Im HaustechnikDialog ist
hier der erste Fachartikel von Hans Westfeld erschienen. Eine Schimmelpilzbildung wird zumeist mit der steigenden Luftdichtigkeit der Gebäudehülle in Verbindung gebracht. Hierzu wurden in den letzten 20 Jahren eine Flut von juristischen Auseinandersetzungen geführt, zumeist zwischen Mietern und Vermietern.
Dabei wurde bis dato eine ausreichende Lüftung dem Verantwortungsbereich des Nutzers zugeordnet. Ursächlich war eine fehlende, dezidierte Regelung in den entsprechenden Normenwerken, insbesondere der DIN 4108, die im Teil 2 einen hygienischen Luftwechsel fordert, und im Teil 7 eine luftdichte Bauweise vorschreibt, in dem die Fenster im geschlossenen Zustand nicht mehr zum Luftwechsel beitragen dürfen. Die im Teil 2 der Norm geforderte
Luftwechselrate von mindestens 0,5-1 (ein Luftwechsel in 2 Stunden) dürfte unstrittig als anerkannte Regel der Technik gelten. Jedoch fehlte die Angabe,
wie und von wem dieser Luftwechsel sicherzustellen sei.
Es ist evident, dass die 24 Std x 0,5 = 12 empfohlenen Luftwechsel pro Tag der DIN 4108 nicht allein vom Nutzer erbracht werden können (alle 2 Stunden eine Stoßlüftung, insbesondere auch nachts), sodass der
freien, permanenten Lüftung über Fugen eine
besondere Rolle zukommt. Insbesondere beim Einbau neuer Fensterelemente ist jedoch nach dem Teil 7 der Norm ein nichtkontrollierter Luftaustausch über Fugen nicht zulässig.
Somit fällt nach einer solchen Sanierungsmaßnahme ein Großteil der bisher vorhandenen Lüftung weg, und muss nunmehr vom Nutzer „ersetzt“ werden.
Eine Untersuchung von Oswald verdeutlicht, um welche Größenordnungen der freie Luftwechsel allein durch den Austausch von Fenstern beeinflusst wird:
So wiesen
Bestandsgebäude bis zum Baujahr 1970 bereits bei geringen bis mittleren Windgeschwindigkeiten eine durchschnittliche
Luftwechselrate von 8 -10 h-1 auf
-1. Bei einer
luftdichten Bauweise nach DIN 4108-7 wird in windschwachen Lagen hingegen nur noch ein nutzerunabhängiger Luftwechsel von
0,1 – 0,3 h-1 erreicht.
Noch ungünstiger ist die Situation bei
Mehrfamilienhäusern mit nur einer exponierten Fassade. Hier liegt die tatsächliche Luftwechselrate, trotz einem n
50 Wert von 3
-1 je nach Abschirmungsklasse zwischen
0,07-1 und 0,1-1. Einer vergleichenden Untersuchung zwischen Berechnungsergebnissen und gemessener Realität bei freier Lüftung zufolge bleiben die tatsächlichen Luftwechselraten häufig um 2/3 hinter dem Normwert zurück
2.
Es ist evident, dass die Reduzierung des nutzerunabhängigen Luftwechsels um den Faktor 40 und mehr weitreichende Folgen für den Feuchtehaushalt und die Raumlufthygiene eines Gebäudes hat.
Aus den resultierenden Gerichtsurteilen in der jüngeren Vergangenheit ist abzuleiten, dass die damit einhergehende
„stillschweigende Vereinbarung“ zu einem stark geänderten Nutzerverhalten als
vertragswidrig gewertet wird, und somit vom Nutzer nicht verlangt werden kann. Somit war der Vermieter, bzw. der Architekt oder Handwerker gefordert, einen
adäquaten Ersatz für die fehlende Infiltrationslüftung zu stellen. Unterbleibt dies wird eine unzureichende Mindestlüftung zu einem
bautechnischen Fehler, der regelmäßig zu Lasten des Eigentümers bzw. Planers geht.
