des GVN eine Novellierung des Genossenschaftsgesetzes notwendig ? Ist die ‚alte Idee der Genossenschaft’ nicht mehr zeitgemäß?
Antwort: Im Gegenteil: Die Idee der Genossenschaft ist moderner denn je – und für das Handwerk bietet sie erhebliche Chancen und Potenziale die Herausforderungen der Zukunft nicht nur zu bestehen, sondern die Zukunft in Wirtschaft und Gesellschaft aktiv zu gestalten.
Die von der Praxis schon lange geforderte Novellierung des Genossenschaftsgesetzes wurde mit Augenmaß vorgenommen. Die aktive Lobbyarbeit der Genossenschaftsverbände war hierbei von entscheidender Bedeutung. Traditionelle Stärken der Genossenschaft lassen sich nun mit innovativen Geschäftsmodellen noch besser verbinden.
Frage: Welche Chancen bietet der neue gesetzliche Rahmen, was sind für Sie die wichtigsten Verbesserungen?
Antwort: Künftig genügen drei Personen (bisher sieben) für die Gründung. Damit können Handwerkerkooperationen mit nur wenigen Beteiligten die Vorteile der eG als spezielle Rechtsform für Kooperationen nutzen, die bisher auf weniger praktikable Lösungen wie eine GbR, eine GmbH oder eine KG ausgewichen sind.
Ich denke hierbei an Bauleistungen aus einer Hand oder Gebäudemanagement, Zusammenschlüsse von Handwerkern, die sich nicht nur im Rahmen einer Ausschreibung als ARGE um einen größeren Auftrag bemühen, sondern die längerfristig gemeinsam neue Märkte erschließen wollen. Die Genossenschaft ist somit eine Art Generalunternehmer in Handwerkerhand. Die Übernahme von kommunalen Einrichtungen, wie etwa städtische Bauhöfe durch eine Genossenschaft örtlicher Handwerker ist eine weiter Option für neue genossenschaftliche Kooperationen. Aber auch gemeinsame Personalpools oder die Auslagerung von Büro- und Marketingaktivitäten auf eine gemeinsame Genossenschaft sind denkbare Ideen, die traditionelle Genossenschaftsidee für innovative Formen der Zusammenarbeit zu nutzen.
Für kleine Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern kann in ihrer Struktur deutlich schlanker gestaltet werden und dadurch noch flexibler auf Veränderungen reagieren. Somit ermöglicht der insgesamt größere Spielraum bei der Satzungsgestaltung bei Genossenschaften vielen Kooperationen ein maßgeschneidertes Rechtskleid.
Frage: Also nicht nur Erleichterungen für die Gründung, sondern auch für bestehende Genossenschaften?
Antwort: Unbedingt. Gerade für Unternehmergenossenschaften, also Genossenschaften denen mehr als 75 % Unternehmer angehören ergeben sich durch die erweiterte Möglichkeit von Mehrstimmrechten sowie die Verlängerung der Kündigungsfrist deutliche Verbesserungen. Die Möglichkeit der Sacheinlage, die Möglichkeit gesetzliche Vertreter von Mitgliedern die juristischen Personen sind in den Aufsichtsrat zu wählen oder zum Vorstand zu bestellen, die Übertragbarkeit einzelner Geschäftsanteile - das sind alles Verbesserungen, die sich in der alltäglichen Praxis vieler Genossenschaften positiv auswirken werden.
Frage: Das Genossenschaftsgesetz kennt nun auch investierende Mitglieder und ein Mindestkapital kann eingeführt werden. Ist das nicht eine Annäherung an die Kapitalgesellschaft? Werden damit nicht genossenschaftliche Grundsätze in Frage gestellt?
Antwort: Nein. Es werden dadurch flexible Möglichkeiten geschaffen, welche Nachteile der Genossenschaft gegenüber anderen Gesellschaftsformen ausräumen. Jede Genossenschaft muss selbst bewerten, ob es sinnvoll ist diese Instrumente zu nutzen.