Der seit Anfang 2006 vorliegende Normenentwurf zur Neuregelung der hier relevanten Lüftungsnorm DIN 1946-6 wurde am 01.05.2009 verabschiedet und ist nunmehr als anerkannte Regel der Technik zu beachten.
Der Normungsausschuss reagiert hiermit auf die seit 25 Jahren stetig wachsenden Anforderungen an die Luftdichtung der Gebäudehülle, insbesondere der Fenster.
Die bisher ungeklärte Frage, wie und durch wen der Wegfall der freien Fugenlüftung zu ersetzen sei, wird durch die überarbeitete Norm nun eindeutig zu Gunsten der Nutzer entschieden.
Unter Ziffer 4.2.1 der neuen DIN 1946-6:2006-12 wird gefordert, dass für alle neu zu errichtenden oder zu sanierenden Gebäude unter Berücksichtigung der bauphysikalischen, lüftungs- und gebäudetechnischen sowie hygienischen Gesichtspunkten ein
Lüftungskonzept zu planen ist.
Die Norm betont, dass stets die
Luftdichtheit der Gebäudehülle zu berücksichtigen ist. Es werden zudem die halbherzigen Aussagen zur Einhaltung des erforderlichen Luftwechsels der DIN 4108-2 konkretisiert und klare Berechnungsmethoden verbindlich vorgegeben.
Zudem werden 5 unterschiedliche Lüftungswecke definiert, wobei die Lüftung zum Feuchteschutz auch für
Gebäude mit geringem Wärmeschutz – somit für
(teil) -modernisierte Altbauten – ausdrücklich eingeführt wurde.
Die Anwendungsgrenze zwischen "Wärmeschutz hoch" und "gering" liegt in der Einhaltung der Anforderungen der WSchV 1995 oder besser. Bei Gebäuden mit geringem Wärmeschutz ist durchschnittlich ein um 25% höherer Außenluftvolumenstrom nachzuweisen.
Die Anforderung in der Norm deckt sich mit der bauphysikalischen Erkenntnis, dass sich bei Gebäuden mit geringem Wärmeschutz bereits bei relativen Luftfeuchten von knapp über 50% (an Wärmebrücken bereits ab 35% r.F) eine
80%ige relative Feuchte auf der Bauteiloberfläche (aw-Wert) bildet, die ein
Schimmelpilzwachstum ermöglicht.
Neubauten mit hohem Wärmeschutz sind hingegen
"fehlertolerante" Systeme, bei denen die Gefahr einer Schimmelpilzbildung durch die
hohen Oberflächentemperaturen deutlich gesenkt wird.
Folgerichtig muss bei einem Gebäude mit geringem Wärmeschutz eine relative Luftfeuchte > 50 % zwingend vermieden werden. War dies bei einfach verglasten Fenster ohne Lippendichtungen durch eine freie Fugenlüftung zuvor automatisch gewährleistet, so muss
nach dem Fenstertausch, unter Berücksichtigung einer gewünschten Energieeinsparung, ein
neues Konzept des kontrollierten Luftaustausches geplant und ausgeführt werden.
Tabelle 1: Unterschiedliche Lüftungsstufen in der DIN 1946-6 in Bezug auf die Grundlüftung (GL)
Durch die Anforderung
"nutzerunabhängig" bei der Lüftung zum Feuchteschutz bzw. Mindestlüftung muss eine Wohnung so geplant und ausgeführt werden, dass
auch bei Abwesenheit des Nutzers und geschlossenen Fenstern keine erhöhte Raumluftfeuchte und Schimmelpilzbildung auftreten kann. Das „Lüftungsrisiko“, dass bisher aufgrund der ungeklärten Zuständigkeiten zum Großteil beim Nutzer lag, verschiebt sich somit auf den Planer bzw. Vermieter einer Immobilie. Durch die explizite Einbeziehung von (teil-) sanierten Bestandsgebäuden sind die Lüftungsanforderungen bereits bei einem Fenstertausch in einem Altbau zu gewährleisten.
Als Kriterium für die Anwendbarkeit der Norm bei Sanierungen von Bestandsgebäuden gilt zunächst:
a) Austausch von mehr als 1/3 der Fenster
b) wenn bei einer Dachsanierung mehr als 1/3 der Dachfläche (EFH) abgedichtet wird. (Einbau von Luftdichtungsebenen nach den Vorgaben des Zentralverbandes des deutschen Dachdeckerhandwerkes bei Umdeckungen)
Es ist evident, dass durch die Normänderung für Planer und Handwerker, aber auch für Hausverwalter umfassende Hinweispflichten und Haftungsrisiken entstehen. Demnach müssen die meisten Neubauten und sanierte Altbauten nach den Anerkannten Regeln der Technik (ARdT) in Zukunft über eine nutzerunabhängige Lüftungseinrichtung verfügen.
Da die Einhaltung der ARdT zum
Zeitpunkt der Abnahme geschuldet wird, kann nach einem vorliegenden Rechtsgutachten ein
Neubau ohne geplante Lüftungseinrichtungen bereits einen
Planungsfehler darstellen, sofern er nicht bis zum Mai 2009 abgenommen wurde.
Gleichzeitig hat die Norm auch eine
Ausstrahlungswirkung auf Gebäude, die vor 2009 errichtet oder saniert wurden. Sofern Gebäude nach 5/ 2009 über einen expliziten Nachweis der nutzerunabhängigen Mindestlüftung verfügen müssen, steht die Frage im Raum, warum dies bei einem Gebäude, dass 2005 unter gleichen Bedingungen errichtet wurde, nicht erforderlich ist. Einen möglichen Ansatz zur Einbeziehung von Gebäuden ab
2006 stellt der Gelbdruck der Norm da, da hierdurch bereits
umfangreichen Hinweispflichten des Planers ausgelöst wurden.
Da Normen lediglich einen
wiederlegbaren Mindeststandard darstellen, liegt bei einem Regelwerk, dass geraumer Zeit nicht überarbeitet wurde, der Verdacht nahe, dass es aufgrund
mangelnder Aktualität nicht mehr die
stets geschuldeten anerkannten Regeln der Technik wieder gibt, sondern hinter diesen zurück bleibt
3. Da das ausschlaggebende Kriterium für eine anerkannte Regel der Technik die "vorherrschende Ansicht der technischen Fachleute"
4 (aber auch eine Bewährung in der Praxis) ist, muss anhand der in der Fachwelt seit spätestens 1995 geführten Diskussionen vermutet werden, dass ein luftdichtes Gebäude ohne zusätzliche Lüftungseinrichtungen auch 2005 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprach.
Nach Einführung der Norm besteht für den Sachverständigen nunmehr die widerlegbare
Vermutungswirkung einer Anerkannten Regel der Technik, sodass bei einem Schimmelpilzbefall vom Sachverständigen zu überprüfen, ob die bauliche nutzerunabhängige Mindestlüftung bzw. ein entsprechender
rechnerischer Nachweis eingehalten wird.
Die in der Norm zur Verfügung gestellten Ansätze zur Berechnung des nutzerunabhängigen Luftwechsels stützen sich auf die
Kenntnis eines tatsächlichen n50-Wertes des Objektes.
Im Streitfall hat zunächst der Vermieter bzw. Eigentümer die
Beweislast der Einhaltung der vorgeschriebenen
Gesamtaußenluftvolumenströme. Liegt eine nachvollziehbare Berechnung nicht vor, so muss dieser örtlich durch einen
Blowerdoor-Test ermittelt werden. Anhand des tatsächlichenn
50-Wertes kann dann über die Lage und Abschirmungsklasse die zu erwartender nutzerunabhängige Ex- und Infiltration berechnet werden.