Das Mindestkapital ist eine Möglichkeit der Anerkennung von Teilen des Geschäftsguthabens der Genossenschaft als Eigenkapital, wenn nach internationalen Rechnungslegungsstandard bilanziert werden soll. Aber auch ohne dies kann sich die Einführung eines Mindestkapital positiv auf die Teilnahme der Genossenschaft am Geschäftsleben auswirken. Der Rückzahlungsanspruch auf den Geschäftsanteil erlischt aber nicht, sondern kann sich im schlimmsten Fall zeitlich verzögern.
Die Zulassung investierender Mitglieder ermöglicht es den Genossenschaften beispielsweise Geschäftspartner oder - gerade wenn ich an soziale oder kulturelle Genossenschaften denke - Förderer durch eine Beteiligung enger an die Genossenschaft zu binden. Diese dürfen aber keinen dominierenden Einfluss auf die Genossenschaft haben.
Frage: Sie sprechen soziale und kulturelle Genossenschaften an. Der Gesetzgeber hier das mögliche Spektrum erweitert. Wird es jetzt ganz andere Genossenschaftsformen geben?
Antwort: In der Tat. Die Erweiterung des Förderzwecks der Genossenschaft auf um soziale und kulturelle Belange wird die Genossenschaft noch stärker in den Alltag der Bürger integrieren. Hier hat der Gesetzgeber eine Rechtsformlücke geschlossen. Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, Theater, Bibliotheken, Schwimmbäder und andere wirtschaftliche Tätigkeiten im Sozial- und Kulturbereich, die von vielen engagierten Personen getragen werden können nun die adäquate Rechtsform der eG besser nutzen und werden künftig nicht mehr auf unpraktikable Formen wie den e.V. ausweichen.
Der Fortbestand kommunaler Einrichtungen fordert natürlich auch das Handwerk vor Ort als aktive Genossenschaftsmitglieder und schafft nicht zuletzt auch Nachfrage nach Handwerksleistungen z.B. im Bereich des Gebäudemanagements.
Frage: Für zahlreiche kleine Genossenschaften wird es eine einfachere Prüfung geben. Für Sie als Prüfverband sicherlich der Wehrmutstropfen der Reform?
Antwort: Ganz und gar nicht. Wir haben uns als Genossenschaftsverband Norddeutschland e.V. immer für eine solche Erleichterung für kleine Genossenschaften stark gemacht und auch schon bisher versucht, die Belastungen der Prüfung erträglich zu gestalten. Nun hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Genossenschaften mit weniger als einer Million Bilanzsumme oder weniger als zwei Millionen Umsatz sich keiner umfangreichen Jahresabschlussprüfung mehr unterziehen brauchen. Dies wird spürbare Erleichterungen in der Prüfung mit sich bringen, die nicht nur – teilweise in erheblichem Maße - Kosten spart, sondern es uns als genossenschaftlichem Prüfungsverband auch ermöglicht, uns auf den materiellen Kern der genossenschaftlichen Prüfung zu konzentrieren und den Genossenschaften darüber hinaus bedarfsgerechte Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen zur Verfügung zu stellen.
Frage: Genossenschaften sind, wie Sie sagen, insolvenzresistent. Welche Bedeutung hat das für die Wirtschaft?“
Antwort: Insgesamt werden die Neuregelungen seitens unserer Organisation zu einer flexibleren Anpassung an das wirtschaftliche Umfeld der genossenschaftlichen Betätigung führen. Die bisherige Insolvenzresistenz der Genossenschaft – unter den jährlich ca. 40.000 Unternehmensinsolvenzen in Deutschland kommt die genossenschaftliche Rechtsform fast nicht vor – bleibt auch künftig unser Markenzeichen. Dies ist besonders auch im Hinblick auf die rund 400.000 Arbeitsplätze der Genossenschaften als mitgliederstärkste und demokratische Wirtschaftsorganisation ein großer Beitrag zur hiesigen Wirtschaftsstruktur in den Regionen. Also insgesamt ein dreifaches Plus und zwar für die Arbeitsnehmer, die Mitglieder und die Gläubiger!“