Tabelle 2: Berechnung einer nicht gedämmten 85m
-1-Wohnung - für die Gewährleistung der
nutzerunabhängigen reduzierten Lüftung ist ein n
50-Wert von ca. 6,4
-1 erforderlich.
Hier können Sie die Tabelle in groß betrachten.
Tabelle 3: Gleiches Objekt bei einem n
50 -Wert von 1.5
-1.
Hier können Sie die Tabelle in groß betrachten.
Aus den zuvor stehenden Berechnungen wird deutlich, dass bei einer nicht gedämmten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ein n
50-Wert von ca. 6,4-1 vorhanden sein müsste, um die Lüftung zum Feuchteschutz und die reduzierte (Mindest-) Lüftung vollständig nutzerunabhängig sicherzustellen.
Bei einem, nach fachgerechtem Fenstertausch, üblichen n
50 -Wert von 1,5
-1 würde selbst die Lüftung zum Feuchteschutz nicht annähernd über Infiltration erbracht, sodass hier in jedem Fall zusätzliche Maßnahmen zu planen wären.
Wird der Nachweis nicht erbracht, wäre ein Schimmelpilzbefall bereits nach einer Teilsanierung (z.B. Austausch der Fenster) als bautechnischer Fehler zu bewerten.
Sofern kein Planer involviert ist, sind Regressansprüche gegen den Eigentümer, den ausführenden Handwerker oder die Hausverwaltung (Erfüllungsgehilfen) zu erwarten.
Unerklärlicherweise ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) parallel zur Einführung der neuen Lüftungsnorm von ihrer bisherigen (bauphysikalisch sinnvollen) Prämisse abgewichen,
keine Einzelmaßnahmen zu fördern.
Derzeit werben die Tischlerinnungen massiv mit einer möglichen 5%igen Bezuschussung eines Fenstertausches durch die KFW, ohne jedoch auf die Auswirkungen der neuen Lüftungsnorm – grade für Fensterbauer – hinzuweisen. Hier drängt sich der Verdacht von „staatlich geförderten Bauschäden“ auf.
Aufgrund der boomenden staatlich geförderten Sanierungsmaßnahmen im Bestand und der generellen Tendenz zu energiesparenden Maßnahmen ist für die
betroffenen Berufsgruppen eine
Auseinandersetzung mit den Norminhalten und Lösungsansetzen dringend angeraten, um
kostspielige Folgeschäden zu vermeiden.
Für den Nachweis eines nutzerunabhängigen Außenvolumenstromes werden zukünftig
Messungen der Luftdichtheit nach DIN 13829 eine
zentrale Rolle spielen.
Sofern die ersten beiden Lüftungsstufen
normkonform ohne Nutzereinfluss erbracht werden sollen, sind zumeist
zusätzliche Lüftungseinrichtungen zwingend erforderlich.
Dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung aus den Aufsätzen des Autorenteams von Rechtsanwalt Lucenti und SV Hans Westfeld in "Der Sachverständige" 11/08, "NZ-Bau" 5/09, und der "NZ-Mietrecht" 12/09.
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1 Oswald, Schwachstellen, Erscheinungsbilder und Ursachen häufiger Bauschäden, db – Das Bauzentrum, 129.Jhg Nr. 9/1995, S. 128.
2 Heinz, Wohnungslüftung mit oder ohne Technik? Berliner Energietage 2005, Tabelle 2.
3 Seibel, Mark, Baumängel und anerkannte Regeln der Technik, Beck-Verlag 2009
4 ebenda
Hans Westfeld
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Schimmelpilzschäden (TÜV Rheinland)
EU-zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 Sachverständiger für angewandte Bauphysik
Gebäude-Energieberater
Niederbrodhagen 12
33613 Bielefeld
Tel: 0521-380 25 88, 780 88 33
Fax: 0521-393 46 81
mailto:
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